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Entscheidung 10 ObS 425/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS425/01z

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön und Mag. Johannes Zahrl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Waltraud M*****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2001, GZ 7 Rs 245/01b-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. April 2001, GZ 34 Cgs 102/99k-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. 8. 1999 den am 22. 6. 1998 gestellten Antrag der am 1. 11. 1944 geborenen Klägerin auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab, weil die Klägerin nicht erwerbsunfähig sei.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab Stichtag gerichtete Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen ihres Leistungskalküls könne die Klägerin ihre zuletzt mindestens 60 Kalendermonate hindurch ausgeübte Tätigkeit einer selbständigen Unternehmensberaterin weiterhin ausüben, weshalb sie nicht als erwerbsunfähig zu qualifizieren sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts, die es um Feststellungen über einen von der Klägerin am 12. 11. 1994 erlittenen Unfall und dessen Folgen ergänzte, als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte aus, ausgehend von den getroffenen Feststellungen versage auch die Rechtsrüge. Diese sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Sekundäre Verfahrensmängel lägen nicht vor, reiche doch der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung aus. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, in der sie als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagestattgebenden Sinn beantragt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsausführungen wiederholen schon in erster Instanz und in der Berufung in der Beweis- und Mängelrüge erfolglos Geltendgemachtes. Sie lassen sich dahin zusammenfassen, dass es der Klägerin unmöglich sei, den Beruf einer Unternehmensberaterin auszuüben. Sie leide nämlich an heftigsten Schmerzen im Wirbelsäulenbereich, die sie vor allem im Sitzen erdulden müsse. Seit Ende 1994 sei sie in einem von der Beklagten anerkannten permanenten Krankenstand. Die Tätigkeiten einer Unternehmensberaterin seien dauernd oder doch überwiegend unter ganz erheblichem Zeit- und Leistungsdruck zu erbringen. Diesen Anforderungen könne sie aber auf Grund des festgestellten Gesundheitszustands nicht entsprechen. Die Revisionswerberin bekämpft damit nicht die rechtliche Beurteilung der Sache, sondern Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Festgestellt ist, dass die Klägerin bei ihrem Leistungskalkül den Beruf einer Unternehmensberaterin ausüben kann. Die Feststellung oder die Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen oder das berufskundliche Sachverständigengutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur nicht revisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im Einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der Klägerin inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt. Irgendwelche Ausführungen darüber, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen unrichtig erscheint, sind in der Revision entgegen dem Paragraph 506, Absatz 2, ZPO nicht enthalten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, der Klägerin nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.

Anmerkung

E64707 10ObS425.01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00425.01Z.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_010OBS00425_01Z0000_000