Die Revision ist berechtigt.
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Auslegung der Bestimmung des § 273 ASVG in dem hier wesentlichen Punkt wendet, kann seinen Ausführungen allerdings nicht beigetreten werden. Das Wort "herabgesunken" im § 273 ASVG ist dahin auszulegen, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nur dann vorliegen, wenn in den Umständen, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit maßgeblich sind, gegenüber einem früheren Zustand eine Verschlechterung eingetreten ist. Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension besteht daher nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstandegesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. Wird eine Person, die - gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - außerstande ist, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt, so wird sie zweifellos in die Pflichtversicherung einbezogen. Neben sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen werden bei entsprechend langer Beschäftigung hieraus Pensionsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters resultieren. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat jedoch zur Voraussetzung, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben müßte durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Zu einem im wesentlichen gleichen Ergebnis gelangte auch die Rechtsprechung in Sozialrechtssachen in der Bundesrepublik Deutschland. Die derzeitige Judikatur ist zwar zufolge der nunmehr abweichenden Gesetzeslage nicht übertragbar, zumal durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I 1061) und durch die teilweise Neufassung des § 1247 RVO Sonderbestimmungen geschaffen wurden. Vor diesem Zeitpunkt war jedoch die Gesetzeslage zu den hier behandelten Fragen gut vergleichbar. Ausgehend von dieser Rechtslage gelangte die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland zum Ergebnis, daß ein Krankheitszustand dann den Versicherungsfall in der Rentenversicherung nicht auslösen könne, wenn der gleiche Krankheitszustand bereits bei Eintritt des Versicherten in die Rentenversicherung bestanden habe. Nur dann, wenn entweder im bisherigen Krankheitszustand während des Versicherungsverhältnisses eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei oder weitere ernstliche Gesundheitsschäden hinzugetreten seien, könne eine andere rechtliche Würdigung gerechtfertigt sein (LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Jänner 1959, Mitteilungen der Ruhrknappschaft 1959, 70). Eine übereinstimmende Rechtsansicht wurde in der Entscheidung des BSG vom 27. Oktober 1966, Breith 1967, 304) vertreten. In der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 27. November 1972,Soweit sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 273, ASVG in dem hier wesentlichen Punkt wendet, kann seinen Ausführungen allerdings nicht beigetreten werden. Das Wort "herabgesunken" im Paragraph 273, ASVG ist dahin auszulegen, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nur dann vorliegen, wenn in den Umständen, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit maßgeblich sind, gegenüber einem früheren Zustand eine Verschlechterung eingetreten ist. Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension besteht daher nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstandegesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. Wird eine Person, die - gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - außerstande ist, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt, so wird sie zweifellos in die Pflichtversicherung einbezogen. Neben sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen werden bei entsprechend langer Beschäftigung hieraus Pensionsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters resultieren. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat jedoch zur Voraussetzung, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben müßte durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Zu einem im wesentlichen gleichen Ergebnis gelangte auch die Rechtsprechung in Sozialrechtssachen in der Bundesrepublik Deutschland. Die derzeitige Judikatur ist zwar zufolge der nunmehr abweichenden Gesetzeslage nicht übertragbar, zumal durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 Bundesgesetzblatt römisch eins 1061) und durch die teilweise Neufassung des Paragraph 1247, RVO Sonderbestimmungen geschaffen wurden. Vor diesem Zeitpunkt war jedoch die Gesetzeslage zu den hier behandelten Fragen gut vergleichbar. Ausgehend von dieser Rechtslage gelangte die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland zum Ergebnis, daß ein Krankheitszustand dann den Versicherungsfall in der Rentenversicherung nicht auslösen könne, wenn der gleiche Krankheitszustand bereits bei Eintritt des Versicherten in die Rentenversicherung bestanden habe. Nur dann, wenn entweder im bisherigen Krankheitszustand während des Versicherungsverhältnisses eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei oder weitere ernstliche Gesundheitsschäden hinzugetreten seien, könne eine andere rechtliche Würdigung gerechtfertigt sein (LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Jänner 1959, Mitteilungen der Ruhrknappschaft 1959, 70). Eine übereinstimmende Rechtsansicht wurde in der Entscheidung des BSG vom 27. Oktober 1966, Breith 1967, 304) vertreten. In der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 27. November 1972,
Breith 1973, 552-554, wird ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Minderung oder gar der Verlust der Erwerbsfähigkeit eine Rentenleistung nur dann auslösen könne, wenn eine solche Einbuße an Erwerbsfähigkeit während des Erwerbslebens eingetreten sei. Eine bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben vorhandene und damit in die Versicherung eingebrachte Einbuße an Erwerbsfähigkeit müsse bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 1247, 1246 RVO vorliegen, außer Betracht bleiben. Das Abstellen auf das Absinken der Erwerbsfähigkeit mache deutlich, daß vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit bestanden haben müsse. Sei das nicht der Fall gewesen, und habe schon vor Eintritt in die Versicherung Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bestanden, so sei eine Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit nicht möglich. Die gleichwohl zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung könnten nur nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters berücksichtigt werden.Breith 1973, 552-554, wird ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Minderung oder gar der Verlust der Erwerbsfähigkeit eine Rentenleistung nur dann auslösen könne, wenn eine solche Einbuße an Erwerbsfähigkeit während des Erwerbslebens eingetreten sei. Eine bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben vorhandene und damit in die Versicherung eingebrachte Einbuße an Erwerbsfähigkeit müsse bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 1247, 1246, RVO vorliegen, außer Betracht bleiben. Das Abstellen auf das Absinken der Erwerbsfähigkeit mache deutlich, daß vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit bestanden haben müsse. Sei das nicht der Fall gewesen, und habe schon vor Eintritt in die Versicherung Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bestanden, so sei eine Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit nicht möglich. Die gleichwohl zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung könnten nur nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters berücksichtigt werden.
Zu Recht wendet die Revision allerdings ein, daß die vorliegenden Feststellungen keine ausreichende Grundlage für die abschließende Entscheidung bilden. Die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen scheinen wohl darauf hinzuweisen, daß die Behinderung des Klägers seit seiner Kindheit besteht. In den Urteilsfeststellungen wird jedoch lediglich der derzeitige Zustand sowie der Inhalt der Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner Lehrausbildung und der folgenden Beschäftigung bei Gottfried R*** dargestellt. Es fehlen Feststellungen zur Frage, seit wann der Leidenszustand des Klägers besteht, ob sich in diesem Zustand nach Beginn seiner Arbeitstätigkeit eine Veränderung ergeben hat, allenfalls welcher Art diese Veränderung war, ob der Kläger je arbeitsfähig war und unter welchen genauen Bedingungen er seine Lehrzeit und die anschließende Beschäftigung bei Gottfried R*** zurücklegte. In diesen Punkten erweist sich das Verfahren sohin ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.