Ein vergleichbarer Sachverhalt lag der Entscheidung SSV-NF 3/62 (= SZ 62/95) zugrunde. Der dortige Kläger, ein Forstarbeiter, litt als Folge der Überanstrengung durch den kräftigen Faustschluß bei der Bedienung der Motorsäge an einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom. Nach seiner Pensionierung klangen zufolge der nunmehrigen Ruhigstellung die Entzündungen ab; irrevisble Schäden waren nicht mehr festzustellen. Das Berufungsgericht hob die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes, die damit begründet worden war, daß zu dem nach Ansicht des Erstgerichtes für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (der nach dem Tag der Pensionierung gelegen war) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bestanden habe, auf. Bestehe kein akuter Leidenszustand, so seien die Auswirkungen einer Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit zu bedenken und es sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit insofern abstrakt, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Die abstrakte Prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe in der Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in allen Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offengestanden seien, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Berufskrankheit verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten. Diese seien dann gemindert, wenn eine latente Krankheit bei Aufnahme der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten sofort wieder ausbrechen würde. § 174 Z 2 ASVG verweise bezüglich des Eintrittes des Versicherungsfalles auf den Beginn der (behandlungsbedürftigen) Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG), wobei letztere als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand definiert sei. Ein solcher bestehe aber auch dann, wenn eine latente Krankheit vorhanden sei und unter bestimmten Bedingungen zum Ausbruch komme. Der Oberste Gerichtshof gab mit der zu SSV-NF 3/62 veröffentlichten Entscheidung dem gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs der beklagten Partei nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei.Ein vergleichbarer Sachverhalt lag der Entscheidung SSV-NF 3/62 (= SZ 62/95) zugrunde. Der dortige Kläger, ein Forstarbeiter, litt als Folge der Überanstrengung durch den kräftigen Faustschluß bei der Bedienung der Motorsäge an einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom. Nach seiner Pensionierung klangen zufolge der nunmehrigen Ruhigstellung die Entzündungen ab; irrevisble Schäden waren nicht mehr festzustellen. Das Berufungsgericht hob die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes, die damit begründet worden war, daß zu dem nach Ansicht des Erstgerichtes für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (der nach dem Tag der Pensionierung gelegen war) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bestanden habe, auf. Bestehe kein akuter Leidenszustand, so seien die Auswirkungen einer Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit zu bedenken und es sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit insofern abstrakt, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Die abstrakte Prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe in der Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in allen Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offengestanden seien, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Berufskrankheit verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten. Diese seien dann gemindert, wenn eine latente Krankheit bei Aufnahme der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten sofort wieder ausbrechen würde. Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG verweise bezüglich des Eintrittes des Versicherungsfalles auf den Beginn der (behandlungsbedürftigen) Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), wobei letztere als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand definiert sei. Ein solcher bestehe aber auch dann, wenn eine latente Krankheit vorhanden sei und unter bestimmten Bedingungen zum Ausbruch komme. Der Oberste Gerichtshof gab mit der zu SSV-NF 3/62 veröffentlichten Entscheidung dem gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs der beklagten Partei nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei.
Die Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Ausmaß der sogenannten medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem (vom ärztlichen Sachverständigen bei der Einschätzung zu berücksichtigenden) Umfang der Tätigkeiten, von deren Verrichtung der Versicherte im Hinblick auf den bestehenden Leidenszustand ausgeschlossen ist; die dadurch entfallenden Verdienstmöglichkeiten schränken die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im allgemeinen Arbeitsmarkt ein. Besteht kein akuter Leidenszustand, liegt jedoch ein latentes Leiden vor, das bei Aufnahme bestimmter Tätigkeit wieder ausbrechen würde, so schließt dies den Versicherten von den Tätigkeiten aus, die zum Wiederauftreten der akuten Symptome führen würden. Ob dies bei der hier vorgenommenen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit beachtet wurde, läßt sich aus den Feststellungen nicht entnehmen.
