Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt eine ernstliche, dem Unternehmen dienende planmäßige Tätigkeit, die wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist, voraus. Sie muß dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entsprechen und ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidende Bedeutung kommt dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. Es muß sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint (Schrammel, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung, 23 f, 37), durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (Baumer/Fischer/Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung, 46. ErgLfg, 102 a). Die Handlungstendenz muß auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein (SGb 1993, 28). Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (Baumer/Fischer/Salzmann aaO, 102).Die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt eine ernstliche, dem Unternehmen dienende planmäßige Tätigkeit, die wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist, voraus. Sie muß dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entsprechen und ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidende Bedeutung kommt dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. Es muß sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint (Schrammel, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung, 23 f, 37), durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (Baumer/Fischer/Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung, 46. ErgLfg, 102 a). Die Handlungstendenz muß auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein (SGb 1993, 28). Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (Baumer/Fischer/Salzmann aaO, 102).
Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmen dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, sondern muß aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (Lauterbach, Unfallversicherung3, Rz 99 zu § 539 RVO mwN; Baumer/Fischer/Salzmann, aaO Anm 134 ff zu § 539 RVO; Krasney in FS Steffen, Gesetzliche Unfallversicherung bei Tätigkeiten wie ein Beschäftigter (§ 539 RVO), 235 f; SSV-NF 6/85, 7/21, 9/50 = ZAS 1996/12 [Brodil] = SZ 68/111; 9/67 ua).Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmen dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, sondern muß aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (Lauterbach, Unfallversicherung3, Rz 99 zu Paragraph 539, RVO mwN; Baumer/Fischer/Salzmann, aaO Anmerkung 134 ff zu Paragraph 539, RVO; Krasney in FS Steffen, Gesetzliche Unfallversicherung bei Tätigkeiten wie ein Beschäftigter (Paragraph 539, RVO), 235 f; SSV-NF 6/85, 7/21, 9/50 = ZAS 1996/12 [Brodil] = SZ 68/111; 9/67 ua).
Versicherungsschutz ist mangels Bedeutsamkeit des Beweggrundes zum Tätigwerden bei vorübergehenden Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten, solang sie geleistet werden, nicht zu versagen, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben sind (JBl 1988, 457 [kritisch Grillberger]). Das Vorliegen eines reinen kurzfristigen Gefälligkeitsverhältnisses kann eine arbeitnehmerähnliche Stellung nicht erzeugen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht einer abhängigen Beschäftigung ähnlich ist (Grillberger in seiner Glosse zu JBl 1988, 457).
Entscheidendes sozialversicherungsrechtliches Moment für die Gleichstellung einer betrieblichen Tätigkeit wie sie ein sonst nach § 4 ASVG Versicherter ausführt, ist die Eingliederung, die Einordnung in den Betrieb und die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Dienstgebers durch den Helfenden (Bodendorfer, Probleme des Dienstgeberhaftungsprivilegs ZAS 1985, 43 [47 f]; Holzer, Dienstgeberhaftungsprivileg und Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, JBl 1982, 348; EvBl 1964/148; EvBl 1979/102; Arb 9.669; JBl 1988, 457 [Grillberger]; ZVR 1991, 244). Gleiche Überlegungen gelten aber auch dann, wenn zwei Unternehmen zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolges zusammenwirken (wie beispielsweise eine Arbeitsgemeinschaft) oder wenn ein Unternehmen dem anderen Arbeitskräfte zur Erreichung eines gemeinsam angestrebten Erfolges zur Verfügung stellt. Auch hier ist eine Eingliederung der fremden Arbeitskräfte in den Betrieb wie bei eigenen Arbeitskräften und die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Fremdunternehmers, wie sie diesem gegenüber den eigenen Arbeitskräften zukommt, erforderlich (Gutknecht, Der Aufseher im Betrieb, VersR 1971, 341; EvBl 1964/299; Ind 1987/1656; Arb 7.839, 9.669; JBl 1974, 266, JBl 1989, 319; DRdA 1987/21 [Albert]; ZVR 1991, 244).Entscheidendes sozialversicherungsrechtliches Moment für die Gleichstellung einer betrieblichen Tätigkeit wie sie ein sonst nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausführt, ist die Eingliederung, die Einordnung in den Betrieb und die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Dienstgebers durch den Helfenden (Bodendorfer, Probleme des Dienstgeberhaftungsprivilegs ZAS 1985, 43 [47 f]; Holzer, Dienstgeberhaftungsprivileg und Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, JBl 1982, 348; EvBl 1964/148; EvBl 1979/102; Arb 9.669; JBl 1988, 457 [Grillberger]; ZVR 1991, 244). Gleiche Überlegungen gelten aber auch dann, wenn zwei Unternehmen zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolges zusammenwirken (wie beispielsweise eine Arbeitsgemeinschaft) oder wenn ein Unternehmen dem anderen Arbeitskräfte zur Erreichung eines gemeinsam angestrebten Erfolges zur Verfügung stellt. Auch hier ist eine Eingliederung der fremden Arbeitskräfte in den Betrieb wie bei eigenen Arbeitskräften und die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Fremdunternehmers, wie sie diesem gegenüber den eigenen Arbeitskräften zukommt, erforderlich (Gutknecht, Der Aufseher im Betrieb, VersR 1971, 341; EvBl 1964/299; Ind 1987/1656; Arb 7.839, 9.669; JBl 1974, 266, JBl 1989, 319; DRdA 1987/21 [Albert]; ZVR 1991, 244).
