Die Revisionswerberin erblickt in diesen Ausführungen einen wesentlichen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens einerseits sowie eine unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellung (und damit rechtliche Beurteilung) andererseits. Soweit sie mangelnde Spruchreife neuerlich darin erblickt, daß die erhobenen Diagnosen nicht festgestellt wurden, macht sie Feststellungsmängel geltend, welche jedoch nicht zutreffen. Nicht die einzelnen Diagnosen der (im konkreten Fall 4 beigezogenen) medizinischen Sachverständigen, sondern das daraus gewonnene medizinische Leistungskalkül ist für die rechtliche Beurteilung entscheidungserheblich; die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose (allein) keinerlei Schlußfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei identer Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nur die Feststellung des Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch erhoben haben (SSV-NF 8/92, 10 ObS 118/95, 10 ObS 305/98w). Danach kann aber die Klägerin weiterhin jedenfalls leichte Arbeiten in der normalen Arbeitszeit (überwiegend im Sitzen und mit den üblichen Pausen) verrichten. Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin Berufsschutz nicht zukomme, weil in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung überwiegen, sind zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Da sich ihre Anspruchsvoraussetzungen mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG richten, sind die von den Vorinstanzen als geeignet eingestuften und beispielsweise aufgezeigten Verweisungsberufe ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Revisionswerberin dies in Abrede stellt, weicht sie von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage (ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül) ab und bringt insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Die Revisionswerberin erblickt in diesen Ausführungen einen wesentlichen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens einerseits sowie eine unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellung (und damit rechtliche Beurteilung) andererseits. Soweit sie mangelnde Spruchreife neuerlich darin erblickt, daß die erhobenen Diagnosen nicht festgestellt wurden, macht sie Feststellungsmängel geltend, welche jedoch nicht zutreffen. Nicht die einzelnen Diagnosen der (im konkreten Fall 4 beigezogenen) medizinischen Sachverständigen, sondern das daraus gewonnene medizinische Leistungskalkül ist für die rechtliche Beurteilung entscheidungserheblich; die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose (allein) keinerlei Schlußfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei identer Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nur die Feststellung des Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch erhoben haben (SSV-NF 8/92, 10 ObS 118/95, 10 ObS 305/98w). Danach kann aber die Klägerin weiterhin jedenfalls leichte Arbeiten in der normalen Arbeitszeit (überwiegend im Sitzen und mit den üblichen Pausen) verrichten. Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin Berufsschutz nicht zukomme, weil in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung überwiegen, sind zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da sich ihre Anspruchsvoraussetzungen mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten, sind die von den Vorinstanzen als geeignet eingestuften und beispielsweise aufgezeigten Verweisungsberufe ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Revisionswerberin dies in Abrede stellt, weicht sie von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage (ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül) ab und bringt insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Daraus folgt - zusammenfassend -, daß keiner der geltend gemachten Revisionsgrunde vorliegt, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.