[10] Der Rekurs ist nicht zulässig.
1. Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags
[11] 1.1. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderbestimmungen enthalten, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000). Die Ablehnung erfolgte hier im Zuge eines vom Ablehnungswerber angestrengten Ablehnungsverfahrens (gegen den damaligen Ablehnungssenat des Landesgerichts Feldkirch), dem wiederum die Klage auf Gewährung von (höherem) Pflegegeld im Verfahren AZ 62 Cgs 27/22v des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde liegt. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG), insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe. [11] 1.1. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderbestimmungen enthalten, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000). Die Ablehnung erfolgte hier im Zuge eines vom Ablehnungswerber angestrengten Ablehnungsverfahrens (gegen den damaligen Ablehnungssenat des Landesgerichts Feldkirch), dem wiederum die Klage auf Gewährung von (höherem) Pflegegeld im Verfahren AZ 62 Cgs 27/22v des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde liegt. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG), insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe.
[12] 1.2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RS0113116 ua). Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RS0044213). [12] 1.2. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RS0113116 ua). Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RS0044213).
[13] 1.3. Der Rekurs gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Erstgericht ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Mitteilung der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senatsmitglieder und der Übermittlung der Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder
[14] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht (mehr) erreichen, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]).
[15] 2.2. Ein solcher Fall liegt hier in Bezug auf die begehrte Mitteilung der nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichts zuständigen Senatsmitglieder vor. Die begehrte Information erhielt der Ablehnungswerber mit dem angefochtenen Beschluss, sodass ihm die Prüfung der Stellung weiterer Ablehnungsanträge hinsichtlich dieser Senatsmitglieder – worauf der Antrag nach seinem eigenen Bekunden abzielte – möglich war. Welchen Mehrwert der Ablehnungswerber durch die neuerliche Bekanntgabe dieser ihm nun bereits bekannten, nach der (gemäß § 47 Abs 2 iVm § 27 Abs 4 GOG an der Gerichtstafel anzuschlagenden) Geschäftsverteilung (und auch nach dem ihm bekannten Auszug derselben) zuständigen Senatsmitglieder erreichen könnte, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen. [15] 2.2. Ein solcher Fall liegt hier in Bezug auf die begehrte Mitteilung der nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichts zuständigen Senatsmitglieder vor. Die begehrte Information erhielt der Ablehnungswerber mit dem angefochtenen Beschluss, sodass ihm die Prüfung der Stellung weiterer Ablehnungsanträge hinsichtlich dieser Senatsmitglieder – worauf der Antrag nach seinem eigenen Bekunden abzielte – möglich war. Welchen Mehrwert der Ablehnungswerber durch die neuerliche Bekanntgabe dieser ihm nun bereits bekannten, nach der (gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, GOG an der Gerichtstafel anzuschlagenden) Geschäftsverteilung (und auch nach dem ihm bekannten Auszug derselben) zuständigen Senatsmitglieder erreichen könnte, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen.
[16] 2.3. Auch eine Übermittlung der Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder zum Ablehnungsantrag erübrigt sich, weil der Ablehnungswerber von deren Inhalt bereits mit der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erhielt (auf die er im Rekurs auch Bezug nimmt) und ihm die (mittlerweile auch elektronisch freigeschaltete) Akteneinsicht zusteht. Da ihm die Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder somit jederzeit zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die begehrte Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts für ihn noch hätte. Abgesehen davon, dass eine Notwendigkeit zur Einholung einer Äußerung des Ablehnungswerbers zur Stellungnahme der abgelehnten Senatsmitglieder nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht besteht (RS0045962 [T16]), hatte er die gewünschte Möglichkeit zur Äußerung zu den der Entscheidung des Erstgerichts zugrunde gelegten Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder jedenfalls im Rekurs, die er konkret auch zu einer Äußerung nutzte (siehe ErwGr 3.4. f).
[17] 2.4. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die angefochtene Entscheidung in die Rechtsstellung des Klägers nachteilig eingreift (RS0041868). Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Anträge auf Bekanntgabe der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senatsmitglieder und auf Übermittlung der Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder zur Äußerung war daher mangels Beschwer des Ablehnungswerbers zurückzuweisen.
3. Zum Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnungsanträge
[18] 3.1. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er nach § 86a Abs 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG; vgl oben ErwGr 1.1.) ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. [18] 3.1. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG; vergleiche oben ErwGr 1.1.) ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
[19] 3.2. Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann (RS0045961). Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RS0045962 [T6, T7]). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter kann keinen Ablehnungsgrund darstellen (RS0111290). Selbst Verfahrensverstöße werden im Allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen (RS0046090), es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RS0045916).
