Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
Die Klägerin wiederholt in ihrem Rechtsmittel ausschließlich die auch in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des § 134 Abs 1 letzter Satz GSVG.Die Klägerin wiederholt in ihrem Rechtsmittel ausschließlich die auch in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 134, Absatz eins, letzter Satz GSVG.
Gemäß § 134 GSVG sind bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt haben, für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit die Versicherungszeiten im Sinn des § 114, die von diesem (dieser) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 134, GSVG sind bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt haben, für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit die Versicherungszeiten im Sinn des Paragraph 114,, die von diesem (dieser) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.
Diese nach der geltenden Rechtslage in den §§ 134 GSVG und 125 BSVG geregelte Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben, stellt eine Besonderheit der Pensionsversicherung der Selbständigen dar. Dieser Regelung liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Ehepartner des versicherten Unternehmers oder Betriebsinhabers infolge der familienrechtlichen Bindung in den überwiegenden Fällen seine Arbeitskraft diesem Betrieb zur Verfügung stellen muss. Er wird meistens das gleiche Risiko zu tragen haben wie der Unternehmer selbst. Seine Arbeitsleistung wird auch in vielen Fällen mit der Leistung und dem Einsatz eines Dienstnehmers zu vergleichen sein, ohne dass der Ehepartner aus dieser Stellung versicherungsrechtliche Ansprüche ableiten kann. Diese Mitarbeit soll nach den Willen des Gesetzgebers durch die Regelung des § 134 GSVG bzw § 125 BSVG teilweise honoriert werden. Das Bestreben des Gesetzgebers geht dahin, den überlebenden Ehegatten, der keine eigenen Versicherungszeiten erworben hat, durch Hinzurechnung der Versicherungszeiten des Verstorbenen, während der eine mittätige Arbeitsleistung entfaltet wurde, besser zu stellen. Diesen Personen sollen daher höhere Leistungsansprüche gewährt werden, weil sie durch ihre Tätigkeit den Umfang der Berufstätigkeit des versicherten Ehegatten mitbestimmt und so auch zu einer Erhöhung seiner Beitragsgrundlagen beigetragen haben (SSV-NF 9/30 mwN). Voraussetzung für die Hinzurechnung von Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten nach § 134 GSVG ist, dass der Betrieb des verstorbenen Ehegatten mindestens drei Jahre fortgeführt wurde.Diese nach der geltenden Rechtslage in den Paragraphen 134, GSVG und 125 BSVG geregelte Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben, stellt eine Besonderheit der Pensionsversicherung der Selbständigen dar. Dieser Regelung liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Ehepartner des versicherten Unternehmers oder Betriebsinhabers infolge der familienrechtlichen Bindung in den überwiegenden Fällen seine Arbeitskraft diesem Betrieb zur Verfügung stellen muss. Er wird meistens das gleiche Risiko zu tragen haben wie der Unternehmer selbst. Seine Arbeitsleistung wird auch in vielen Fällen mit der Leistung und dem Einsatz eines Dienstnehmers zu vergleichen sein, ohne dass der Ehepartner aus dieser Stellung versicherungsrechtliche Ansprüche ableiten kann. Diese Mitarbeit soll nach den Willen des Gesetzgebers durch die Regelung des Paragraph 134, GSVG bzw Paragraph 125, BSVG teilweise honoriert werden. Das Bestreben des Gesetzgebers geht dahin, den überlebenden Ehegatten, der keine eigenen Versicherungszeiten erworben hat, durch Hinzurechnung der Versicherungszeiten des Verstorbenen, während der eine mittätige Arbeitsleistung entfaltet wurde, besser zu stellen. Diesen Personen sollen daher höhere Leistungsansprüche gewährt werden, weil sie durch ihre Tätigkeit den Umfang der Berufstätigkeit des versicherten Ehegatten mitbestimmt und so auch zu einer Erhöhung seiner Beitragsgrundlagen beigetragen haben (SSV-NF 9/30 mwN). Voraussetzung für die Hinzurechnung von Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten nach Paragraph 134, GSVG ist, dass der Betrieb des verstorbenen Ehegatten mindestens drei Jahre fortgeführt wurde.
