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Entscheidung 10 ObS 44/94×

Entscheidung 10 ObS 44/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS44/94

Entscheidungsdatum

28.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernest H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 1993, GZ 32 Rs 88/93-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Oktober 1992, GZ 20 Cgs 45/91-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 1989 gerichtete Klagebegehren ab. Der am 28. August 1945 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt habe und als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, könne nach dem - näher festgestellten - medizinischen Leistungskalkül noch auf Tätigkeiten eines Tischarbeiters in Buchbindereien, Saaldieners in Industriebetrieben und unqualifizierten Fertigungsprüfers verwiesen werden. Er sei daher nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.

Das Berufungsgericht gab der - nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen - Berufung des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Kläger führt den allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nur dahin aus, die Vorinstanzen hätten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension rechtsirrig verneint. Welcher Rechtsirrtum unterlaufen sei, wird nicht dargelegt. Erschöpft sich die Revision in der bloßen Behauptung, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei unrichtig, so werden diese Ausführungen dem Paragraph 506, Absatz 2, ZPO nicht gerecht. Dazu kommt, daß die Berufung eine Rechtsrüge nicht enthielt, weshalb nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/28 uva) eine solche Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E32790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00044.94.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19940228_OGH0002_010OBS00044_9400000_000