Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Artikel I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl I 2000/43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen § 253d ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Mit Beschluss vom 16. 4. 2002, 10 ObS 145/01y, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel I Z 6 SVÄG 2000 und andere, in Artikel I SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des § 253d ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Artikel römisch eins Ziffer 6, des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2000/43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen Paragraph 253 d, ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Mit Beschluss vom 16. 4. 2002, 10 ObS 145/01y, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel römisch eins Ziffer 6, SVÄG 2000 und andere, in Artikel römisch eins SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10, G 187/02-10, G 202/02-8, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab. Auch bei weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pensionsart "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" auf Grund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres (und nicht erst des 57. Lebensjahres unter deutlich erschwerten Voraussetzungen - § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000) hätten rechnen können, seien letztlich durch die gesetzgeberische Maßnahme jene Schranken, welche die Verfassung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einem derartigen Eingriff setze, (noch) nicht verletzt worden.Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10, G 187/02-10, G 202/02-8, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab. Auch bei weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pensionsart "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" auf Grund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres (und nicht erst des 57. Lebensjahres unter deutlich erschwerten Voraussetzungen - Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000) hätten rechnen können, seien letztlich durch die gesetzgeberische Maßnahme jene Schranken, welche die Verfassung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einem derartigen Eingriff setze, (noch) nicht verletzt worden.
Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil die begehrte Leistung zu dem unter Rücksichtnahme auf das Geburtsdatum der Klägerin maßgeblichen Stichtag 1. 8. 2000 (§ 223 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 14. ErgLfg, 2.4.3.1.6) nicht mehr existierte.In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil die begehrte Leistung zu dem unter Rücksichtnahme auf das Geburtsdatum der Klägerin maßgeblichen Stichtag 1. 8. 2000 (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG; Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 14. ErgLfg, 2.4.3.1.6) nicht mehr existierte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens - die Klägerin legte in ihrem Rechtsmittel ausführlich, vom Senat geteilte, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der plötzlichen Aufhebung des § 253d ASVG dar - entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 2/29 ua).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens - die Klägerin legte in ihrem Rechtsmittel ausführlich, vom Senat geteilte, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der plötzlichen Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG dar - entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 2/29 ua).