Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte MdE mindestens 10 vH (hier: 20 vH), so ist nach § 210 Abs 1 ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 leg cit festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht (was im vorliegenden Fall unbestritten ist; das insoweit zusprechende und dem Bescheid der beklagten Partei entsprechende Urteil des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang blieb seitens der beklagten Partei unbekämpft). Bei der Einschätzung, bei welcher eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung nicht besteht (SSV-NF 2/114, 9/61), ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen (§ 210 Abs 2 Satz 1 ASVG:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte MdE mindestens 10 vH (hier: 20 vH), so ist nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg cit festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht (was im vorliegenden Fall unbestritten ist; das insoweit zusprechende und dem Bescheid der beklagten Partei entsprechende Urteil des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang blieb seitens der beklagten Partei unbekämpft). Bei der Einschätzung, bei welcher eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung nicht besteht (SSV-NF 2/114, 9/61), ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen (Paragraph 210, Absatz 2, Satz 1 ASVG:
"ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen"), dh es ist nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition derselben vorzunehmen, vielmehr muß berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (SSV-NF 2/114, 9/61). Die medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen sodann auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (SSV-NF 3/19, 6/130, 10 ObS 318/97f, 10 ObS 362/97a uva).
Der Revisionswerber argumentiert, daß durch die Bejahung einer Gesamtminderung von 30 vH samt Annahme einer auf den ersten Arbeitsunfall (aus dem Jahre 1962) entfallenden MdE von bloß 10 vH (gegenüber seinerzeit 25 vH) effektiv und "nach den Gesetzen der Logik" im Ergebnis eine nachträgliche Abänderung der ersten (seinerzeit abgefundenen) Rente vorgenommen werde, was unzulässig sei. Dem ist zu erwidern, daß es zwar zutrifft, daß eine früher unrichtige Einschätzung der MdE nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG (zu Lasten des Versicherten) korrigiert werden kann (SSV-NF 3/86, 3/140), hier geht es jedoch - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht um einen Fall des § 183 ASVG (Neufeststellung einer Einzelrente), sondern einen solchen des § 210 ASVG (Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen im Wege einer Gesamtrente). Auch die seinerzeitige Rentenabfindung (nach § 184 ASVG), welche der Kläger als unumstößlichen zivilrechtlichen Vergleich ohne nachträgliche Änderungsmöglichkeit qualifiziert, bietet hiefür keinen Hinderungsgrund (vgl 10 ObS 53/97k zum einem Versicherungsträger in § 183 Abs 1 ASVG eingeräumten Recht zur Neufeststellung der Rente trotz eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleiches; umsomehr muß dies im Falle der Gesamtentscheidung nach § 210 ASVG gelten).Der Revisionswerber argumentiert, daß durch die Bejahung einer Gesamtminderung von 30 vH samt Annahme einer auf den ersten Arbeitsunfall (aus dem Jahre 1962) entfallenden MdE von bloß 10 vH (gegenüber seinerzeit 25 vH) effektiv und "nach den Gesetzen der Logik" im Ergebnis eine nachträgliche Abänderung der ersten (seinerzeit abgefundenen) Rente vorgenommen werde, was unzulässig sei. Dem ist zu erwidern, daß es zwar zutrifft, daß eine früher unrichtige Einschätzung der MdE nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG (zu Lasten des Versicherten) korrigiert werden kann (SSV-NF 3/86, 3/140), hier geht es jedoch - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht um einen Fall des Paragraph 183, ASVG (Neufeststellung einer Einzelrente), sondern einen solchen des Paragraph 210, ASVG (Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen im Wege einer Gesamtrente). Auch die seinerzeitige Rentenabfindung (nach Paragraph 184, ASVG), welche der Kläger als unumstößlichen zivilrechtlichen Vergleich ohne nachträgliche Änderungsmöglichkeit qualifiziert, bietet hiefür keinen Hinderungsgrund vergleiche 10 ObS 53/97k zum einem Versicherungsträger in Paragraph 183, Absatz eins, ASVG eingeräumten Recht zur Neufeststellung der Rente trotz eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleiches; umsomehr muß dies im Falle der Gesamtentscheidung nach Paragraph 210, ASVG gelten).
Wenn die Vorinstanzen - entsprechend der im zusammenfassenden Sachverständigengutachten eingeschätzten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH - die gesamte Versehrtenrente in diesem Ausmaß zuerkannten, sind sie diesen Rechtsgrundsätzen gefolgt. Dem Berufungsgericht ist daher eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht vorzuwerfen. Der Revision muß somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.