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Entscheidung 10 ObS 412/97d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS412/97d

Entscheidungsdatum

02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikolaus M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Thomas Menschhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.August 1997, GZ 10 Rs 188/97h-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.April 1997, GZ 13 Cgs 85/96a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers vom Berufungsgericht unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge als unbedenklich übernommen wurde vergleiche SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in Paragraph 503, ZPO taxativ (erschöpfend) aufgezählten Revisionsgründen, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden kann.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48498 10C04127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00412.97D.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_010OBS00412_97D0000_000