Der Helfende ist dann in das Unternehmen eingegliedert, wenn er mit ausdrücklichem oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach Lage der Sache zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt. Auch der kann also als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluß helfend eingreift. Die Tätigkeit muß sich aber objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, daß es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmen, dem seine Hilfe gilt, zu dienen (SSV-NF 9/67). Diese Auffassung muß sich aber an objektiven Maßstäben orientieren und unterliegt sohin einer objektiven Wertung (Lauterbach aaO, 160).
Keine Deckung im festgestellten Sachverhalt finden die Ausführungen in der Revision, daß B***** gegen den ausdrücklichen Willen des Unternehmers gehandelt hat.
Auch unter der Voraussetzung, daß B***** wegen seiner Mithilfe beim Verlegen von Rohren die Zureicherdienste, wie sie ein sonst im Betrieb eines Installateurs tätiger Helfer üblicherweise verrichtet, geleistet hat und sohin seine Eingliederung in den Betrieb W***** angenommen werden kann, ist entscheidend, ob auch das unaufgeforderte und unbemerkte Einsteigen in die ausgehobene und nicht gesicherte Künette, als eine dem Installateurunternehmen bzw dem Aushubunternehmen dienende ernstliche Arbeit anzusehen ist.
Dies ist zu verneinen.
Installateurarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt nicht durchführen, weil die Weiterarbeit von der Fertigstellung der Künette abhängig war. Alles was mit der Herstellung der Künette zusammenhing, fiel daher in den Aufgabenbereich des Baggerunternehmens. Daher ist, wie auch in dem Fall, wenn beide Unternehmen zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolges zusammen gearbeitet hätten, entscheidend, ob B***** in diesen Betrieb eingegliedert war. Die Eingliederung in den Betrieb und die Unterstellung unter das Weisungsrecht des Dienstgebers ist von der ernstlichen dem in Frage stehenden Unternehmen dienlichen Tätigkeit nicht zu trennen.
Aus dem Gespräch zwischen dem Baggerfahrer und W***** mußte auch dem danebenstehenden B***** klar sein, daß die Hilfe, die der Baggerfahrer benötigte nur darin bestand, das Hindernis zu identifizieren, also zu untersuchen, worum es sich handelt. Daß dies von einer Person (hier W*****, der als erster in die Künette gestiegen war) besorgt werden konnte und die Mitwirkung einer zweiten Person bei dieser Tätigkeit sinnvollerweise nicht erforderlich war, lag auf der Hand. Dazu kommt noch, daß W***** in der Künette (zwischen dem Bagger und dem weiteren Künettenverlauf) stand und damit für B***** den Zugang zu dem in Frage stehenden Hindernis verstellte, so daß dieser gar nicht zu dieser Stelle gelangen konnte; selbst wenn er (wofür allerdings keine objektiven Anhaltspunkte bestanden) der Meinung gewesen wäre, das Hindernis sei allenfalls zu entfernen, mußte ihm aufgrund der örtlichen Situation klar sein, daß durch das Einsteigen in die Künette im Hinblick darauf, daß ihm W***** den weiteren Zugang versperrte, eine Hilfeleistung in diesem Sinne durch ihn gar nicht möglich gewesen wäre.
Die objektiven Umstände boten daher keinen Anhaltspunkt dafür, daß B***** durch das Einsteigen in die Künette in irgendeiner Weise im Interesse des Betriebes des Baggerfahrers hätte tätig sein können. Im Hinblick auf die oben dargestellte Situation kann die Vorgangsweise B*****s nur dahin verstanden werden, daß er nur aus Übereifer in die Künette einstieg; da für ihn gar keine Möglichkeit bestand, die Weiterführung der Arbeiten in irgendeiner Weise zu fördern, konnte er bei sinnvoller Beurteilung der Lage auch subjektiv eine solche Hilfe gar nicht beabsichtigt haben. Dafür, daß B***** sich vom Baggerunternehmer angesprochen fühlen konnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Festgestellt wurde, daß sich P***** mit dem Ersuchen, die Art des Hindernisses fetzustellen, an W***** wandte. Allein der Umstand, daß B***** in diesem Zeitpunkt neben W***** stand, rechtfertigt nicht die Annahme des Anscheines er habe sich vom Baggerunternehmer angesprochen gefühlt, dies umsomehr als im aufgrund der oben dargestellten Situation klar sein mußte, daß es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, in sinnvoller Weise tätig zu werden.
B***** ist daher nicht als eine auf Grund eines Arbeitsverhältnisses versicherte Person tätig geworden, sodaß er nicht Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG erworben hat. Inwieweit die Regeln des Anscheinsbeweises in einem Verfahren über den Anspruch aus Arbeitsunfällen modifiziert anwenden sind, ist daher nicht mehr entscheidend.B***** ist daher nicht als eine auf Grund eines Arbeitsverhältnisses versicherte Person tätig geworden, sodaß er nicht Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG erworben hat. Inwieweit die Regeln des Anscheinsbeweises in einem Verfahren über den Anspruch aus Arbeitsunfällen modifiziert anwenden sind, ist daher nicht mehr entscheidend.