Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision stellt die Klägerin in den Vordergrund, dass § 122 Abs 4 Satz 1 ASVG auf ein Entgelt aus einem weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnis abstelle, die Klägerin aber zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden sei.In der Revision stellt die Klägerin in den Vordergrund, dass Paragraph 122, Absatz 4, Satz 1 ASVG auf ein Entgelt aus einem weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnis abstelle, die Klägerin aber zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden sei.
§ 138 Abs 1 ASVG sieht aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tat der Arbeitsunfähigkeit an einen Anspruch auf Krankengeld für Pflichtversicherte sowie nach § 122 ASVG Anspruchsberechtigte, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, vor. Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung haben Versicherte grundsätzlich dann, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung (§ 122 Abs 1 lit a ASVG) oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag (§ 122 Abs 1 lit b ASVG) eingetreten ist.Paragraph 138, Absatz eins, ASVG sieht aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tat der Arbeitsunfähigkeit an einen Anspruch auf Krankengeld für Pflichtversicherte sowie nach Paragraph 122, ASVG Anspruchsberechtigte, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, vor. Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung haben Versicherte grundsätzlich dann, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung (Paragraph 122, Absatz eins, Litera a, ASVG) oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag (Paragraph 122, Absatz eins, Litera b, ASVG) eingetreten ist.
Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern endet nach § 11 Abs 1 Satz 1 ASVG in der Regel mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs (§ 11 Abs 1 Satz 2 ASVG). Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ist § 49 Abs 3 Z 7 ASVG dahin geändert worden, dass "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen und Abgangsentschädigungen - nicht mehr vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 und 2 ASVG ausgenommen sein sollen. Nach der Absicht des Novellengesetzgebers sollten Kündigungsentschädigungen, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen ab 1. 5. 1996 als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen (RV 72 BlgNR 20. GP 253). Daraus folgt auch das Ruhen eines Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen eines solchen Anspruchs, wenn die Bezüge der Höhe nach mehr als die Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausmachen (SSV-NF 11/72 = DRdA 1998/12, krit Flemmich; SSV-NF 11/139; RIS-Justiz RS0107809).Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern endet nach Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 ASVG in der Regel mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs (Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 ASVG). Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ist Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG dahin geändert worden, dass "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen und Abgangsentschädigungen - nicht mehr vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG ausgenommen sein sollen. Nach der Absicht des Novellengesetzgebers sollten Kündigungsentschädigungen, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen ab 1. 5. 1996 als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 253). Daraus folgt auch das Ruhen eines Krankengeldanspruchs nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wegen eines solchen Anspruchs, wenn die Bezüge der Höhe nach mehr als die Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausmachen (SSV-NF 11/72 = DRdA 1998/12, krit Flemmich; SSV-NF 11/139; RIS-Justiz RS0107809).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aus dem Dienstverhältnis zur Firma G***** GmbH eine Urlaubsersatzleistung für 52 Werktage unverbrauchten Urlaubs von 1.554 EUR brutto bezogen; diese 52 Werktage entsprechen dem Zeitraum von 1. 10. 2002 bis 29. 11. 2002. Dementsprechend bezog sie Krankengeld von der beklagten Partei erst ab 30. 11. 2002.
Das Dienstverhältnis zur Firma M***** GmbH & Co KG, aus dem die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt von 2.226,58 EUR bezog und aus dem heraus sie nun Krankengeld begehrt, endete mit 15. 11. 2002. Bis dahin bestand also eine Mehrfachversicherung iSd § 128 ASVG.Das Dienstverhältnis zur Firma M***** GmbH & Co KG, aus dem die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt von 2.226,58 EUR bezog und aus dem heraus sie nun Krankengeld begehrt, endete mit 15. 11. 2002. Bis dahin bestand also eine Mehrfachversicherung iSd Paragraph 128, ASVG.
