Die Revision ist im Sinne ihres Eventualbegehrens berechtigt.
Der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen kennt ebensowenig wie der entsprechende Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes eine Einordnung der Dienstnehmer in Verwendungsgruppen, wenn man von der Einteilung in Büroangestellte und Kanzleigehilfen und bei beiden Gruppen in die allgemeine und in die besondere Bezugsklasse im Gehaltsschema des Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes absieht (SSV-NF 6/118). Sieht der für einen Angestellten maßgebliche Kollektivvertrag (bzw die Lohntafel) die Einreihung in ein Verwendungsgruppenschema nicht vor, so kann für die Frage der Verweisung eines Versicherten auf andere Tätigkeiten der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten analog herangezogen werden (SSV-NF 8/49). In der Beschäftigungsgruppe 4 dieses Kollektivvertrags sind Angestellte mit selbständiger Tätigkeit zusammengefaßt, beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, Lagerleiter, die für Wareneingang, Lagererhaltung und Lagerausgang verantwortlich sind, aber auch Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen und Stellvertreter von Abteilungsleitern größerer Abteilungen. In der Beschäftigungsgruppe 5 sind Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig oder verantwortlich ausführen sowie Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbständig und verantwortlich ausführen, zusammengefaßt, beispielsweise selbständige Leiter von Zweigniederlassungen, Leiter eines organisatorisch selbständigen Lagers mit Dispositionstätigkeit und mindestens 20 ständig unterstellten Arbeitnehmern sowie Abteilungsleiter größerer Abteilungen. Der Auffassung der beklagten Partei, die Tätigkeit des Klägers entspräche nicht den für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 5 geforderten Kriterien, kann nicht beigetreten werden. Berücksichtigt man vor allem, daß der Kläger als Bereichsleiter des Vertriebsbereiches der Vorgesetzte von 15 bis 18 hauptberuflichen und 50 nebenberuflichen Mitarbeitern war, daneben auch die Kompetenz hatte, Personal einzustellen, für die Ausbildung der ihm unterstellten Mitarbeiter zu sorgen, aber auch Dienstverhältnisse von Mitarbeitern, die nicht entsprachen, zu beenden, dann ist seine Stellung derjenigen eines Abteilungsleiters größerer Abteilungen im Sinne der Beschäftigungsgruppe 5 des genannten Kollektivvertrages durchaus gleichzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger darauf verwiesen, daß ein Teil seiner Mitarbeiter der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages (Reisende mit und ohne Provision) zuzuordnen war, woraus sich gleichfalls ergibt, daß er als Vorgesetzter dieser Mitarbeiter einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen ist. Insgesamt können dem Kläger Dispositions- und Anweisungstätigkeiten, damit aber eine leitende Funktion nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich-geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 4/16, 6/135 uva).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich-geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 4/16, 6/135 uva).
Zutreffend wird von der Revisionswerberin darauf hingewiesen, daß ein Versicherungsangestellter im allgemeinen auch auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen ausgeübt werden, und zwar nicht nur in Versicherungsunternehmungen, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen (SSV-NF 6/118). Die Feststellungen reichen nicht aus, um die Frage abschließend beantworten zu können, ob der Kläger auf Angestelltentätigkeiten verwiesen werden kann, die solchen der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs entsprechen. Das Erstgericht hatte bei Prüfung der Verweisbarkeit offenbar lediglich Sachbearbeiter von Versicherungsunternehmen im Auge, hinsichtlich derer eine tägliche Bildschirmarbeitszeit von mehr als 50 % nicht ausgeschlossen werden könne. Ohne entsprechende Tatsachengrundlage meinte das Berufungsgericht, die Nichtverweisbarkeit des Klägers gelte auch für allgemeine Angestelltentätigkeiten außerhalb der Versicherungsbranche. Dabei bezog es sich auf die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen, wonach "rein theoretisch" aufgrund der vom Kläger abgelegten AHS-Matura die Verweisung in allgemeine Angestelltentätigkeiten "eingestuft in 3 maximal 4" möglich wäre, der Kläger aber bei Neubeginn mit einem Anfangsgehalt von etwa S 12.000,-- bis S 20.000,-- brutto rechnen müßte. Die geringere Entlohnung stellt jedoch für sich allein wie oben ausgeführt kein Kriterium für einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar: Könnte der Kläger auf Tätigkeiten verwiesen werden, die der Beschäftigungsgruppe 4 des mehrfach genannten Kollektivvertrages entsprechen, dann würde von einem unzumutbaren sozialen Abstieg keine Rede sein. In diesem Sinne erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht davon auszugehen ist, daß die Verweisbarkeit des Klägers der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht und daher als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann. Sollte sich aufgrund ergänzend zu treffender Feststellungen ergeben, daß der Kläger noch in der Lage ist, ihm aufgrund seines Leistungskalküls zumutbare Angestelltentätigkeiten auch außerhalb der Versicherungsbranche auszuüben, dann würde Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG nicht vorliegen.Zutreffend wird von der Revisionswerberin darauf hingewiesen, daß ein Versicherungsangestellter im allgemeinen auch auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen ausgeübt werden, und zwar nicht nur in Versicherungsunternehmungen, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen (SSV-NF 6/118). Die Feststellungen reichen nicht aus, um die Frage abschließend beantworten zu können, ob der Kläger auf Angestelltentätigkeiten verwiesen werden kann, die solchen der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs entsprechen. Das Erstgericht hatte bei Prüfung der Verweisbarkeit offenbar lediglich Sachbearbeiter von Versicherungsunternehmen im Auge, hinsichtlich derer eine tägliche Bildschirmarbeitszeit von mehr als 50 % nicht ausgeschlossen werden könne. Ohne entsprechende Tatsachengrundlage meinte das Berufungsgericht, die Nichtverweisbarkeit des Klägers gelte auch für allgemeine Angestelltentätigkeiten außerhalb der Versicherungsbranche. Dabei bezog es sich auf die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen, wonach "rein theoretisch" aufgrund der vom Kläger abgelegten AHS-Matura die Verweisung in allgemeine Angestelltentätigkeiten "eingestuft in 3 maximal 4" möglich wäre, der Kläger aber bei Neubeginn mit einem Anfangsgehalt von etwa S 12.000,-- bis S 20.000,-- brutto rechnen müßte. Die geringere Entlohnung stellt jedoch für sich allein wie oben ausgeführt kein Kriterium für einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar: Könnte der Kläger auf Tätigkeiten verwiesen werden, die der Beschäftigungsgruppe 4 des mehrfach genannten Kollektivvertrages entsprechen, dann würde von einem unzumutbaren sozialen Abstieg keine Rede sein. In diesem Sinne erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht davon auszugehen ist, daß die Verweisbarkeit des Klägers der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht und daher als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann. Sollte sich aufgrund ergänzend zu treffender Feststellungen ergeben, daß der Kläger noch in der Lage ist, ihm aufgrund seines Leistungskalküls zumutbare Angestelltentätigkeiten auch außerhalb der Versicherungsbranche auszuüben, dann würde Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vorliegen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.