Begründung:
Die am 27.11.1912 geborene Klägerin leidet an einer chronisch cerebrovaskulären Insuffizienz mit erheblicher Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit, einer grenzkompensierten sklerotischen Myocardiopathie mit chronischer cardialer Insuffizienz NYHA Stadium III, hochgradigem Marasmus und rezidivierenden Decubital- geschwüren. Sie benimmt sich apathisch, auch wenn ihre nächsten Verwandten anwesend sind und unternimmt keinen Versuch, mit diesen oder anderen Personen Kontakt aufzunehmen. Sie hat den Kontakt zu ihrer Umwelt derartig abgebaut, daß man sie immer wieder fragen muß, ob sie etwas braucht, sie ist nur begrenzt in der Lage, wenn sie etwas benötigt, dies auch zu artikulieren. Die Klägerin benötigt für alle täglich lebensnotwendigen Verrichtungen inklusive Inkontinenzpflege, Essen, Medikamenteneinnahme etc fremde Hilfe; auch die Mobilisierung innerhalb der Wohnung ist nur mit fremder Hilfe möglich. Wegen der rezidivierenden Decubitalgeschwüre ist die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich, weil die Klägerin jede Stunde einmal umgebettet wird, wobei, um das Wundliegen zu vermeiden, darauf geachtet werden muß, daß sie nicht wieder in ihre ursprüngliche Lage zurückkehrt. Es ist daher die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich. Auch in der Nacht ist es erforderlich, nach der Klägerin zu sehen.Die am 27.11.1912 geborene Klägerin leidet an einer chronisch cerebrovaskulären Insuffizienz mit erheblicher Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit, einer grenzkompensierten sklerotischen Myocardiopathie mit chronischer cardialer Insuffizienz NYHA Stadium römisch drei, hochgradigem Marasmus und rezidivierenden Decubital- geschwüren. Sie benimmt sich apathisch, auch wenn ihre nächsten Verwandten anwesend sind und unternimmt keinen Versuch, mit diesen oder anderen Personen Kontakt aufzunehmen. Sie hat den Kontakt zu ihrer Umwelt derartig abgebaut, daß man sie immer wieder fragen muß, ob sie etwas braucht, sie ist nur begrenzt in der Lage, wenn sie etwas benötigt, dies auch zu artikulieren. Die Klägerin benötigt für alle täglich lebensnotwendigen Verrichtungen inklusive Inkontinenzpflege, Essen, Medikamenteneinnahme etc fremde Hilfe; auch die Mobilisierung innerhalb der Wohnung ist nur mit fremder Hilfe möglich. Wegen der rezidivierenden Decubitalgeschwüre ist die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich, weil die Klägerin jede Stunde einmal umgebettet wird, wobei, um das Wundliegen zu vermeiden, darauf geachtet werden muß, daß sie nicht wieder in ihre ursprüngliche Lage zurückkehrt. Es ist daher die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich. Auch in der Nacht ist es erforderlich, nach der Klägerin zu sehen.
Die Klägerin lebt in der Wohnung ihrer Kinder und wird von diesen betreut. Sie liegt in einem Spezialbett, über welchem ein Aufrichtgalgen befestigt ist. Zimmer-Toilette und Rollstuhl sind vorhanden.
Mit Bescheid vom 3.6.1996 sprach die beklagte Partei aus, daß der Klägerin zu ihrer Pension ab 1.1.1995 Pflegegeld der Stufe 5 gebühre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 7 begehrt. Sie bedürfe ständiger Beaufsichtigung und sei bewegungsunfähig.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der durchschnittliche monatliche Pflegeaufwand betrage 215 Stunden. Dauernde Beaufsichtigung sei nicht erforderlich, Bewegungsunfähigkeit liege nicht vor, Anspruch auf ein die Stufe 5 übersteigendes Pflegegeld bestehe daher nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin ab 1.5.1996 Pflegegeld der Stufe 7 zu leisten. Daß ein Pflegeaufwand von 215 Stunden bestehe, habe die beklagte Partei zugestanden. Ausgehend von den Feststellungen bedürfe die Klägerin auch dauernder Beaufsichtigung, weil ständige darauf geachtet werden müsse, daß sie nach dem Umbetten nicht wieder ihre frühere Lage einnehme und sie auch psychisch verwahrlosen würde, wenn sie sich alleingelassen fühle, dann schreie und in diesem Fall die Gefahr bestehe, daß die Klägerin irgendetwas anstelle oder sich selbst gefährde. Da sie nicht in der Lage sei, sich selbständig vom Bett in den Rollstuhl zu bewegen und auch im Bett ihre Lage nicht ohne fremde Hilfe verändern könne, sondern immer umgelegt werden müsse, liege auch praktische Bewegungsunfähigkeit vor.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der beklagten Partei, die nur die Gewährung eines die Stufe 6 übersteigenden Pflegegeldes ab 1.5.1996 bekämpft hatte, dahin ab, daß es der Klägerin ab 1.5.1996 Pflegegeld der Stufe 6 zuerkannte und das Mehrbegehren abwies. Einer Auseinandersetzung mit der den Tatsachenbereich betreffenden Rüge der Berufung bedürfe es nicht, weil die Sache bereits ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen im Sinne des Berufungsantrages zu entscheiden sei. Die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 7 setze praktische Bewegungsunfähigkeit voraus. Ein solcher Zustand liege vor, wenn die funktionelle Auswirkungen jenen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommen. Von einem der praktischen Bewegungs- unfähigkeit gleichzuachtenden Zustand könne ausgegangen werden, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfüge, diese aber wegen Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel, zB ein Beatmungsgerät nicht benützen könne. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergebe sich, daß bei der Klägerin praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliege, so daß kein Anspruch auf ein die Stufe 6 übersteigendes Pflegegeld bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.