Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden. Grundlage für die Lösung dieser Rechtsfrage bilden einerseits die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter im Lehrberuf üblicherweise gestellt werden und andererseits die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt (SSV-NF 1/48). Es genügt daher nicht, daß ein Versicherter nur praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Teilbereich eines Lehrberufes erworben hat, während gelernte Arbeiter umfangreichere Tätigkeitsbereiche beherrschen. Andererseits muß aber ein angelernter Beruf keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Es ist durchaus möglich, durch praktische Arbeit Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die Teiltätigkeiten aus mehreren gesetzlich geregelten Lehrberufen entsprechen (Mischberuf) oder für die es überhaupt (noch) keinen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, wenn nur die in der Praxis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sind (SSV-NF 1/70). Nach § 136 des Landarbeitergesetzes BGBl. 140/1948 idF des BGBl. 238/1965 sind zur Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Landwirtschaftskammern berufen. In der gemäß § 135 Abs. 7 der NÖ. Landarbeitsordnung LGBl. 9020-2 und auf Grund der NÖ. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979 LGBl. 5030 erlassenen Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 3. Oktober 1980, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen wurde, sind mehrere Ausbildungszweige vorgesehen. Der Ausbildungs- und Prüfungsplan zum landwirtschaftlichen Facharbeiter (Anlage A 1) sieht Kenntnisse und Fähigkeiten in Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Landtechnik und theoretisches Grundwissen in Standes- und Staatbürgerkünde sowie Schriftverkehr und Rechnen vor. Im Ausbildungsplan zum Landwirtschaftsmeister (Anlage B 1) finden sich dieselben Ausbildungsfächer, es werden nur wesentlich umfangreichere, detailliertere Kenntnisse gefordert. Im Ausbildungsplan zum landwirtschaftlichen Facharbeiter (Anlage A 1 Einleitung zum 1. Teil) wird eingangs ausdrücklich darauf Bezug genommen, daß die im folgenden verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in den Arbeitsgebieten der Landwirtschaft "unter Berücksichtigung des Produktionsgebietes des Prüfungswerbers" zu vermitteln und zu prüfen sind. Dies bedeutet, daß weitgehend auf regionale Unterschiede in den Produktionsformen Rücksicht zu nehmen und der Lehrling in jenen Zweigen der Landwirtschaft, die seiner Region nicht entsprechen, offensichtlich nur Grundkenntnisse, nicht aber eine umfassende Ausbildung aufweisen muß.Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden. Grundlage für die Lösung dieser Rechtsfrage bilden einerseits die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter im Lehrberuf üblicherweise gestellt werden und andererseits die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt (SSV-NF 1/48). Es genügt daher nicht, daß ein Versicherter nur praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Teilbereich eines Lehrberufes erworben hat, während gelernte Arbeiter umfangreichere Tätigkeitsbereiche beherrschen. Andererseits muß aber ein angelernter Beruf keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Es ist durchaus möglich, durch praktische Arbeit Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die Teiltätigkeiten aus mehreren gesetzlich geregelten Lehrberufen entsprechen (Mischberuf) oder für die es überhaupt (noch) keinen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, wenn nur die in der Praxis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sind (SSV-NF 1/70). Nach Paragraph 136, des Landarbeitergesetzes Bundesgesetzblatt 140 aus 1948, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 238 aus 1965, sind zur Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Landwirtschaftskammern berufen. In der gemäß Paragraph 135, Absatz 7, der NÖ. Landarbeitsordnung Landesgesetzblatt 9020-2 und auf Grund der NÖ. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979 Landesgesetzblatt 5030 erlassenen Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 3. Oktober 1980, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen wurde, sind mehrere Ausbildungszweige vorgesehen. Der Ausbildungs- und Prüfungsplan zum landwirtschaftlichen Facharbeiter (Anlage A 1) sieht Kenntnisse und Fähigkeiten in Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Landtechnik und theoretisches Grundwissen in Standes- und Staatbürgerkünde sowie Schriftverkehr und Rechnen vor. Im Ausbildungsplan zum Landwirtschaftsmeister (Anlage B 1) finden sich dieselben Ausbildungsfächer, es werden nur wesentlich umfangreichere, detailliertere Kenntnisse gefordert. Im Ausbildungsplan zum landwirtschaftlichen Facharbeiter (Anlage A 1 Einleitung zum 1. Teil) wird eingangs ausdrücklich darauf Bezug genommen, daß die im folgenden verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in den Arbeitsgebieten der Landwirtschaft "unter Berücksichtigung des Produktionsgebietes des Prüfungswerbers" zu vermitteln und zu prüfen sind. Dies bedeutet, daß weitgehend auf regionale Unterschiede in den Produktionsformen Rücksicht zu nehmen und der Lehrling in jenen Zweigen der Landwirtschaft, die seiner Region nicht entsprechen, offensichtlich nur Grundkenntnisse, nicht aber eine umfassende Ausbildung aufweisen muß.
Es ist der Revisionswerberin zwar zuzustimmen, daß ein landwirtschaftlicher Facharbeiter auch Grundkenntnisse in Rinderhaltung und Waldwirtschaft erwerben muß, welche der Kläger durch praktische Arbeit wegen der Art der Betriebe in denen er tätig war, sich nicht aneignen konnte, doch darf nicht übersehen werden, daß der Kläger in jenen Bereichen, in denen er tätig war, insbesondere auf dem Gebiete der Pflanzenproduktion, der Schweinezucht und der medizinischen und hygienischen Maßnahmen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die nach dem Ausbildungs- und Prüfungsplan nur von einem Landwirtschaftsmeister gefordert werden. Dazu kommt noch, daß er nicht nur jene technischen Fähigkeiten besitzt, die von einem landwirtschaftlichen Facharbeiter, der als Traktorführer eingesetzt wird, gefordert werden (Wartung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen) sondern darüber hinaus selbständig Landmaschinen nicht nur warten, sondern einschließlich Elektriker- und Schweißarbeiten auch so reparieren kann, daß ihm sein letzter Dienstgeber bescheinigte, sämtliche sonst von Professionisten geleisteten Arbeiten zu beherrschen, so daß er "in Kategorie 2 A Gutshandwerker mit abgeschlossener Lehre" eingereiht wurde (Beilage 10).
Insgesamt hat der Kläger daher durch praktische Arbeit qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, welche denen in einem erlernten Beruf nicht nur nahekommen, sondern jedenfalls gleichzuhalten sind, in Teilgebieten sogar darüber hinausgehen. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG zukommt. Daß aber unter dieser Voraussetzung das Leistungskalkül des Klägers zur Ausübung seines bisherigen Berufes nicht mehr ausreicht und es auch keine geeigneten Verweisungstätigkeiten mehr für ihn gibt, wurde von der beklagten Partei nicht bekämpft.Insgesamt hat der Kläger daher durch praktische Arbeit qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, welche denen in einem erlernten Beruf nicht nur nahekommen, sondern jedenfalls gleichzuhalten sind, in Teilgebieten sogar darüber hinausgehen. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukommt. Daß aber unter dieser Voraussetzung das Leistungskalkül des Klägers zur Ausübung seines bisherigen Berufes nicht mehr ausreicht und es auch keine geeigneten Verweisungstätigkeiten mehr für ihn gibt, wurde von der beklagten Partei nicht bekämpft.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.