Entscheidung 10 ObS 413/01k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS413/01k
Entscheidungsdatum
15.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2001, GZ 8 Rs 260/01s-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2001, GZ 34 Cgs 101/00f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen war der am 29. 1. 1945 geborene und zum Stichtag 54 Jahre alte Kläger zuletzt als Autoverkäufer (für Gebrauchtwagen) beschäftigt. Er könnte auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls zwar diese von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten, weil das im Winter gelegentlich notwendige Abkehren der Autos vom Schnee kalkülsüberschreitend wäre. Der Kläger wäre jedoch weiterhin in der Lage, eine Tätigkeit als Autoverkäufer (für Neuwagen) in geschlossenen Räumen (Verkaufshalle) zu verrichten.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen, an die der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, haben die Vorinstanzen die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG zutreffend verneint, weil der Kläger die ihm zumutbare Verweisungstätigkeit eines Autoverkäufers (für Neuwagen) in einer Verkaufshalle noch verrichten kann und bereits das Vorliegen einer einzigen Verweisungstätigkeit die Berufsunfähigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ausschließt. Dass es sich bei den Tätigkeiten eines Autoverkäufers für Gebrauchtwagen und für Neuwagen um artverwandte Tätigkeiten im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG handelt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen die Ansicht vertritt, dass er die genannte Verweisungstätigkeit nicht mehr verrichten könne, bekämpft er in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Es ist daher nicht mehr entscheidungswesentlich, ob der Kläger darüber hinaus auch die weiteren vom Berufungsgericht genannten Verweisungstätigkeiten noch verrichten könnte.Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen, an die der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, haben die Vorinstanzen die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zutreffend verneint, weil der Kläger die ihm zumutbare Verweisungstätigkeit eines Autoverkäufers (für Neuwagen) in einer Verkaufshalle noch verrichten kann und bereits das Vorliegen einer einzigen Verweisungstätigkeit die Berufsunfähigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ausschließt. Dass es sich bei den Tätigkeiten eines Autoverkäufers für Gebrauchtwagen und für Neuwagen um artverwandte Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG handelt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen die Ansicht vertritt, dass er die genannte Verweisungstätigkeit nicht mehr verrichten könne, bekämpft er in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Es ist daher nicht mehr entscheidungswesentlich, ob der Kläger darüber hinaus auch die weiteren vom Berufungsgericht genannten Verweisungstätigkeiten noch verrichten könnte.
Da der Kläger somit nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG ist, haben die Vorinstanzen sein Begehren zu Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Da der Kläger somit nicht berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, haben die Vorinstanzen sein Begehren zu Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E64517
10ObS413.01k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00413.01K.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20020115_OGH0002_010OBS00413_01K0000_000