Nimmt die Witwe (der Witwer) die Fortführungspension nach § 134 GSVG bzw § 125 BSVG in Anspruch, so steht ihm (ihr), da die Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten bereits bei der Fortführungspension berücksichtigt wurden, ein Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension nicht zu (§ 136 Abs 1 GSVG, § 127 Abs 1 BSVG). Umgekehrt ist für den hier vorliegenden Fall entsprechend der Bestimmung des § 134 Abs 1 letzter Satz GSVG bzw § 125 Abs 1 letzter Satz BSVG eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen, wenn die Witwen-(Witwer-)pension in Anspruch genommen wird. Auch diese Regelung soll damit eine eventuelle „doppelte Verwertung" der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausschließen (vgl bereits Adametz, Die „Witwenfortbetriebspension" nach dem GSPVG, VersRdSch 1965, 127 ff [128]).Nimmt die Witwe (der Witwer) die Fortführungspension nach Paragraph 134, GSVG bzw Paragraph 125, BSVG in Anspruch, so steht ihm (ihr), da die Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten bereits bei der Fortführungspension berücksichtigt wurden, ein Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension nicht zu (Paragraph 136, Absatz eins, GSVG, Paragraph 127, Absatz eins, BSVG). Umgekehrt ist für den hier vorliegenden Fall entsprechend der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, letzter Satz GSVG bzw Paragraph 125, Absatz eins, letzter Satz BSVG eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen, wenn die Witwen-(Witwer-)pension in Anspruch genommen wird. Auch diese Regelung soll damit eine eventuelle „doppelte Verwertung" der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausschließen vergleiche bereits Adametz, Die „Witwenfortbetriebspension" nach dem GSPVG, VersRdSch 1965, 127 ff [128]).
Der überlebende Ehegatte hat somit folgende Wahlmöglichkeiten (vgl dazu Radner, BSVG3 § 127 Anm 2):Der überlebende Ehegatte hat somit folgende Wahlmöglichkeiten vergleiche dazu Radner, BSVG3 Paragraph 127, Anmerkung 2, ):
Er kann eine Witwen-(Witwer-)pension ohne Betriebsfortführung beziehen. Er kann aber auch bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten eine Witwen-(Witwer-)pension in Anspruch nehmen, wobei jedoch eine Berücksichtigung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten für den Erwerb eines Anspruches auf Alters-(Erwerbsunfähigkeits-)pension ausgeschlossen ist, da diese bereits bei der Witwen-(Witwer-)pension berücksichtigt worden sind (§ 134 Abs 1 letzter Satz GSVG). Der überlebende Ehegatte hat gegebenenfalls auch Anspruch sowohl auf Witwen-(Witwer-)pension nach dem verstorbenen Ehegatten als auch auf eine Direktpension aufgrund selbst erworbener Versicherungszeiten. Schließlich kann der überlebende Ehegatte unter Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten eine Fortführungspension (§ 134 GSVG) in Anspruch nehmen, wobei daneben aber keine Witwen-(Witwer-)pension gebührt, da die Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten bereits bei der Fortführungspension berücksichtigt worden sind (§ 136 Abs 1 letzter Satz GSVG). Zur Feststellung, welche Variante im konkreten Fall für den überlebenden Ehegatten am günstigsten ist, wird empfohlen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.Er kann eine Witwen-(Witwer-)pension ohne Betriebsfortführung beziehen. Er kann aber auch bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten eine Witwen-(Witwer-)pension in Anspruch nehmen, wobei jedoch eine Berücksichtigung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten für den Erwerb eines Anspruches auf Alters-(Erwerbsunfähigkeits-)pension ausgeschlossen ist, da diese bereits bei der Witwen-(Witwer-)pension berücksichtigt worden sind (Paragraph 134, Absatz eins, letzter Satz GSVG). Der überlebende Ehegatte hat gegebenenfalls auch Anspruch sowohl auf Witwen-(Witwer-)pension nach dem verstorbenen Ehegatten als auch auf eine Direktpension aufgrund selbst erworbener Versicherungszeiten. Schließlich kann der überlebende Ehegatte