[10] Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
[11] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich beim Schreiben der Beklagten um einen Bescheid handelt.
[12] 2.1 Gemäß § 80 Z 3 GSVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft unter anderem mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung als eingetreten. 2.1 Gemäß Paragraph 80, Ziffer 3, GSVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft unter anderem mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung als eingetreten.
[13] Nach § 102 Abs 1 GSVG umfasst der Versicherungsfall der Mutterschaft den nach seinem Eintritt (§ 80 Z 3 GSVG) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind. Nach Paragraph 102, Absatz eins, GSVG umfasst der Versicherungsfall der Mutterschaft den nach seinem Eintritt (Paragraph 80, Ziffer 3, GSVG) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
[14] Als Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt nach § 102a Abs 1 GSVG – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs 5 GSVG – Betriebshilfe (Wochengeld) für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend (§ 102a Abs 1 GSVG). Als Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt nach Paragraph 102 a, Absatz eins, GSVG – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 5, GSVG – Betriebshilfe (Wochengeld) für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend (Paragraph 102 a, Absatz eins, GSVG).
[15] Im Anlassfall kommt es für den Anspruch auf Wochengeld entscheidend darauf an, ob der Geburtsvorgang am 5. 10. 2024 als Entbindung zu qualifizieren ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Wochengeldes (insb § 102a Abs 3 und 4 GSVG) sind unstrittig. Im Anlassfall kommt es für den Anspruch auf Wochengeld entscheidend darauf an, ob der Geburtsvorgang am 5. 10. 2024 als Entbindung zu qualifizieren ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Wochengeldes (insb Paragraph 102 a, Absatz 3 und 4 GSVG) sind unstrittig.
[16] 2.2 Weder § 102 noch § 102a GSVG noch die sozialversicherungsrechtlichen Parallelbestimmungen definieren den Begriff der Entbindung. 2.2 Weder Paragraph 102, noch Paragraph 102 a, GSVG noch die sozialversicherungsrechtlichen Parallelbestimmungen definieren den Begriff der Entbindung.
[17] 2.3 In der Literatur wird, teilweise unter Bezugnahme auf den Erlass des BMfsV II-36.687–6/1/63 (abgedruckt in Pacic, GSVG § 102a GSVG Anm 3) und iaR unter Rückgriff auf die Definitionen in § 8 HebG vertreten, dass ein Anspruch auf Wochengeld nur bei einer Lebend- oder Totgeburt iSd § 8 Abs 1 HebG bestehe, bei einer Fehlgeburt mangle es an der notwendigen Entbindung im Rechtssinn, sodass eine Fehlgeburt damit nicht mehr unter den Versicherungsfall der Mutterschaft falle (zB Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 102a GSVG Rz 47; Schober in Sonntag, GSVG/SVSG15 § 102a Rz 3; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 157 ASVG Rz 10; Felten in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 2.2.8.; Pöltner/ Pacic, ASVG § 162 ASVG Anm 2; Mazal, Geburt oder Abortus? ÖJZ 1992, 480; siehe auch Neumann, Die Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen, ZAS 2012/13, Pkt 2.; Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater³ § 102a GSVG Rz 8). 2.3 In der Literatur wird, teilweise unter Bezugnahme auf den Erlass des BMfsV II-36.687–6/1/63 (abgedruckt in Pacic, GSVG Paragraph 102 a, GSVG Anmerkung 3, ) und iaR unter Rückgriff auf die Definitionen in Paragraph 8, HebG vertreten, dass ein Anspruch auf Wochengeld nur bei einer Lebend- oder Totgeburt iSd Paragraph 8, Absatz eins, HebG bestehe, bei einer Fehlgeburt mangle es an der notwendigen Entbindung im Rechtssinn, sodass eine Fehlgeburt damit nicht mehr unter den Versicherungsfall der Mutterschaft falle (zB Kräftner in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 102 a, GSVG Rz 47; Schober in Sonntag, GSVG/SVSG15 Paragraph 102 a, Rz 3; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 157, ASVG Rz 10; Felten in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 2.2.8.; Pöltner/ Pacic, ASVG Paragraph 162, ASVG Anmerkung 2, ; Mazal, Geburt oder Abortus? ÖJZ 1992, 480; siehe auch Neumann, Die Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen, ZAS 2012/13, Pkt 2.; Mäder in Neumann, GSVG für Steuerberater³ Paragraph 102 a, GSVG Rz 8).
[18] 2.4. § 8 Abs 1 HebG enthält Definitionen der Begriffe „Lebendgeburt“, „Totgeburt“ und „Fehlgeburt“, wenn auch nicht des Begriffs „Entbindung“. 2.4. Paragraph 8, Absatz eins, HebG enthält Definitionen der Begriffe „Lebendgeburt“, „Totgeburt“ und „Fehlgeburt“, wenn auch nicht des Begriffs „Entbindung“.
