Entscheidungsgründe:
Zum Erstkläger Ernst O*****:
Dessen Verfahren wurde durch seinen Tod am 28.10.1995 unterbrochen (§ 76 Abs 1 ASGG; Beschluß des OGH vom 19.12.1995, 10 ObS 242-244/95). Die zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach § 76 Abs 2 ASGG berufenen Personen haben die ihnen zur Erklärung über die Prozeßnachfolge gesetzte Frist nicht genützt (ON 37), sodaß hinsichtlich des Erstklägers das Verfahren weiterhin nach der zitierten Gesetzesstelle unterbrochen ist.Dessen Verfahren wurde durch seinen Tod am 28.10.1995 unterbrochen (Paragraph 76, Absatz eins, ASGG; Beschluß des OGH vom 19.12.1995, 10 ObS 242-244/95). Die zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach Paragraph 76, Absatz 2, ASGG berufenen Personen haben die ihnen zur Erklärung über die Prozeßnachfolge gesetzte Frist nicht genützt (ON 37), sodaß hinsichtlich des Erstklägers das Verfahren weiterhin nach der zitierten Gesetzesstelle unterbrochen ist.
Zu den übrigen Klägern Josef F***** und Franz G*****:
Der am 20.3.1931 geborene Kläger Josef F***** sowie der am 18.4.1934 geborene Kläger Franz G***** übten vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVG-Nov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarben dadurch jeweils 105 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVG-Nov) die Ansprüche der Kläger auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (F*****) bzw Berufsunfähigkeitspension (G*****) ab dem 1.4.1991 (F*****) bzw 1.11.1992 (G*****).Der am 20.3.1931 geborene Kläger Josef F***** sowie der am 18.4.1934 geborene Kläger Franz G***** übten vor dem 31.10.1975 (Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33. ASVG-Nov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarben dadurch jeweils 105 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVG-Nov) die Ansprüche der Kläger auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (F*****) bzw Berufsunfähigkeitspension (G*****) ab dem 1.4.1991 (F*****) bzw 1.11.1992 (G*****).
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für Höherversicherung gemäß § 248b ASVG idgF, ab der bereits gebührenden Pension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 248b ASVG ab 1.7.1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 1 Z 1 ASVG ermögliche keine neue Feststellung von Leistungen, die vor dem 1.7.1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde eine Erhöhung der laufenden Pension aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für Höherversicherung gemäß Paragraph 248 b, ASVG idgF, ab der bereits gebührenden Pension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß Paragraph 248 b, ASVG ab 1.7.1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ermögliche keine neue Feststellung von Leistungen, die vor dem 1.7.1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde eine Erhöhung der laufenden Pension aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.
Die Begehren der rechtzeitigen Klagen richten sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.7.1993 auf Grund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des § 248b ASVG, also inhaltlich auf Leistung einer höheren Pension. Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, daß § 248b ASVG auch auf Pensionsansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993 anzuwenden sei.Die Begehren der rechtzeitigen Klagen richten sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.7.1993 auf Grund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des Paragraph 248 b, ASVG, also inhaltlich auf Leistung einer höheren Pension. Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, daß Paragraph 248 b, ASVG auch auf Pensionsansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993 anzuwenden sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren aus den schon im Bescheid angeführten Gründen.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt und trug der Beklagten eine vorläufige monatliche Zahlung von je S 500,- auf. Es schloß sich mit eingehender Begründung der Rechtsauffassung der Kläger an.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es die Klagebegehren abwies. Es folgte dabei - ebenfalls mit ausführlicher Begründung - der Rechtsmeinung der Beklagten; insbesondere wies es darauf hin, daß § 248b ASVG nicht auf alte Versicherungsfälle zurückwirke.Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es die Klagebegehren abwies. Es folgte dabei - ebenfalls mit ausführlicher Begründung - der Rechtsmeinung der Beklagten; insbesondere wies es darauf hin, daß Paragraph 248 b, ASVG nicht auf alte Versicherungsfälle zurückwirke.