In ihrer Berufung rügte die Klägerin, das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil zur Klärung der Frage ihrer Erwerbsfähigkeit weitere Beweise (ein Arbeitsversuch, die Vernehmung von Zeugen) aufzunehmen gewesen wären. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ereignis gelangt, daß diese Beweisaufnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Welche Beweise zur Klärung einer strittigen Frage aufzunehmen sind, ist eine Frage der im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Beweiswürdigung. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt, auf die Ausführungen der Revision, mit denen die Klägerin neuerlich geltend macht, es hätte zur abschließenden Klärung ihrer Behauptung, daß sie seit dem 18.Lebensjahr erwerbsunfähig sei, der bereits in der Berufung relevierten Beweisaufnahmen bedurft, einzugehen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Klägerin auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in der Lage ist, eine Reihe von auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten zu verrichten. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß der Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, für die Entscheidung keine Bedeutung zukommt, weil § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (arg "...infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.") nur das Risiko einer wegen geistiger oder körperlichen Beeinträchtigungen bestehenden Erwerbsunfähigkeit abdeckt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Klägerin auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in der Lage ist, eine Reihe von auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten zu verrichten. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß der Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, für die Entscheidung keine Bedeutung zukommt, weil Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (arg "...infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.") nur das Risiko einer wegen geistiger oder körperlichen Beeinträchtigungen bestehenden Erwerbsunfähigkeit abdeckt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.