[20] 3.3. Der Ablehnungswerber sieht die abgelehnten Senatsmitglieder aufgrund des Inhalts der von ihnen (bzw zum Teil durch zwei von ihnen) getroffenen Entscheidungen (Beschluss vom 4. Februar 2025, GZ 25 Rs 34/24x-5, 25 Rs 54/24p-4, Beschluss vom 29. Jänner 2024 zu AZ 25 Fsc 1/24b, mit dem auf das Verfahren AZ 62 Cgs 27/22v des Landesgerichts Feldkirch bezogene Fristsetzungsanträge abgewiesen wurde, und Beschluss vom 9. September 2024 zu AZ 5 R 64/24m, mit dem ein Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit in einem anderen Verfahren zurückgewiesen wurde) als befangen an. Als „weitere Befangenheitsgründe“ macht der Ablehnungswerber (erstmals) im Rekurs überdies den Inhalt der Äußerungen der abgelehnten Senatsmitglieder vom 3. März 2025 zu seinem Ablehnungsantrag geltend.
[21] 3.4. Der Ablehnungswerber stützt seinen Ablehnungsantrag ausschließlich auf das Vertreten (vermeintlich) unrichtiger Rechtsansichten, was nach der erörterten Rechtsprechung aber keinen Ablehnungsgrund darstellen kann. Die subjektive Bewertung des Inhalts der genannten Entscheidungen oder der Stellungnahme der abgelehnten Senatsmitglieder durch den Ablehnungswerber und die rein spekulativen und von der objektiv vorhandenen Aktenlage nicht gedeckten Vermutungen über eine bestimmte Einstellung der abgelehnten Senatsmitglieder ihm gegenüber vermögen nichts daran zu ändern, dass sich den Rekursausführungen bei objektiver, vernünftiger und redlicher Betrachtung (einzeln und in ihrer Gesamtheit) keine Befangenheit der abgelehnten Senatsmitglieder entnehmen lässt. Insgesamt wird somit weder im Ablehnungsantrag noch im Rekurs auch nur ansatzweise dargelegt, warum konkret die abgelehnten Senatsmitglieder befangen sein sollen.
[22] 3.5. Vielmehr ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass der – über die oben (ErwGr 3.2.) dargelegte Rechtslage bereits mehrfach informierte – Ablehnungswerber seinen Vorstellungen nicht entsprechende Gerichtsentscheidungen gehäuft (in Form einer „Ablehnungskaskade“) zum Anlass genommen hat, ohne substanziierte Gründe die an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter – und somit offenkundig rechtsmissbräuchlich – abzulehnen.
[23] Diesem Bild entspricht auch der Inhalt des Rekurses, der sich über weite Strecken in der Wiederholung des Ablehnungsantrags erschöpft. Den darin überdies erhobenen Einwand, der angefochtene Beschluss verletze die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck, begründet der Ablehnungswerber, der selbst behauptet, keine Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Geschäftsverteilung zu haben, nicht weiter. Der ihm nach dem Rekursinhalt bekannte und im Internet abrufbare Auszug aus der Geschäftsverteilungsübersicht belegt vielmehr die (auch nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Geschäftsverteilung) korrekte Besetzung. Die vom Ablehnungswerber im Rekurs vermisste (nach der ihm bekannten Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht vorgesehene) Äußerungsmöglichkeit zu den Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder nutzte er wiederum lediglich dazu, ihnen ohne diesbezügliche Anhaltspunkte Befangenheitsgründe und eine Verletzung der Dienstpflicht zu unterstellen.
[24] Dieses offenkundig rechtsmissbräuchliche Vorgehen als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen erweist sich somit als zwecklos im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO. Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist daher zurückzuweisen, sodass auch auf die Frage, ob der Rekurs der Anwaltspflicht unterlag, nicht eingegangen werden muss. Weitere vergleichbare Schriftsätze des Ablehnungswerbers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird. [24] Dieses offenkundig rechtsmissbräuchliche Vorgehen als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen erweist sich somit als zwecklos im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO. Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist daher zurückzuweisen, sodass auch auf die Frage, ob der Rekurs der Anwaltspflicht unterlag, nicht eingegangen werden muss. Weitere vergleichbare Schriftsätze des Ablehnungswerbers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.