Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach der stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; 2/44, 94, 132 uva) kann ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden, bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes aber auch mindestens der unter nicht hilfsbedürftigen Beziehern vergleichbarer Einkommen übliche Standard zugrunde gelegt werden. Nur so können lebensfremde Ergebnisse vermieden werden, etwa die Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses an einen in einer mit einer Öl- oder Gaszentralheizung beheizten Wohnung lebenden Pensionisten mit der Begründung, er könne keinen Kohleofen mehr bedienen. Anderseits verhindert die Berücksichtigung des Lebenskreises, daß Hilflosigkeit durch Nichtausnützen zur Verfügung stehender oder im Lebenskreis üblicher Hilfsmittel künstlich geschaffen wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat Hilflosigkeit in dem den Anspruch auf Hilflosenzuschuß begründenden besonderen Maß an Hilflosigkeit, das im § 105a Abs 1 S 1 ASVG durch die Wortfolge "derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen" ausgedrückt wird (SSV-NF 1/46 uva), zB dann verneint, wenn ein Pensionist nur zur nicht täglich erforderlichen Besorgung der Nahrungsmittel, zur ebenfalls nicht täglich erforderlichen Bereitstellung des Brennmaterials und die nur in größeren Abständen anfallenden schweren Hausarbeiten (SSV-NF 1/46; 2/44, 132), oder nur zum Einkaufen der Lebensmittel, zum Herbeischaffen des Brennmaterials aus der Vorratskammer, zum Waschen der Großwäsche und Baden oder Duschen (SSV-NF 2/12), oder nur zum Ausräumen des Ofens und zum Feuermachen, für die nicht täglich erforderliche Bereitstellung des kleinen Brennstoffvorrates und für die gründliche Reinigung von Wäsche und Wohnung (SSV-NF 2/21) Hilfe braucht.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach der stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; 2/44, 94, 132 uva) kann ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden, bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes aber auch mindestens der unter nicht hilfsbedürftigen Beziehern vergleichbarer Einkommen übliche Standard zugrunde gelegt werden. Nur so können lebensfremde Ergebnisse vermieden werden, etwa die Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses an einen in einer mit einer Öl- oder Gaszentralheizung beheizten Wohnung lebenden Pensionisten mit der Begründung, er könne keinen Kohleofen mehr bedienen. Anderseits verhindert die Berücksichtigung des Lebenskreises, daß Hilflosigkeit durch Nichtausnützen zur Verfügung stehender oder im Lebenskreis üblicher Hilfsmittel künstlich geschaffen wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat Hilflosigkeit in dem den Anspruch auf Hilflosenzuschuß begründenden besonderen Maß an Hilflosigkeit, das im Paragraph 105 a, Absatz eins, S 1 ASVG durch die Wortfolge "derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen" ausgedrückt wird (SSV-NF 1/46 uva), zB dann verneint, wenn ein Pensionist nur zur nicht täglich erforderlichen Besorgung der Nahrungsmittel, zur ebenfalls nicht täglich erforderlichen Bereitstellung des Brennmaterials und die nur in größeren Abständen anfallenden schweren Hausarbeiten (SSV-NF 1/46; 2/44, 132), oder nur zum Einkaufen der Lebensmittel, zum Herbeischaffen des Brennmaterials aus der Vorratskammer, zum Waschen der Großwäsche und Baden oder Duschen (SSV-NF 2/12), oder nur zum Ausräumen des Ofens und zum Feuermachen, für die nicht täglich erforderliche Bereitstellung des kleinen Brennstoffvorrates und für die gründliche Reinigung von Wäsche und Wohnung (SSV-NF 2/21) Hilfe braucht.
Die Situation des Klägers unterscheidet sich von der Lage der Kläger der mit den angeführten veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senates erledigten Verfahren vor allem dadurch, daß der Kläger einerseits die Nahrungsmittel selbst besorgen kann, anderseits aber auch zur Schneeräumung und während der in diesem Teil des Waldviertels besonders langen Heizperiode länger Hilfe beim Bereitstellen des Brennmaterials braucht.
