Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuß, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Anspruchswerber nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln sind (SSV-NF 1/46; 2/44; 2/132 ua). Diese Einschätzung kann daher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Es kommt nicht, wie die Vorinstanzen dies im vorliegenden Fall getan haben, darauf an, in welchem Umfang ein Anspruchswerber tatsächlich fremde Hilfe in Anspruch nimmt, sondern vielmehr darauf, inwieweit solche Hilfe nach dessen körperlichem und geistigem Zustand auch unbedingt erforderlich ist. Es steht fest, daß die Klägerin sich in und außer Haus bewegen und ohne Unterbrechung im ungünstigsten Fall 15 Minuten gehen sowie Lasten von 2 bis 3 kg auch tragen kann. Es ist daher keineswegs einsichtig, warum ihr die nicht einmal täglich erforderlichen Einkaufsgänge zu dem nur 10 Minuten von der Wohnung entfernten Geschäft nicht zugemutet werden können. Daß die Klägerin bei Einkaufsgängen, bei denen Wartezeiten im Geschäft anfallen, anschließend einer längeren Erholungspause bedarf, vermag daran nichts zu ändern.Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuß, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Anspruchswerber nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln sind (SSV-NF 1/46; 2/44; 2/132 ua). Diese Einschätzung kann daher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Es kommt nicht, wie die Vorinstanzen dies im vorliegenden Fall getan haben, darauf an, in welchem Umfang ein Anspruchswerber tatsächlich fremde Hilfe in Anspruch nimmt, sondern vielmehr darauf, inwieweit solche Hilfe nach dessen körperlichem und geistigem Zustand auch unbedingt erforderlich ist. Es steht fest, daß die Klägerin sich in und außer Haus bewegen und ohne Unterbrechung im ungünstigsten Fall 15 Minuten gehen sowie Lasten von 2 bis 3 kg auch tragen kann. Es ist daher keineswegs einsichtig, warum ihr die nicht einmal täglich erforderlichen Einkaufsgänge zu dem nur 10 Minuten von der Wohnung entfernten Geschäft nicht zugemutet werden können. Daß die Klägerin bei Einkaufsgängen, bei denen Wartezeiten im Geschäft anfallen, anschließend einer längeren Erholungspause bedarf, vermag daran nichts zu ändern.
Zumindest im städtischen Bereich ist es kaum mehr üblich, Wäsche auf hohen Wäscheleinen aufzuhängen (die Klägerin bewohnt eine nur 38 m2 große Garconniere!), es werden vielmehr überwiegend leicht zusammenklappbare Wäscheständer verwendet, die in Arbeitshöhe beschickt werden können (10 Ob S 278/88). Eine allgemein übliche Ausstattung des Haushaltes mit geeigneten Geräten, die keinen besonderen Kostenaufwand erfordern, muß aber bei der Beurteilung zugrundegelegt werden. Den "Schwierigkeiten bei der Reinigung des Rückens", die auch sonst körperlich gesunde Menschen in höherem Alter, in dem die Beweglichkeit nachläßt, zu bewältigen haben, kann durch Benützung einer Stielbürste leicht abgeholfen werden. Das Haarewaschen wiederum ist keineswegs täglich, sondern nur in größeren Zeitabständen erforderlich. Auch das Zubereiten von warmen Mahlzeiten ist nicht mit längerem ununterbrochenem Stehen von mehr als 15 Minuten verbunden, ein Haltungswechsel auch in kürzeren Abständen als 15 Minuten ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres möglich.
Es ergibt sich daher, daß die Klägerin fremde Hilfe nur für die nur in größeren Zeitabständen, keineswegs aber täglich anfallenden groben Hausarbeiten, das Wechseln der Bettwäsche und zum Haarewaschen benötigt. Selbst wenn man ihr fremde Hilfe auch für zwei- bis dreimal wöchentlich anfallende Einkaufsgänge zubilligen würde, ist mit Sicherheit auszuschließen, daß die insgesamt aufzuwendenden notwendigen Kosten auch nur annähernd die Höhe des Mindesthilflosenzuschusses, auch ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen, erreichen.
Da Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG daher nicht vorliegt, war das Klagebegehren abzuweisen.Da Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG daher nicht vorliegt, war das Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidungen über die Verfahrenskosten beruhen auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit bestand im Hinblick auf die umfangreiche, veröffentlichte ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes keine Grundlage.Die Entscheidungen über die Verfahrenskosten beruhen auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit bestand im Hinblick auf die umfangreiche, veröffentlichte ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes keine Grundlage.