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Entscheidung 10 ObS 45/93×

Entscheidung 10 ObS 45/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS45/93

Entscheidungsdatum

04.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pata (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr.Dieter Jedlicka, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1992, GZ 33 Rs 140/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26.Juni 1992, GZ 4 Cgs 777/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers gegen das seinem beigegebenen Rechtsanwalt am 24.11.1992 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes wäre nach Paragraph 505, Absatz eins und Absatz 2, ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 22.12.1992, zu erheben gewesen. Bei dieser zur Überreichung des Revisionsschriftsatzes offenstehenden Frist wären nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen gewesen, wenn die Revision an das zuständige Prozeßgericht erster Instanz zur Post gegeben worden wäre. Die Postaufgabe ersetzt nämlich nur die Überreichung beim zuständigen Gericht. Ein nicht an das zur Überreichung zuständige Gericht zur Post gegebenes Rechtsmittel gilt - mangels einer gemeinsamen Einlaufstelle des unzuständigen und des zuständigen Gerichtes - bei letzterem erst überreicht, wenn es dort eingelangt ist (Fasching, Komm römisch zwei 672; ders, ZPR2 Rz 549; ständige Rechtsprechung, zuletzt SSV-NF 3/141; RZ 1991/31; EvBl 1992/188).

Die am vorletzten Tag der Revisionsfrist direkt an das Berufungsgericht zur Post gegebene, dort am 22.12.1992 eingelangte und an das Prozeßgericht erster Instanz weitergeleitete, bei diesem erst am 23.12.1992 eingelangte Revision wäre daher - mangels einer gemeinsamen Einlaufstelle der beteiligten Gerichte - vom Prozeßgericht erster Instanz nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO ohne Zustellung einer Ausfertigung an den Revisionsgegner zurückzuweisen gewesen. Auch das Berufungsgericht hätte nach Paragraph 508, Absatz 3, leg cit das verspätete Rechtsmittel zurückweisen sollen. Die von den Vorinstanzen unterlassene Zurückweisung war vom Revisionsgericht nachzuholen.

Anmerkung

E32262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00045.93.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19930304_OGH0002_010OBS00045_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung