Entscheidung 10 ObS 426/02y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS426/02y
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Krankengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2002, GZ 10 Rs 199/02m-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. April 2002, GZ 3 Cgs 15/02w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung sind keine in § 503 ZPO genannten Revisionsgründe und können vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann - abgesehen vom Neuerungsverbot - auch die im Revisionsverfahren zum Thema "Überstimulationssyndrom" vorgelegte medizinische Literatur keine Berücksichtigung finden. Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass bei ihr im Zusammenhang mit einer (im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation) am 24. 9. 2001 vorgenommenen vaginalen Follikelpunktion ein Überstimulationssyndrom mit kolikartigen Schmerzen aufgetreten ist, welches nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit verursacht. Ausgehend von dieser Sachlage wird jedoch in der Revision eine rechtliche Fehlbeurteilung gar nicht geltend gemacht. Sie enthält keine Ausführungen darüber, inwieweit der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden wäre. Die Rechtsrüge unterstellt vielmehr das Vorliegen solcher kolikartigen Unterbauchbeschwerden und ist damit nicht gesetzesgemäß ausgeführt.Unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung sind keine in Paragraph 503, ZPO genannten Revisionsgründe und können vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann - abgesehen vom Neuerungsverbot - auch die im Revisionsverfahren zum Thema "Überstimulationssyndrom" vorgelegte medizinische Literatur keine Berücksichtigung finden. Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass bei ihr im Zusammenhang mit einer (im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation) am 24. 9. 2001 vorgenommenen vaginalen Follikelpunktion ein Überstimulationssyndrom mit kolikartigen Schmerzen aufgetreten ist, welches nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit verursacht. Ausgehend von dieser Sachlage wird jedoch in der Revision eine rechtliche Fehlbeurteilung gar nicht geltend gemacht. Sie enthält keine Ausführungen darüber, inwieweit der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden wäre. Die Rechtsrüge unterstellt vielmehr das Vorliegen solcher kolikartigen Unterbauchbeschwerden und ist damit nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger im Sinn des § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.
Anmerkung
E68451
10Obs426.02y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00426.02Y.0128.000
Dokumentnummer
JJT_20030128_OGH0002_010OBS00426_02Y0000_000