Ab 16. 11. 2002 stand die Klägerin zwar in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr; es könnte ihr jedoch für den Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung die in § 122 Abs 2 Z 2 ASVG angeführte dreiwöchige Frist zugute kommen, sofern bei ihr "Erwerbslosigkeit" vorlag. Die dreiwöchige Schutzfrist dient dem Interesse des Versicherten, um Lücken im Krankenversicherungsschutz zu vermeiden (siehe etwa Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 34, 39 und OLG Wien SVSlg 48.241).Ab 16. 11. 2002 stand die Klägerin zwar in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr; es könnte ihr jedoch für den Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung die in Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG angeführte dreiwöchige Frist zugute kommen, sofern bei ihr "Erwerbslosigkeit" vorlag. Die dreiwöchige Schutzfrist dient dem Interesse des Versicherten, um Lücken im Krankenversicherungsschutz zu vermeiden (siehe etwa Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 34, 39 und OLG Wien SVSlg 48.241).
Der Begriff der Erwerbslosigkeit wird in § 122 Abs 4 ASVG näher definiert. Demnach liegt bei einem mehrfach Versicherten Erwerbslosigkeit iSd § 122 Abs 2 Z 2 ASVG auch dann vor, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnissen den Betrag von 361,40 EUR (2002) monatlich nicht übersteigt. Rein von den verba legalia her betrachtet wird zwar auf ein aufrechtes "Beschäftigungsverhältnis" abgestellt; zu verstehen ist dies allerdings im Sinne eines aufrechten Versicherungsverhältnisses, soll doch - wie oben erwähnt - durch die Schutzfrist bezweckt werden, dass keine Lücken im Krankenversicherungsschutz auftreten. Bei so genannter geringfügiger Beschäftigung besteht keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, weshalb der Fall der geringfügigen Beschäftigung der Erwerbslosigkeit gleichgestellt wird. Des Schutzes nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG bedarf es nicht, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht. Insoweit nimmt das wörtliche Abstellen auf das "Beschäftigungsverhältnis" nicht darauf Bedacht, dass seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 das Versicherungsverhältnis aufgrund eines Bezuges von Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung (früher Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung) über das Beschäftigungsverhältnis hinaus andauern kann, worauf § 11 Abs 1 Satz 2 ASVG Bezug nimmt.Der Begriff der Erwerbslosigkeit wird in Paragraph 122, Absatz 4, ASVG näher definiert. Demnach liegt bei einem mehrfach Versicherten Erwerbslosigkeit iSd Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG auch dann vor, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnissen den Betrag von 361,40 EUR (2002) monatlich nicht übersteigt. Rein von den verba legalia her betrachtet wird zwar auf ein aufrechtes "Beschäftigungsverhältnis" abgestellt; zu verstehen ist dies allerdings im Sinne eines aufrechten Versicherungsverhältnisses, soll doch - wie oben erwähnt - durch die Schutzfrist bezweckt werden, dass keine Lücken im Krankenversicherungsschutz auftreten. Bei so genannter geringfügiger Beschäftigung besteht keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, weshalb der Fall der geringfügigen Beschäftigung der Erwerbslosigkeit gleichgestellt wird. Des Schutzes nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG bedarf es nicht, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht. Insoweit nimmt das wörtliche Abstellen auf das "Beschäftigungsverhältnis" nicht darauf Bedacht, dass seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 das Versicherungsverhältnis aufgrund eines Bezuges von Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung (früher Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung) über das Beschäftigungsverhältnis hinaus andauern kann, worauf Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 ASVG Bezug nimmt.
Da die Klägerin auch noch ab 16. 11. 2002 in einem Pflichtversicherungsverhältnis aus ihrer früheren Beschäftigung bei der Firma G***** GmbH, kommt ihr mangels Erwerbslosigkeit die Schutzfrist des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG nicht zugute, weshalb ihr - zurückgehend auf das Beschäftigungsverhältnis zur Firma M***** GmbH & Co KG - kein Krankengeldanspruch im strittigen Zeitraum 20. 11. 2002 bis 22. 12. 2002 zusteht.Da die Klägerin auch noch ab 16. 11. 2002 in einem Pflichtversicherungsverhältnis aus ihrer früheren Beschäftigung bei der Firma G***** GmbH, kommt ihr mangels Erwerbslosigkeit die Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht zugute, weshalb ihr - zurückgehend auf das Beschäftigungsverhältnis zur Firma M***** GmbH & Co KG - kein Krankengeldanspruch im strittigen Zeitraum 20. 11. 2002 bis 22. 12. 2002 zusteht.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.