Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Vorinstanzen wären verpflichtet gewesen festzustellen, ob seine Alkoholabhängigkeit einer Anstaltsbehandlung bedürfe, ob also sein Alkoholismus ohne medizinische Betreuung in einer Anstalt beseitigt werden könne. Der damit gerügt Feststellungsmangel liegt jedoch nicht vor. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, daß eine Entwöhnungskur überhaupt erforderlich ist, würde auch die Notwendigkeit einer solchen Therapie am Ergebnis nichts ändern. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/33 ausgeführt hat, ist von jedem Versicherten im Interesse der Gemeinschaft zu fordern und ihm auch zumutbar, eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, auch durchzuführen, sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren für den Patienten verbunden ist, sich also unter ärztlicher Leitung beispielsweise einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Bei einer solchen Vorgangsweise ist auch ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet, weil zumindest bis zur Dauer von 26 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Daß aber die Dauer einer solchen Kur einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreitet, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Selbst wenn also zur Alkoholentwöhnung eine stationäre Behandlung notwendig wäre, wäre dies auf die Frage der Invalidität ohne Einfluß.
Soweit der Kläger geltend macht, daß eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen für Alkoholiker nicht zur Verfügung stehe, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da von ihm Maßnahmen gegen die Alkoholabhängigkeit zu verlangen sind, ist der derzeit bestehende Alkoholismus bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten außer Betracht zu lassen. Daß aber für nicht alkoholabhängige Personen eine ausreichende Anzahl von für den Kläger in Frage kommenden Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG verneint.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger von einem Verfahrenshelfer vertreten wird, ist er mit Kosten für die Erhebung der Revision nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen daher nicht vor (SSV-NF 2/26, 27 ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da der Kläger von einem Verfahrenshelfer vertreten wird, ist er mit Kosten für die Erhebung der Revision nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen daher nicht vor (SSV-NF 2/26, 27 ua).