Entscheidungsgründe:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. 10. 1999 den vom Kläger, der am 16. 6. 1941 geboren wurde, am 28. 5. 1999 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, soweit es sich auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 6. 1999 richtete, ab (Spruchpunkt 1.) und, soweit es sich auf Zuerkennung der Invalditätspension ab 4. 8. 1998 richtete, zurück (Spruchpunkt 2.). Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeiten eines Wächters (Nachtwächters, Baustellenwächters, Werkswächters), eines Portiers in Fabriken, Werkstätten, Werkshallen, eines Aktenträgers oder eines Aufsehers bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern udgl, eines Waschraumwärters in Industriebetrieben, Bergwerken udgl ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. 10. 1999 den vom Kläger, der am 16. 6. 1941 geboren wurde, am 28. 5. 1999 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinn des Paragraph 255, ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, soweit es sich auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 6. 1999 richtete, ab (Spruchpunkt 1.) und, soweit es sich auf Zuerkennung der Invalditätspension ab 4. 8. 1998 richtete, zurück (Spruchpunkt 2.). Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeiten eines Wächters (Nachtwächters, Baustellenwächters, Werkswächters), eines Portiers in Fabriken, Werkstätten, Werkshallen, eines Aktenträgers oder eines Aufsehers bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern udgl, eines Waschraumwärters in Industriebetrieben, Bergwerken udgl ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses nur in seinem Spruchpunkt 1. angefochtene Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens sowie einer zutreffenden Beweiswürdigung. Den geltend gemachten Feststellungsmangel, das Erstgericht habe den Begriff "feinmanipulative Arbeiten" nicht konkretisiert und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Kläger eine Computertastatur bedienen könne, verneinte es, habe doch das Erstgericht ohnehin festgestellt, dass die Fingerfertigkeit des Klägers lediglich "ganz feine Manipulationen" nicht mehr zulasse, und so den verwendeten Begriff "Feinmanipulation" ausreichend deutlich umschrieben. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Kläger durchaus imstande sei, die üblichen Tastaturen zu bedienen. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Tätigkeit des Klägers als Bademeister keinen Berufsschutz herbeiführe, sei doch die Tätigkeit eines Bademeisters kein in der Lehrberufsliste enthaltener Lehrberuf und könne sie einem Lehrberuf auch nicht gleichgehalten werden.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Die Beklagte beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.