Die Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Voranzustellen ist weiters, dass das Erstgericht in seiner Entscheidung über das Klagebegehren nur über den Zeitraum ab 1. 3. 2002 abgesprochen hat und über den vom Klagebegehren ebenfalls umfassten Zeitraum vom 1. 8. 2001 bis einschließlich 28. 2. 2002 keine Entscheidung getroffen hat. Diese nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens bildete einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der von der beklagten Partei in ihrer Berufung auch gerügt, vom Berufungsgericht aber als nicht gegeben angesehen wurde. Ein solcher Mangel könnte nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Damit ist dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden (SSV-NF 6/77 mwN ua).
Im Revisionsverfahren ist allein noch der von den Vorinstanzen gemäß § 1 Abs 4 EinstV unterstellte Betreuungsaufwand von täglich 1 Stunde für die Zubereitung von Mahlzeiten strittig, wodurch der Gesamtpflegebedarf - einschließlich der übrigen, unbekämpften und damit auch vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu behandelnden Ansätze - den für die Pflegegeldstufe 1 nach § 4 Abs 2 BPGG erforderlichen Aufwand von mehr als 50 Stunden monatlich über-, ansonsten hingegen unterschreitet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in der Frage der Zubereitung von Mahlzeiten davon auszugehen, dass für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung 1 x täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Versicherten nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. Um für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er noch eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen, ist in der Regel sichergestellt, dass er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (SSV-NF 14/51 mwN ua). Es ist dabei immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zuzubereiten in der Lage ist, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist (SSV-NF 5/46 ua).Im Revisionsverfahren ist allein noch der von den Vorinstanzen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, EinstV unterstellte Betreuungsaufwand von täglich 1 Stunde für die Zubereitung von Mahlzeiten strittig, wodurch der Gesamtpflegebedarf - einschließlich der übrigen, unbekämpften und damit auch vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu behandelnden Ansätze - den für die Pflegegeldstufe 1 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG erforderlichen Aufwand von mehr als 50 Stunden monatlich über-, ansonsten hingegen unterschreitet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in der Frage der Zubereitung von Mahlzeiten davon auszugehen, dass für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung 1 x täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Versicherten nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. Um für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er noch eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen, ist in der Regel sichergestellt, dass er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (SSV-NF 14/51 mwN ua). Es ist dabei immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zuzubereiten in der Lage ist, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist (SSV-NF 5/46 ua).
Die vom Erstgericht getroffene "Feststellung", es bestehe Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, stellt eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes können sich nicht auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen stützen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der medizinische Sachverständige rechtlich zu beurteilen hat, ob beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht. Der Sachverständige hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumptionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können (vgl SSV-NF 11/86 mwN ua). Es wird daher insbesondere zu erheben sein, welche Art von Speisen der Kläger - für seine Person - selbst zubereiten kann bzw für welche Speisezubereitung er fremder Hilfe bedarf (SSV-NF 8/74 ua). Überdies fehlen - nachvollziehbare - Feststellungen darüber, durch welche krankheits- oder leidensbedingten Funktionsbehinderungen der Kläger bei der Zubereitung von Mahlzeiten eingeschränkt ist. Dabei wird unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen der beklagten Partei mit dem Sachverständigen zu erörtern sein, ob und inwieweit die vom Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung genannten medizinischen Einschränkungen (Gewichtslimit von 2 kg, Ausschluss von Überkopfbelastungen und Arbeiten unter Tischniveau) die beim Kochen üblicherweise zu verrichtenden Tätigkeiten beeinträchtigen. So erachtet es die beklagte Partei beispielsweise zu Recht als klärungsbedürftig, ob auch das Hervornehmen eines Topfes, also eine nur wenige Sekunden dauernde Verrichtung, mit Arbeiten unter Tischniveau gemeint ist. Es wäre in diesem Fall auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, die notwendigen Kochutensilien in Höhe des Tischniveaus - also auch für den Kläger noch erreichbar - zu lagern (vgl SSV-NF 10/103). Da es zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Falle einer neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wird auch die ziffernmäßige Höhe des zuerkannten Pflegegeldes im Urteilsspruch auszuweisen sein.Die vom Erstgericht getroffene "Feststellung", es bestehe Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, stellt eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes können sich nicht auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen stützen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der medizinische Sachverständige rechtlich zu beurteilen hat, ob beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht. Der Sachverständige hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumptionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können vergleiche SSV-NF 11/86 mwN ua). Es wird daher insbesondere zu erheben sein, welche Art von Speisen der Kläger - für seine Person - selbst zubereiten kann bzw für welche Speisezubereitung er fremder Hilfe bedarf (SSV-NF 8/74 ua). Überdies fehlen - nachvollziehbare - Feststellungen darüber, durch welche krankheits- oder leidensbedingten Funktionsbehinderungen der Kläger bei der Zubereitung von Mahlzeiten eingeschränkt ist. Dabei wird unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen der beklagten Partei mit dem Sachverständigen zu erörtern sein, ob und inwieweit die vom Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung genannten medizinischen Einschränkungen (Gewichtslimit von 2 kg, Ausschluss von Überkopfbelastungen und Arbeiten unter Tischniveau) die beim Kochen üblicherweise zu verrichtenden Tätigkeiten beeinträchtigen. So erachtet es die beklagte Partei beispielsweise zu Recht als klärungsbedürftig, ob auch das Hervornehmen eines Topfes, also eine nur wenige Sekunden dauernde Verrichtung, mit Arbeiten unter Tischniveau gemeint ist. Es wäre in diesem Fall auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, die notwendigen Kochutensilien in Höhe des Tischniveaus - also auch für den Kläger noch erreichbar - zu lagern vergleiche SSV-NF 10/103). Da es zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Falle einer neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wird auch die ziffernmäßige Höhe des zuerkannten Pflegegeldes im Urteilsspruch auszuweisen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.