Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier wird moniert, dass das Berufungsgericht "nur unvollständig" auf die Rüge unzureichender Feststellungen betreffend die Mobilitätshilfe im engeren Sinn eingegangen sei), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 15/13; 11/15; 7/74; 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 417/02z mwN; zuletzt: 10 ObS 122/03v mwN); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängel- bzw Beweisrüge der Berufung ("unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung") auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 6 bis 8 der Berufungsentscheidung). Davon abgesehen gehört die Frage, ob zum angeblich unklaren "üblichen Wert" betreffend die Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Gutachtensergänzung ON 22) allenfalls noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; zuletzt: 10 ObS 122/03v mwN). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 4 nicht erfüllt, weil der von den Vorinstanzen nach den Bestimmungen der EinstV zum BPGG ermittelte Pflegebedarf die dafür erforderliche Anspruchsvoraussetzung (durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich) nicht erreicht, ist zutreffend, sodass auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier wird moniert, dass das Berufungsgericht "nur unvollständig" auf die Rüge unzureichender Feststellungen betreffend die Mobilitätshilfe im engeren Sinn eingegangen sei), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 15/13; 11/15; 7/74; 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 417/02z mwN; zuletzt: 10 ObS 122/03v mwN); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängel- bzw Beweisrüge der Berufung ("unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung") auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 6 bis 8 der Berufungsentscheidung). Davon abgesehen gehört die Frage, ob zum angeblich unklaren "üblichen Wert" betreffend die Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Gutachtensergänzung ON 22) allenfalls noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; zuletzt: 10 ObS 122/03v mwN). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 4 nicht erfüllt, weil der von den Vorinstanzen nach den Bestimmungen der EinstV zum BPGG ermittelte Pflegebedarf die dafür erforderliche Anspruchsvoraussetzung (durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich) nicht erreicht, ist zutreffend, sodass auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Auch der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]), kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn - ohnehin Feststellungen getroffen wurden (Seite 3 des Ersturteiles bzw der Berufungsentscheidung), diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber nicht entsprechen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 139/03v mwN).Auch der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO]), kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn - ohnehin Feststellungen getroffen wurden (Seite 3 des Ersturteiles bzw der Berufungsentscheidung), diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber nicht entsprechen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 139/03v mwN).
Die Revisionsausführungen zum Vorliegen der für die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 5 nötigen weiteren Anspruchsvoraussetzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands nach § 6 EinstV gehen ins Leere, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - bereits den erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich nicht erreicht.Die Revisionsausführungen zum Vorliegen der für die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 5 nötigen weiteren Anspruchsvoraussetzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands nach Paragraph 6, EinstV gehen ins Leere, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - bereits den erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich nicht erreicht.
Soweit die Revision aber zuletzt daran festhält, der fixe Zeitwert von 10 Monatsstunden für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn sei gleichheitswidrig, weil er Mehrfachbehinderte benachteilige, entfernt sie sich von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, denen nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger (auch) in diesem Bereich, infolge der Kombination seiner schweren Binderungen, durchschnittlich "weitaus mehr als 20 Betreuungsstunden im Monat" benötige. Der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend § 2 EinstV einzuleiten war schon aus diesem Grund nicht näherzutreten.Soweit die Revision aber zuletzt daran festhält, der fixe Zeitwert von 10 Monatsstunden für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn sei gleichheitswidrig, weil er Mehrfachbehinderte benachteilige, entfernt sie sich von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, denen nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger (auch) in diesem Bereich, infolge der Kombination seiner schweren Binderungen, durchschnittlich "weitaus mehr als 20 Betreuungsstunden im Monat" benötige. Der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend Paragraph 2, EinstV einzuleiten war schon aus diesem Grund nicht näherzutreten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.