Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 8.9.1988 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Leistung aus der Unfallversicherung "für die Folgen des Ereignisses vom 28.5.1988" ab.
Der Kläger brachte bei der beklagten Partei gegen diesen Bescheid eine "Berufung" ein, in der er vorbrachte, daß "es ein Unfall war". Im Verfahren vor dem Erstgericht, an das sein Schriftsatz gemäß § 85 Abs 1 Z 1 ASGG weitergeleitet wurde, wurde ein weiteres Vorbringen nicht erstattet und ein Klagebegehren nicht gestellt.Der Kläger brachte bei der beklagten Partei gegen diesen Bescheid eine "Berufung" ein, in der er vorbrachte, daß "es ein Unfall war". Im Verfahren vor dem Erstgericht, an das sein Schriftsatz gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG weitergeleitet wurde, wurde ein weiteres Vorbringen nicht erstattet und ein Klagebegehren nicht gestellt.
Das Erstgericht stellte fest, daß das Ereignis vom 28.5.1988, bei dem sich der Kläger eine Verletzung des Meniskus zugezogen hat, Folge eines Arbeitsunfalls ist, und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger auf Grund des Arbeitsunfalls vom 28.5.1988 ab 28.7.1988 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 25 v.H. der Vollrente zu gewähren. Es nahm im wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der (am 12.2.1954 geborene) Kläger wollte im Februar 1988 eine Milchkanne für den Transport zur Milchsammelstelle in das Auto einladen. Beim Aufheben der Milchkanne verspürte er einen Schmerz (gemeint wohl: im linken Knie). Die Folge war, daß er sein Knie nicht mehr durchstrecken konnte. Er behandelte sich selbst, hatte jedoch immer wieder Schmerzen bei stärkerer Belastung. Anfang Mai 1988 wurde der Meniskus (im linken Knie) bei einer Bewegung aus gebückter Stellung neuerlich eingeklemmt. Ende Mai 1988 geschah dasselbe beim Aufrichten vom Melken, worauf sich der Kläger operieren ließ.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verletzung des Klägers nicht durch seine Tätigkeit (Aufheben einer Milchkanne) entstanden ist. Eine andere Ursache ist nicht festzustellen. Die Verletzung im linken Knie bewirkt beim Kläger seit dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Verletzung des Klägers bei einer Tätigkeit entstanden sei, die unter Unfallversicherungsschutz stehe, und daß auch "kein Zweifel an der Ursache der Verletzung" bestehe.
Das Berufungsgericht wies infolge der Berufung der beklagten Partei das vom Erstgericht angenommene KLagebegehren ab. Die Verletzung stehe zwar im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers. Die Ereignisse von Anfang Mai (Aufrichten aus einer gebückten Stellung) und vom 28.5.1988 (Aufrichten vom Melken) seien aber nur Gelegenheitsursachen für die Meniskusverletzung gewesen. Diese sei nicht durch eine über die alltägliche Belastung hinausgehende heftige Einwirkung, sondern durch die Belastungen des täglichen Lebens herbeigeführt worden, zumal der Transport von Milchkannen und das Aufrichten aus gebückter Stellung oder vom Melken im bäuerlichen Arbeitsablauf täglich vorkämen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und (die Rechtssache) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.