[19] Nach Z 1 leg cit gilt als lebendgeboren unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Z 2 regelt, dass als totgeboren oder in der Geburt verstorben eine Leibesfrucht dann gilt, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist. Ist bei einer Leibesfrucht nach dem Austritt aus dem Mutterleib keines der in § 8 Abs 1 Z 1 HebG genannten Lebenszeichen vorhanden und weist sie ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm auf, liegt demzufolge eine Fehlgeburt vor (§ 8 Abs 1 Z 3 HebG). Nach Ziffer eins, leg cit gilt als lebendgeboren unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Ziffer 2, regelt, dass als totgeboren oder in der Geburt verstorben eine Leibesfrucht dann gilt, wenn keines der unter Ziffer eins, angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist. Ist bei einer Leibesfrucht nach dem Austritt aus dem Mutterleib keines der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, HebG genannten Lebenszeichen vorhanden und weist sie ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm auf, liegt demzufolge eine Fehlgeburt vor (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, HebG).
[20] 2.5 Mit § 8 Abs 1 HebG werden personenstandsrechtliche Pflichten der Hebamme normiert. Demnach haben Hebammen jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind hingegen nicht anzuzeigen. Nach den Gesetzesmaterialien dient diese Meldepflicht der Auswertung von geburtenstatistischen Daten (ErläutRV 1461 BlgNR 18. GP 29). 2.5 Mit Paragraph 8, Absatz eins, HebG werden personenstandsrechtliche Pflichten der Hebamme normiert. Demnach haben Hebammen jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind hingegen nicht anzuzeigen. Nach den Gesetzesmaterialien dient diese Meldepflicht der Auswertung von geburtenstatistischen Daten (ErläutRV 1461 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29, ).
[21] 2.6 In der Literatur wird dazu vertreten, dass von einem medizinischen Standpunkt die Definitionen vor allem den Hebammen als medizinischen Laien die Arbeit erleichtern sollen und nach dem Grundsatz der „Priorität des ärztlichen Zeugnisses“ der Arzt eine von der Begriffsbestimmung des HebG abweichende Einstufung vornehmen könne (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 157 ASVG Rz 10 mwN; Ficzko in Ficzko/Schruf, GSVG § 102a 3; Scholz, Die Mutterschaft als Versicherungsfall der Krankenversicherung nach dem ASVG, SozSi 1985, 333). 2.6 In der Literatur wird dazu vertreten, dass von einem medizinischen Standpunkt die Definitionen vor allem den Hebammen als medizinischen Laien die Arbeit erleichtern sollen und nach dem Grundsatz der „Priorität des ärztlichen Zeugnisses“ der Arzt eine von der Begriffsbestimmung des HebG abweichende Einstufung vornehmen könne (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 157, ASVG Rz 10 mwN; Ficzko in Ficzko/Schruf, GSVG Paragraph 102 a, 3; Scholz, Die Mutterschaft als Versicherungsfall der Krankenversicherung nach dem ASVG, SozSi 1985, 333).
[22] 2.7 Nach dem Erlass des BMfsV II-36.687–6/1/63 (abgedruckt in Pacic, GSVG § 102a GSVG Anm 3) sei zwar die Verwendung der Definitionen des HebG betreffend alle Arten von Geburtsfällen – Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt und Frühgeburt –, in anderen Rechtsgebieten grundsätzlich vertretbar, sie widerspreche aber nach dem Erlass dem Sinn dieses Gesetzes, wenn die Definitionen nicht auch vom medizinischen Standpunkt zutreffend seien. Daraus folge, dass ihrer Verwendung für die Beurteilung, ob eine Leistung aus der Krankenversicherung, insbesondere eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder auch des Todes, zustande komme, solange nichts im Wege stehe, als durch eine ärztliche Feststellung der Geburtsfall keine andere Beurteilung erfahre. Dies gelte insbesondere für die Beurteilung eines Geburtsfalls als Frühgeburt oder als Lebendgeburt. 2.7 Nach dem Erlass des BMfsV II-36.687–6/1/63 (abgedruckt in Pacic, GSVG Paragraph 102 a, GSVG Anmerkung 3, ) sei zwar die Verwendung der Definitionen des HebG betreffend alle Arten von Geburtsfällen – Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt und Frühgeburt –, in anderen Rechtsgebieten grundsätzlich vertretbar, sie widerspreche aber nach dem Erlass dem Sinn dieses Gesetzes, wenn die Definitionen nicht auch vom medizinischen Standpunkt zutreffend seien. Daraus folge, dass ihrer Verwendung für die Beurteilung, ob eine Leistung aus der Krankenversicherung, insbesondere eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder auch des Todes, zustande komme, solange nichts im Wege stehe, als durch eine ärztliche Feststellung der Geburtsfall keine andere Beurteilung erfahre. Dies gelte insbesondere für die Beurteilung eines Geburtsfalls als Frühgeburt oder als Lebendgeburt.