Der durch die Behinderungen des Klägers notwendige Dienstleistungsaufwand wurde jedoch vom Berufungsgericht in Anwendung des § 273 ZPO weit überschätzt, worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache zu erblicken ist (Fasching, ZPR Rz 871).Der durch die Behinderungen des Klägers notwendige Dienstleistungsaufwand wurde jedoch vom Berufungsgericht in Anwendung des Paragraph 273, ZPO weit überschätzt, worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache zu erblicken ist (Fasching, ZPR Rz 871).
Die erstgerichtliche Feststellung, daß sich im Raum Groß Gerungs die Notwendigkeit der Schneeräumung von Anfang Dezember bis Ende März ergibt, ist dahin zu verstehen, daß sich während dieser Monate die Notwendigkeit der Schneeräumung ergeben wird. Damit ist aber noch nichts über die Häufigkeit dieser Maßnahme ausgesagt. Der kleine Hof zwischen dem Wohnhaus und dem Schuppen des Klägers wird nur dann vom Schnee gereinigt werden müssen, wenn diese wegen Neuschnees oder allenfalls wegen Anwehungen oder Abrutschens größerer Schneemengen von den Dächern erforderlich wird. Daß solche Bedingungen auch in schneereichen Wintern an vielen Tagen nicht gegeben sind, ist ebenso offenkundig wie die Tatsache, daß die Räumung des nur 20 m2 großen Hofes von Schnee einschließlich der Ablagerung vor dem Haus jeweils nur einen geringen Zeitaufwand erfordert.
Selbst wenn in der Nähe des Ofens aus Platzmangel nur das für einen Tag erforderliche Brennmaterial gelagert werden könnte und der Kläger den Transport nicht in einer Umhängtasche bewerkstelligen könnte - warum ihm dies nicht zumutbar ist, obwohl er in der Lage ist, auf diese Weise Lasten bis 15 kg zu tragen, ist nicht nachvollziehbar wäre für den während der Heizperiode dann einmal täglich notwendigen Transport des kleinen Tagesvorrates von dem neben dem Haus liegenden Schuppen zum Ofen nur ein geringer Zeitaufwand erforderlich.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint der vom Erstgericht für alle während der Heizperiode notwendigen Hilfeleistungen geschätzte tägliche Zeitaufwand von 1,5 Stunden etwas überhöht, zumal während der üblicherweise schneefreien Monate September, Oktober, November und April sowie in den Monaten Dezember bis März an Tagen ohne Schneeräumung nur wenige Wohnungsreinigungsarbeiten vorzunehmen sind und das für einen Tag benötigte Brennmaterial vom Schuppen zum Ofen gebracht werden muß. In diesen acht Monaten wird daher nur ein durchschnittlicher täglicher Zeitaufwand von einer Stunde angenommen werden können. Der vom Erstgericht für die während der vier Monate außerhalb der Heizperiode, in denen der Kläger nur Hilfe bei der Wohnungsreinigung braucht, diesbezüglich angenommene wöchentliche Zeitaufwand von 3 Stunden erscheint durchaus realistisch.
Daraus folgt, daß für die vom Kläger benötigten Hilfeleistungen ein durchschnittlicher Zeitaufwand von etwa 300 Stunden jährlich, 25 Stunden monatlich oder 6 Stunden wöchentlich erforderlich ist. Selbst wenn man für jede Arbeitsstunde ein wesentlich höheres Entgelt veranschlagen würde als das Erstgericht, läge der durch die notwendigen Hilfeleistungen verursachte Mehraufwand noch erheblich unter dem begehrten Hilflosenzuschuß. Nach der dargelegten stRsp des erkennenden Senates ist der Kläger schon deshalb nicht hilflos iS des § 105a ASVG.Daraus folgt, daß für die vom Kläger benötigten Hilfeleistungen ein durchschnittlicher Zeitaufwand von etwa 300 Stunden jährlich, 25 Stunden monatlich oder 6 Stunden wöchentlich erforderlich ist. Selbst wenn man für jede Arbeitsstunde ein wesentlich höheres Entgelt veranschlagen würde als das Erstgericht, läge der durch die notwendigen Hilfeleistungen verursachte Mehraufwand noch erheblich unter dem begehrten Hilflosenzuschuß. Nach der dargelegten stRsp des erkennenden Senates ist der Kläger schon deshalb nicht hilflos iS des Paragraph 105 a, ASVG.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im klageabweisenden Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.