Begründung:
[1] Mit Bescheid vom 14. 5. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. 2. 2024 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1. 8. 2008 bis 30. 6. 2020 ab, weil bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Pannenfahrer der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule nicht erreicht werde.
[2] Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verrichtet habe. Bei all seinen Kollegen, die die gleichen Arbeiten verrichtet hätten wie er, sei Schwerarbeit bescheidmäßig festgestellt worden. Die Abweisung des Klagebegehrens würde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er Schwerarbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV verrichtet habe. Bei all seinen Kollegen, die die gleichen Arbeiten verrichtet hätten wie er, sei Schwerarbeit bescheidmäßig festgestellt worden. Die Abweisung des Klagebegehrens würde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
[3] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sich die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Pannenfahrer zwar in der Liste mit Berufen, bei deren Ausübung ein Verbrauch von mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien angenommen werde, finde, jedoch nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger dieses Erfordernis erfüllt habe. Auch die sonstigen in § 1 der SchwerarbeitsV genannten Anforderungen seien nicht erfüllt. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sich die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Pannenfahrer zwar in der Liste mit Berufen, bei deren Ausübung ein Verbrauch von mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien angenommen werde, finde, jedoch nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger dieses Erfordernis erfüllt habe. Auch die sonstigen in Paragraph eins, der SchwerarbeitsV genannten Anforderungen seien nicht erfüllt.
[4] Das Erstgericht wies die Klage (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitV liege nicht vor, weil der Kläger im gesamten Feststellungszeitraum von 2008 bis 2020 lediglich sieben nächtliche Rufbereitschaftsdienste verrichtet habe, an denen er zumindest drei Stunden tatsächliche Arbeitstätigkeit geleistet habe. Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV liege nicht vor, weil der Kläger nach den Feststellungen im gesamten Feststellungszeitraum niemals an 15 Tagen im Monat den geforderten Kalorienverbrauch erreicht habe. Das Erstgericht wies die Klage (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Schwerarbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitV liege nicht vor, weil der Kläger im gesamten Feststellungszeitraum von 2008 bis 2020 lediglich sieben nächtliche Rufbereitschaftsdienste verrichtet habe, an denen er zumindest drei Stunden tatsächliche Arbeitstätigkeit geleistet habe. Schwerarbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV liege nicht vor, weil der Kläger nach den Feststellungen im gesamten Feststellungszeitraum niemals an 15 Tagen im Monat den geforderten Kalorienverbrauch erreicht habe.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
[6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] Die Revision macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Rechtsprechung zu den erforderlichen Arbeitskilojoule uneinheitlich sei und dass die Frage, ob eine Schwerarbeit trotz Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhepausen zwischen Tag- und Nachtdiensten vorliege, nicht behandelt worden sei. Zudem könne sich die Rechtslage bis zum Pensionsantritt des Klägers noch ändern.