3. Dazu hat der Senat erwogen:
[23] 3.1 Der Senat schließt sich der im Schrifttum (vgl Punkt 2.3) vertretenen Rechtsansicht an, wonach der Versicherungsfall der Mutterschaft bei einer Lebend- oder Totgeburt stets zu bejahen ist, weil in diesen Fällen jedenfalls eine Entbindung iSd §§ 102, 102a GSVG vorliegt. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass für eine Totgeburt ein Anspruch auf Wochengeld besteht. 3.1 Der Senat schließt sich der im Schrifttum vergleiche Punkt 2.3) vertretenen Rechtsansicht an, wonach der Versicherungsfall der Mutterschaft bei einer Lebend- oder Totgeburt stets zu bejahen ist, weil in diesen Fällen jedenfalls eine Entbindung iSd Paragraphen 102, 102 a, GSVG vorliegt. Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass für eine Totgeburt ein Anspruch auf Wochengeld besteht.
[24] 3.2 Eine Lebendgeburt liegt hier unstrittig nicht vor.
[25] 3.3 Bei der Frage, ob im Anlassfall eine Totgeburt vorliegt, kann auf § 8 Abs 1 HebG zurückgegriffen werden. Ungeachtet des personenstandsrechtlichen Normzwecks dieser Bestimmung können die darin enthaltenen Legaldefinitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt auch für sozial- und arbeitsrechtliche Ansprüche nutzbar gemacht werden (vgl etwa auch die Materialien zu § 10 Abs 1a und § 12 Abs 1 und 3 MSchG idF zu BGBl I 2015/149 [AB 951 BlgNR 25. GP 2]). 3.3 Bei der Frage, ob im Anlassfall eine Totgeburt vorliegt, kann auf Paragraph 8, Absatz eins, HebG zurückgegriffen werden. Ungeachtet des personenstandsrechtlichen Normzwecks dieser Bestimmung können die darin enthaltenen Legaldefinitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt auch für sozial- und arbeitsrechtliche Ansprüche nutzbar gemacht werden vergleiche etwa auch die Materialien zu Paragraph 10, Absatz eins a und Paragraph 12, Absatz eins und 3 MSchG in der Fassung zu BGBl I 2015/149 [AB 951 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, ]).
[26] 3.4 Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird durch das Nichterreichen des in § 8 Abs 1 HebG festgesetzten Geburtsgewichts von mindestens 500 Gramm das Vorliegen einer Totgeburt aber nicht kategorisch ausgeschlossen. Das Unterschreiten der pauschalen Gewichtsgrenze nach dem HebG ist für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche dann unschädlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die dessen ungeachtet die Beurteilung als Totgeburt rechtfertigen. 3.4 Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird durch das Nichterreichen des in Paragraph 8, Absatz eins, HebG festgesetzten Geburtsgewichts von mindestens 500 Gramm das Vorliegen einer Totgeburt aber nicht kategorisch ausgeschlossen. Das Unterschreiten der pauschalen Gewichtsgrenze nach dem HebG ist für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche dann unschädlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die dessen ungeachtet die Beurteilung als Totgeburt rechtfertigen.
[27] 3.5 Solche besonderen Umstände sind hier zu bejahen. Hinzuweisen ist auf die Feststellungen, wonach die eingeleitete Geburt zwei Tage mit Wehen dauerte. Im Anschluss an die Geburt befand sich die Klägerin im Wochenbett, sie hatte etwa für einen Monat lang Wochenfluss und musste abstillen. Sie benötigte mehrere Wochen, um sich von den physischen und psychischen Belastungen der Schwangerschaft und der Geburt zu erholen.
[28] Die massiven Belastungen der Klägerin durch die Schwangerschaft und vor allem durch den Geburtsvorgang waren durchaus mit den Belastungen einer Schwangerschaft und dem Gebären eines Kindes mit einem Geburtsgewicht von über 500 Gramm vergleichbar. Zudem ereignete sich der hier zu beurteilende Geburtsvorgang bereits in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft, was ihn von den allermeisten Fehlgeburten unterscheidet. Hinzukommt, dass ein Fötus bzw ein frühgeborenes Kind in der 25. Schwangerschaftswoche jedenfalls mehr als 500 Gramm wiegt. Das Nichterreichen der Gewichtsgrenze von 500 Gramm wird im Anlassfall durch die referierten Umstände mehr als kompensiert. Es ist somit im vorliegenden Fall nicht von einer Fehlgeburt, sondern einer Totgeburt auszugehen.
