Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob ein schriftliches Gutachten mündlich zu erörtern gewesen wäre und ob außer dem bereits vorliegenden noch weitere medizinische Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema eingeholt werden hätten müssen, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob ein schriftliches Gutachten mündlich zu erörtern gewesen wäre und ob außer dem bereits vorliegenden noch weitere medizinische Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema eingeholt werden hätten müssen, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Hat das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Ein solcher Verfahrensmangel wird zwar vom Kläger inhaltlich gerügt (vgl 10 ObS 41/97w), doch schlägt diese Rüge nicht durch, weil die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge sei nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgegangen, zutrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Gutachtens ärztlicher Sachverständiger ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/30 uva). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 ua), ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zuletzt 10 ObS 362/97a). Sie beträgt aber beim Kläger null, weshalb die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Versehrtenrente nicht gegeben sind. Auch die in der Revision enthaltene Rechtsrüge läßt diese Tatsachenfeststellung außer acht, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.Hat das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Ein solcher Verfahrensmangel wird zwar vom Kläger inhaltlich gerügt vergleiche 10 ObS 41/97w), doch schlägt diese Rüge nicht durch, weil die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge sei nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgegangen, zutrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Gutachtens ärztlicher Sachverständiger ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/30 uva). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 ua), ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zuletzt 10 ObS 362/97a). Sie beträgt aber beim Kläger null, weshalb die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Versehrtenrente nicht gegeben sind. Auch die in der Revision enthaltene Rechtsrüge läßt diese Tatsachenfeststellung außer acht, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.