§ 183 ASVG regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente und stellt für diesen Bereich bezüglich der Entziehung eine Sonderbestimmung gegenüber § 99 ASVG dar (SSV-NF 6/71). Danach hat die Neufeststellung (bzw Entziehung) der Versehrtenrente zu erfolgen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung einer Rente maßgeblich waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Leistungsentzug setzt daher (wie auch nach § 99 ASVG) eine entscheidende Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann dabei unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes, auch im Abklingen akuter Symptome oder in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder in weiterem Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente vor. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen (idS SSV-NF 7/2 mwH - dort zu § 99 ASVG). Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Zustand und welche Einschätzung der seinerzeitigen Gewährung zugrundegelegt wurde, sondern es sind im Verfahren über die Entziehung einer Leistung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen vom Gericht eigene Feststellungen über die maßgeblichen Umstände im Zuerkennungszeitpunkt zu treffen. Unter Vergleich mit dem nunmehr bestehenden Zustand ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Auf dieser Grundlage ist die Frage der Zulässigkeit der Neufeststellung bzw der Entziehung der Rente zu entscheiden (SSV-NF 5/5).Paragraph 183, ASVG regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente und stellt für diesen Bereich bezüglich der Entziehung eine Sonderbestimmung gegenüber Paragraph 99, ASVG dar (SSV-NF 6/71). Danach hat die Neufeststellung (bzw Entziehung) der Versehrtenrente zu erfolgen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung einer Rente maßgeblich waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Leistungsentzug setzt daher (wie auch nach Paragraph 99, ASVG) eine entscheidende Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann dabei unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes, auch im Abklingen akuter Symptome oder in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder in weiterem Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente vor. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen (idS SSV-NF 7/2 mwH - dort zu Paragraph 99, ASVG). Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Zustand und welche Einschätzung der seinerzeitigen Gewährung zugrundegelegt wurde, sondern es sind im Verfahren über die Entziehung einer Leistung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen vom Gericht eigene Feststellungen über die maßgeblichen Umstände im Zuerkennungszeitpunkt zu treffen. Unter Vergleich mit dem nunmehr bestehenden Zustand ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Auf dieser Grundlage ist die Frage der Zulässigkeit der Neufeststellung bzw der Entziehung der Rente zu entscheiden (SSV-NF 5/5).
Hier wurde von den Vorinstanzen nur der Inhalt des Gutachtens festgestellt, das der Gewährung der Rente zugrundelag und ein Vergleich des Zustandes mit dem nunmehr erhobenen Zustand angestellt. Dies reicht aber nach den obigen Ausführungen nicht aus. Es wird vielmehr bezogen auf den Gewährungszeitpunkt unabhängig von dem der seinerzeitigen Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt der Zustand des Klägers und die daraus resultierende medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erheben sein; diese Feststellungen bilden dann die Grundlage für den zu der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, anzustellenden Vergleich.
Ist ein im Zeitpunkt der Gewährung bestandener akuter Leidenszustand durch die mittlerweile erfolgte Ruhigstellung abgeklungen, so könnte eine wesentliche Änderung im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG darin gelegen sein, daß der Kläger etwa mit Rücksicht auf diesen damals akuten Zustand von der Verrichtung von Tätigkeiten ausgeschlossen war, die ihm zufolge der zwischenzeitigen Konsolidierung des Zustandes durch Abklingen der akuten Symptome wieder möglich sind und bei deren Verrichtung nicht mit dem neuerlichen Ausbruch der akuten Krankheit gerechnet werden müßte. Ob und in welchem Umfang in diesem Sinne eine Besserung im Zustand des Klägers eingetreten ist, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden. Auszugehen ist dabei jedenfalls davon, daß der Kläger, wie bereits ausgeführt, von Tätigkeiten, die zum umgehenden Wiederausbruch der Erkrankung führen, weiterhin ausgeschlossen ist.Ist ein im Zeitpunkt der Gewährung bestandener akuter Leidenszustand durch die mittlerweile erfolgte Ruhigstellung abgeklungen, so könnte eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG darin gelegen sein, daß der Kläger etwa mit Rücksicht auf diesen damals akuten Zustand von der Verrichtung von Tätigkeiten ausgeschlossen war, die ihm zufolge der zwischenzeitigen Konsolidierung des Zustandes durch Abklingen der akuten Symptome wieder möglich sind und bei deren Verrichtung nicht mit dem neuerlichen Ausbruch der akuten Krankheit gerechnet werden müßte. Ob und in welchem Umfang in diesem Sinne eine Besserung im Zustand des Klägers eingetreten ist, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden. Auszugehen ist dabei jedenfalls davon, daß der Kläger, wie bereits ausgeführt, von Tätigkeiten, die zum umgehenden Wiederausbruch der Erkrankung führen, weiterhin ausgeschlossen ist.
Das Verfahren erweist sich daher im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.