unter Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten eine Fortführungspension (Paragraph 134, GSVG) in Anspruch nehmen, wobei daneben aber keine Witwen-(Witwer-)pension gebührt, da die Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten bereits bei der Fortführungspension berücksichtigt worden sind (Paragraph 136, Absatz eins, letzter Satz GSVG). Zur Feststellung, welche Variante im konkreten Fall für den überlebenden Ehegatten am günstigsten ist, wird empfohlen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hat sich die damals bereits rechtsfreundlich vertretene Klägerin nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr 1994 für die Inanspruchnahme der Witwenpension entschieden. Damit ist aber gemäß § 134 Abs 1 letzter Satz GSVG eine nochmalige Berücksichtigung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten im Rahmen einer Fortführungspension (zur Erfüllung der Wartezeit) ausgeschlossen. Gegen diese Ergebnis bestehen, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da dadurch lediglich eine sachlich nicht gerechtfertigte „doppelte Verwertung" der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen wird. Für die Klägerin waren bereits vor ihrer Wahl die Konsequenzen ihrer Wahl erkennbar. Da sich die der Disposition der Klägerin zugrundeliegende Rechtslage nicht geändert hat, kommt auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes, dass die Betroffenen in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden, auf die sie sich berechtigterweise berufen konnten, nicht in Betracht (vgl VfSlg 12.241, 12.322 ua). Der Umstand allein, dass sich die etwaige Erwartung der Klägerin, sie werde aufgrund selbst erworbener Versicherungszeiten die Wartezeit (§ 120 GSVG) für eine Direktpension erfüllen und werde dann neben der Witwenpension auch eine Direktpension aufgrund eigener Versicherungszeiten beziehen können, aufgrund persönlicher Umstände als unzutreffend herausstellt, macht aber die Regelung nicht verfassungswidrig. Eine solche Erwartung genießt nämlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der erkennende Senat sieht sich daher zu der von der Revisionswerberin angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.Im vorliegenden Fall hat sich die damals bereits rechtsfreundlich vertretene Klägerin nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr 1994 für die Inanspruchnahme der Witwenpension entschieden. Damit ist aber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, letzter Satz GSVG eine nochmalige Berücksichtigung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten im Rahmen einer Fortführungspension (zur Erfüllung der Wartezeit) ausgeschlossen. Gegen diese Ergebnis bestehen, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da dadurch lediglich eine sachlich nicht gerechtfertigte „doppelte Verwertung" der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen wird. Für die Klägerin waren bereits vor ihrer Wahl die Konsequenzen ihrer Wahl erkennbar. Da sich die der Disposition der Klägerin zugrundeliegende Rechtslage nicht geändert hat, kommt auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes, dass die Betroffenen in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden, auf die sie sich berechtigterweise berufen konnten, nicht in Betracht vergleiche VfSlg 12.241, 12.322 ua). Der Umstand allein, dass sich die etwaige Erwartung der Klägerin, sie werde aufgrund selbst erworbener Versicherungszeiten die Wartezeit (Paragraph 120, GSVG) für eine Direktpension erfüllen und werde dann neben der Witwenpension auch eine Direktpension aufgrund eigener Versicherungszeiten beziehen können, aufgrund persönlicher Umstände als unzutreffend herausstellt, macht aber die Regelung nicht verfassungswidrig. Eine solche Erwartung genießt nämlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der erkennende Senat sieht sich daher zu der von der Revisionswerberin angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Da eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RIS-Justiz RS0116943), war die Revision zurückzuweisen.