Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Aus diesem Grund kann die Revision begehrt werden, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Prozeßakten im Widerspruch steht. Es muß ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung vorliegen, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (Fasching ZPR2 Rz 1771). Ist das Abweichen der Urteilsfeststellungen von den tatsächlichen Angaben des Prozeßaktes das Ergebnis eines richterlichen Werturteils über die Wahrheit und Richtigkeit dieser Tatsachen, dann ist die Bekämpfung des Abweichens eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (Fasching aaO Rz 1914). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann nämlich im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. In der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen (10 Ob S 200/92).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor. Aus diesem Grund kann die Revision begehrt werden, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Prozeßakten im Widerspruch steht. Es muß ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung vorliegen, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (Fasching ZPR2 Rz 1771). Ist das Abweichen der Urteilsfeststellungen von den tatsächlichen Angaben des Prozeßaktes das Ergebnis eines richterlichen Werturteils über die Wahrheit und Richtigkeit dieser Tatsachen, dann ist die Bekämpfung des Abweichens eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (Fasching aaO Rz 1914). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann nämlich im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. In der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen (10 Ob S 200/92).
Das Berufungsgericht wies bei Behandlung der Mängelrüge darauf hin, daß dem lungenfachärztlichen Sachverständigen bei seiner Untersuchung und Gutachtenserstattung sämtliche vom Kläger vorgelegten Befunde zur Verfügung gestanden seien und er sich auch damit im Gutachten auseinandergesetzt habe; ein Teil dieser Befunde sei dem Gutachten angeschlossen. Die Behauptung des Revisionswerbers, diese Begründung des Berufungsgerichtes sei unzutreffend, ist nicht die Darlegung einer Aktenwidrigkeit im oben bezeichneten Sinn, sondern eine Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Auch der weitere Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO ist nicht gegeben. Der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit seiner Mängel- und Beweisrüge auseinandergesetzt, es habe insbesondere keinen weiteren Sachverständigen beigezogen, die behandelnden Ärzte nicht als Zeugen vernommen und insbesondere auch keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Dabei wird übersehen, daß eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nur angefochten werden kann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hat. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen läßt, daß eine Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49 u.a.). Das angefochtene Urteil wird diesen Ansprüchen an die Begründungspflicht gerecht; es hat sich insbesondere mit dem prozeßentscheidenden Gutachten des lungenfachärztlichen Sachverständigen Prim.Dr.V***** eingehend auseinandergesetzt. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160). Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, ist gleichfalls als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (10 Ob S 232/92, 10 Ob S 257/92, 10 Ob S 333/92 u.a.).Auch der weitere Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist nicht gegeben. Der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit seiner Mängel- und Beweisrüge auseinandergesetzt, es habe insbesondere keinen weiteren Sachverständigen beigezogen, die behandelnden Ärzte nicht als Zeugen vernommen und insbesondere auch keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Dabei wird übersehen, daß eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nur angefochten werden kann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt hat. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen läßt, daß eine Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49 u.a.). Das angefochtene Urteil wird diesen Ansprüchen an die Begründungspflicht gerecht; es hat sich insbesondere mit dem prozeßentscheidenden Gutachten des lungenfachärztlichen Sachverständigen Prim.Dr.V***** eingehend auseinandergesetzt. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160). Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, ist gleichfalls als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (10 Ob S 232/92, 10 Ob S 257/92, 10 Ob S 333/92 u.a.).
Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen muß auch die Rechtsrüge versagen. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind (§ 177 Abs 1 ASVG). Der Kläger behauptet, berufsbedingt an einer Staublungenerkrankung zu leiden, also entweder an einer Staublungenerkrankung (Silikose oder Silikatose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf (laufende Nr 26a der Anlage) oder an einer Staublungenerkrankung in Verbindung mit aktiv-fortschreitender Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose, laufende Nr 26b der Anlage). Ob eine solche Erkrankung vorliegt, ist eine unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnise zu beantwortende Tatfrage (vgl Funk, Versicherungsrechtliche Probleme zur Berufskrankheit Staublungenerkrankung SozSi 1962, 254). Nach den Feststellungen finden sich beim Kläger keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer derartigen Staublungenerkrankung. Den umfangreichen Ausführungen zur Rechtsrüge ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanzen diesen Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hätten. Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist und daß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74 u.v.a.). Derartige Mängel des lungenfachärztlichen Gutachtens werden in der Revision nicht aufgezeigt. Daß der Sachverständige trotz einer angenommenen mehrjährigen Staubexposition keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Silikose finden konnte, bedeutet keinen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sondern läßt sich vielmehr damit erklären, daß nicht alle Staubexpositionen zu Staublungenerkrankungen führen müssen. Im übrigen stellen die Rechtsausführungen des Revisionswerbers neuerlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen muß auch die Rechtsrüge versagen. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind (Paragraph 177, Absatz eins, ASVG). Der Kläger behauptet, berufsbedingt an einer Staublungenerkrankung zu leiden, also entweder an einer Staublungenerkrankung (Silikose oder Silikatose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf (laufende Nr 26a der Anlage) oder an einer Staublungenerkrankung in Verbindung mit aktiv-fortschreitender Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose, laufende Nr 26b der Anlage). Ob eine solche Erkrankung vorliegt, ist eine unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnise zu beantwortende Tatfrage vergleiche Funk, Versicherungsrechtliche Probleme zur Berufskrankheit Staublungenerkrankung SozSi 1962, 254). Nach den Feststellungen finden sich beim Kläger keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer derartigen Staublungenerkrankung. Den umfangreichen Ausführungen zur Rechtsrüge ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanzen diesen Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hätten. Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist und daß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74 u.v.a.). Derartige Mängel des lungenfachärztlichen Gutachtens werden in der Revision nicht aufgezeigt. Daß der Sachverständige trotz einer angenommenen mehrjährigen Staubexposition keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Silikose finden konnte, bedeutet keinen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sondern läßt sich vielmehr damit erklären, daß nicht alle Staubexpositionen zu Staublungenerkrankungen führen müssen. Im übrigen stellen die Rechtsausführungen des Revisionswerbers neuerlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.