Entscheidungsgründe:
Die am 6. 9. 1940 geborene Klägerin bezieht seit 1. 4. 1997 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG). Während des Pensionsbezuges arbeitete die Klägerin wiederholt kurzzeitig bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, und zwar vom 7. 5. 1997 bis 4. 6. 1997, vom 6. 5. 1998 bis 3. 6. 1998, vom 5. 5. 1999 bis 2. 6. 1999, vom 30. 6. 1999 bis 28. 7. 1999 sowie vom 3. 5. 2000 bis 31. 5. 2000. Während dieser Zeiträume bezog die Klägerin infolge des Wegfalles des Pensionsanspruches gemäß § 253b Abs 2 ASVG keine Pension.Die am 6. 9. 1940 geborene Klägerin bezieht seit 1. 4. 1997 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG). Während des Pensionsbezuges arbeitete die Klägerin wiederholt kurzzeitig bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, und zwar vom 7. 5. 1997 bis 4. 6. 1997, vom 6. 5. 1998 bis 3. 6. 1998, vom 5. 5. 1999 bis 2. 6. 1999, vom 30. 6. 1999 bis 28. 7. 1999 sowie vom 3. 5. 2000 bis 31. 5. 2000. Während dieser Zeiträume bezog die Klägerin infolge des Wegfalles des Pensionsanspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz 2, ASVG keine Pension.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 26. 1. 2001 wurde der Antrag der Klägerin vom 7. 11. 2000 auf Neubemessung ihrer vorzeitigen Alterspension gemäß § 261b ASVG mit der Begründung abgelehnt, dass nach dieser Gesetzesstelle nur volle Kalendermonate des Wegfalles der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG vorgelegen sei, für die Neubemessung berücksichtigt werden könnten. Da bei der Klägerin kein voller Kalendermonat des Wegfalles der Pension vorliege, sei ihr Antrag auf Neubemessung der Pension nicht berechtigt.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 26. 1. 2001 wurde der Antrag der Klägerin vom 7. 11. 2000 auf Neubemessung ihrer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 261 b, ASVG mit der Begründung abgelehnt, dass nach dieser Gesetzesstelle nur volle Kalendermonate des Wegfalles der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG vorgelegen sei, für die Neubemessung berücksichtigt werden könnten. Da bei der Klägerin kein voller Kalendermonat des Wegfalles der Pension vorliege, sei ihr Antrag auf Neubemessung der Pension nicht berechtigt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab und schloss sich der Rechtsansicht der beklagten Partei an. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, die Alterspension der Klägerin ab 1. 10. 2000 unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten Mai 1997, Mai 1998 sowie Mai und Juli 1999 gemäß § 261b ASVG neu zu bemessen. Nach seiner Rechtsansicht verfolge die Bestimmung des § 261b ASVG den Zweck, dass den Versicherten, deren vorzeitige Alterspension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen sei, wenigstens die Berücksichtigung dieser Zeiträume in Form des erhöhten Steigerungsbetrages ab Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension zugute kommen solle. Zwar stelle die Bestimmung des § 261b Abs 5 ASVG ebenso wie jene des Abs 3 zunächst auf Kalendermonate ab, doch erscheine dies insofern unproblematisch, als die zwölf Kalendermonate ohnehin ein gesamtes Jahr abdecken und somit eine sprachliche Unterscheidung zwischen Kalendermonat und Versicherungsbzw Beitragsmonat nicht erforderlich scheine. Nach § 261b Abs 3 dritter Satz ASVG, auf den § 261b Abs 5 ASVG verweise, wird ein Rest von weniger als zwölf Monaten in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. In dieser "Aliquotierungsregelung" falle auf, dass nicht mehr von Kalendermonaten sondern nur noch von "Monat" die Rede sei. Gemäß § 231 Z 1 lit a ASVG sei jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganzen Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ein Versicherungsmonat. Gemäß lit b dieser Gesetzesstelle seien dann, wenn in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in lit a angegebenen Mindestausmaß vorliegen, diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach lit a Versicherungsmonate sind, solange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in lit a angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach lit a nicht erreichen, gelte jedenfalls als Versicherungsmonat.