Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der am 17. 8. 1952 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Kläger kann ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls beispielsweise noch Tätigkeiten als Portier oder Museumsaufseher verrichten. Die Richtigkeit dieser - ausschließlich dem Tatsachenbereich angehörenden (RIS-Justiz RS0043118) - Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden können (RIS-Justiz RS0040046 [T10 bis T14], zuletzt: 10 ObS 2/03x mwN), wird von der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Für die Frage der Invalidität ist es ohne Bedeutung, ob ein Versicherter, der bisher nur als Hilfsarbeiter tätig war, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen damit rechnen kann, "eine solche Anstellung zu erlangen", ob er also tatsächlich einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833; zuletzt: 10 ObS 341/02y mwN).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der am 17. 8. 1952 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Der Kläger kann ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls beispielsweise noch Tätigkeiten als Portier oder Museumsaufseher verrichten. Die Richtigkeit dieser - ausschließlich dem Tatsachenbereich angehörenden (RIS-Justiz RS0043118) - Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden können (RIS-Justiz RS0040046 [T10 bis T14], zuletzt: 10 ObS 2/03x mwN), wird von der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Für die Frage der Invalidität ist es ohne Bedeutung, ob ein Versicherter, der bisher nur als Hilfsarbeiter tätig war, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen damit rechnen kann, "eine solche Anstellung zu erlangen", ob er also tatsächlich einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833; zuletzt: 10 ObS 341/02y mwN).
Ist ein Versicherter - wie der Kläger - noch imstande, Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet werden und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden können (Verweisungstätigkeiten), ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes oder jedenfalls ein Entgelt in der Höhe zu erwerben, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher in den meisten Fällen und auch im Fall des Klägers gar nicht (SSV-NF 3/157 mwN; 6/56; 14/94; RIS-Justiz RS0084677 [T3 und T4]; RS0085088 [T2]; zuletzt: 10 ObS 2/03x mwN). Demgemäß liegen die vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmängel ebenfalls nicht vor. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.