Die Revision ist berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen allerdings nicht aufgezeigt. Sie haben das Unterbleiben der Einholung einer Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers schon in ihrer Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht und das Berufungsgericht erachtete diesen Mangel nicht als gegeben. Ein solcher Mangel kann aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32,3/115 uva).
Den Klägerinnen kann ferner nicht darin gefolgt werden, daß auch jene Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die der verstorbene Versicherte als Landwirt erwarb. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht für Ansprüche auf eine Hinterbliebenenpension, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens zum AbkSozSi - Jugoslawien liegt, schon in seiner Entscheidung vom 29.1.1991, 10 Ob S 249/90, abgelehnt. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf den im § 15a OGHG idF BGBl 1991/20 festgelegten Anspruch, hievon Abdrucke zu erhalten, Bezug genommen. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von der in der Entscheidung vertretenen Meinung abzugehen, zumal die wesentlichen Argumente schon durch die Entscheidungen SSV-NF 2/117 und 3/134 widerlegt wurden.Den Klägerinnen kann ferner nicht darin gefolgt werden, daß auch jene Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die der verstorbene Versicherte als Landwirt erwarb. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht für Ansprüche auf eine Hinterbliebenenpension, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens zum AbkSozSi - Jugoslawien liegt, schon in seiner Entscheidung vom 29.1.1991, 10 Ob S 249/90, abgelehnt. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf den im Paragraph 15 a, OGHG in der Fassung BGBl 1991/20 festgelegten Anspruch, hievon Abdrucke zu erhalten, Bezug genommen. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von der in der Entscheidung vertretenen Meinung abzugehen, zumal die wesentlichen Argumente schon durch die Entscheidungen SSV-NF 2/117 und 3/134 widerlegt wurden.
Das Erstgericht hat aber die in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten offensichtlich in der Weise berechnet, daß es die zusätzlichen Versicherungstage durch 30 teilte und die sich dadurch ergebende Zahl den festgestellten Versicherungsmonaten hinzuzählte. Der Oberste Gerichtshof hat diese Art der Berechnung jedoch in der Entscheidung SSV-NF 3/137 abgelehnt und dort die Ansicht vertreten, daß nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückte jugoslawische Versicherungszeiten mangels besonderer Bestimmungen in einem Abkommen nach der innerstaatlichen Regelung des § 231 ASVG in Versicherungsmonate umzurechnen seien.Das Erstgericht hat aber die in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten offensichtlich in der Weise berechnet, daß es die zusätzlichen Versicherungstage durch 30 teilte und die sich dadurch ergebende Zahl den festgestellten Versicherungsmonaten hinzuzählte. Der Oberste Gerichtshof hat diese Art der Berechnung jedoch in der Entscheidung SSV-NF 3/137 abgelehnt und dort die Ansicht vertreten, daß nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückte jugoslawische Versicherungszeiten mangels besonderer Bestimmungen in einem Abkommen nach der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 231, ASVG in Versicherungsmonate umzurechnen seien.
Da nicht auszuschließen ist daß bei dieser Art der Ermittlung der Versicherungsmonate unter Berücksichtigung der weiteren in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Versicherungszeiten die Wartezeit für den Anspruch der Klägerinnen gemäß § 236 Abs 4 ASVG erfüllt ist (wofür gemäß Art IV Abs 4 der 40.ASVGNov im Hinblick auf den im Jahr 1987 liegenden Stichtag 216 Versicherungsmonate, davon 180 Beitragsmonate, erworben sein müßten), war das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben, wobei die Aufhebung im Hinblick auf § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO idF der WGN 1989 und im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach die Parteien nicht mit einer von ihnen nicht bedachten Rechtsansicht überrascht werden dürfen (JBl 1988, 730 ua), geboten schien.Da nicht auszuschließen ist daß bei dieser Art der Ermittlung der Versicherungsmonate unter Berücksichtigung der weiteren in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Versicherungszeiten die Wartezeit für den Anspruch der Klägerinnen gemäß Paragraph 236, Absatz 4, ASVG erfüllt ist (wofür gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, der 40.ASVGNov im Hinblick auf den im Jahr 1987 liegenden Stichtag 216 Versicherungsmonate, davon 180 Beitragsmonate, erworben sein müßten), war das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben, wobei die Aufhebung im Hinblick auf Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO in der Fassung der WGN 1989 und im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach die Parteien nicht mit einer von ihnen nicht bedachten Rechtsansicht überrascht werden dürfen (JBl 1988, 730 ua), geboten schien.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.