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab und schloss sich der Rechtsansicht der beklagten Partei an. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, die Alterspension der Klägerin ab 1. 10. 2000 unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten Mai 1997, Mai 1998 sowie Mai und Juli 1999 gemäß Paragraph 261 b, ASVG neu zu bemessen. Nach seiner Rechtsansicht verfolge die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG den Zweck, dass den Versicherten, deren vorzeitige Alterspension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen sei, wenigstens die Berücksichtigung dieser Zeiträume in Form des erhöhten Steigerungsbetrages ab Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension zugute kommen solle. Zwar stelle die Bestimmung des Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG ebenso wie jene des Absatz 3, zunächst auf Kalendermonate ab, doch erscheine dies insofern unproblematisch, als die zwölf Kalendermonate ohnehin ein gesamtes Jahr abdecken und somit eine sprachliche Unterscheidung zwischen Kalendermonat und Versicherungsbzw Beitragsmonat nicht erforderlich scheine. Nach Paragraph 261 b, Absatz 3, dritter Satz ASVG, auf den Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG verweise, wird ein Rest von weniger als zwölf Monaten in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. In dieser "Aliquotierungsregelung" falle auf, dass nicht mehr von Kalendermonaten sondern nur noch von "Monat" die Rede sei. Gemäß Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG sei jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganzen Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ein Versicherungsmonat. Gemäß Litera b, dieser Gesetzesstelle seien dann, wenn in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen, diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Litera a, Versicherungsmonate sind, solange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Litera a, nicht erreichen, gelte jedenfalls als Versicherungsmonat.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2000 jeweils - wenn auch auf zwei Kalendermonate aufgeteilt - nahezu ein ganzes Monat gearbeitet, im Jahr 1999 sogar zwei Monate. Aus der zitierten Bestimmung des § 231 Z 1 lit a ASVG ergebe sich bereits zweifelsfrei, dass jedenfalls der Mai jedes Jahres sowie der Juli 1999 als Versicherungsmonat (Beitragsmonat) zu gelten haben. Durch das Abstellen auf Kalendermonate könne die Anwendung des sogenannten "Resttagsmonats" gemäß lit b zweiter Satz ausgeschlossen werden, es bestehe aber keine Veranlassung für die Annahme, dass jene Monate, in denen mindestens an 15 Tagen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei, die letztlich auch zum Wegfall der Pension geführt habe, nicht als "Monat" im Sinn des § 261b Abs 3 dritter Satz ASVG gelten sollten. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei daher bei Anwendung dieser Aliquotierungsbestimmung letztlich auf jene "Kalendermonate" abzustellen, die als Beitragsmonate im Sinn des § 231 ASVG zu werten seien und in denen es zum Wegfall der Pension wegen einer Erwerbstätigkeit gekommen sei.Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2000 jeweils - wenn auch auf zwei Kalendermonate aufgeteilt - nahezu ein ganzes Monat gearbeitet, im Jahr 1999 sogar zwei Monate. Aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG ergebe sich bereits zweifelsfrei, dass jedenfalls der Mai jedes Jahres sowie der Juli 1999 als Versicherungsmonat (Beitragsmonat) zu gelten haben. Durch das Abstellen auf Kalendermonate könne die Anwendung des sogenannten "Resttagsmonats" gemäß Litera b, zweiter Satz ausgeschlossen werden, es bestehe aber keine Veranlassung für die Annahme, dass jene Monate, in denen mindestens an 15 Tagen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei, die letztlich auch zum Wegfall der Pension geführt habe, nicht als "Monat" im Sinn des Paragraph 261 b, Absatz 3, dritter Satz ASVG gelten sollten. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei daher bei Anwendung dieser Aliquotierungsbestimmung letztlich auf jene "Kalendermonate" abzustellen, die als Beitragsmonate im Sinn des Paragraph 231, ASVG zu werten seien und in denen es zum Wegfall der Pension wegen einer Erwerbstätigkeit gekommen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.