[29] 3.6 Die Bejahung des Versicherungsfalls der Mutterschaft wegen einer hier zu bejahenden Entbindung entspricht auch dem Schutzzweck des Mutterschutzes und des darauf beruhenden Anspruchs auf Wochengeld, (auch) die Gesundheit der Mutter zu schützen und eine Erholung von den psychischen und physischen Folgen eines Geburtsvorgangs zu ermöglichen.
[30] 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Geburtsvorgang am 5. 10. 2024 als Totgeburt zu qualifizieren ist, sodass der Versicherungsfall der Mutterschaft zu bejahen ist und die Klägerin Anspruch auf Wochengeld hat.
4. Zum Anspruchszeitraum:
[31] 4.1 Für den Zeitraum des Anspruchs auf Wochengeld kommt es auch darauf an, ob hier (auch) eine Frühgeburt vorliegt, weil nach einer Frühgeburt den Anspruchsberechtigten das Wochengeld für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gebührt (§ 102a Abs 1 GSVG). Eine solche Frühgeburt liegt nach herrschender Ansicht vor der Vollendung von 36 Schwangerschaftswochen vor (Schober in Sonntag, GSVG/SVSG15 § 102a Rz 8a mwN), was im Anlassfall zu bejahen ist. Der Umstand, dass es sich (auch) um eine Totgeburt handelt, schließt nach zutreffender Ansicht das Vorliegen einer Frühgeburt nicht aus (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 162 ASVG Rz 29 mwN; Felten in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 2.2.8.4.1.; Mazal, ÖJZ 1992, 480 [481]; Neumann, Die Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen, ZAS 2012/13, 61 [64], Pöltner/Pacic, ASVG § 162 Anm 2; OLG Wien ARD 2875/4). 4.1 Für den Zeitraum des Anspruchs auf Wochengeld kommt es auch darauf an, ob hier (auch) eine Frühgeburt vorliegt, weil nach einer Frühgeburt den Anspruchsberechtigten das Wochengeld für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gebührt (Paragraph 102 a, Absatz eins, GSVG). Eine solche Frühgeburt liegt nach herrschender Ansicht vor der Vollendung von 36 Schwangerschaftswochen vor (Schober in Sonntag, GSVG/SVSG15 Paragraph 102 a, Rz 8a mwN), was im Anlassfall zu bejahen ist. Der Umstand, dass es sich (auch) um eine Totgeburt handelt, schließt nach zutreffender Ansicht das Vorliegen einer Frühgeburt nicht aus (Drs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 162, ASVG Rz 29 mwN; Felten in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 2.2.8.4.1.; Mazal, ÖJZ 1992, 480 [481]; Neumann, Die Mutterschaftsleistungen für Unternehmerinnen, ZAS 2012/13, 61 [64], Pöltner/Pacic, ASVG Paragraph 162, Anmerkung 2, ; OLG Wien ARD 2875/4).
[32] 4.2 Gemäß § 102a Abs 1 Satz 4 GSVG iVm § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG gebührt der Klägerin aufgrund der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auf Null das Wochengeld in der Höchstdauer von insgesamt 16 Wochen sowie dem Tag der Entbindung selbst (10 ObS 2248/96b; vgl RS0106549). 4.2 Gemäß Paragraph 102 a, Absatz eins, Satz 4 GSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG gebührt der Klägerin aufgrund der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auf Null das Wochengeld in der Höchstdauer von insgesamt 16 Wochen sowie dem Tag der Entbindung selbst (10 ObS 2248/96b; vergleiche RS0106549).
[33] 4.3 Der Klägerin gebührt somit Wochengeld in Höhe von täglich 67,19 EUR (Art I § 4 BGBl II 2023/407) bzw 70,28 EUR (Art 1 § 4 BGBl II 2024/417) in Höhe von insgesamt 7.669,72 EUR. 4.3 Der Klägerin gebührt somit Wochengeld in Höhe von täglich 67,19 EUR (Artikel römisch eins, Paragraph 4, BGBl II 2023/407) bzw 70,28 EUR (Artikel eins, Paragraph 4, BGBl II 2024/417) in Höhe von insgesamt 7.669,72 EUR.
[34] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die von der Klägerin offensichtlich irrtümlich verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten und daher auch nicht zuzusprechen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die von der Klägerin offensichtlich irrtümlich verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten und daher auch nicht zuzusprechen.