Der Rekurs ist gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 45 bis 47 ASGG vor ihrer Aufhebung durch Art III Z 6 ZVN 2002, BGBl I 2002/76, iSd § 45 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 47 ASGG vor ihrer Aufhebung durch Artikel römisch drei, Ziffer 6, ZVN 2002, BGBl I 2002/76, iSd Paragraph 45, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin macht in ihrem Rechtsmittel weiterhin geltend, dass es sich beim Salzburger Pflegegeld um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Art 4 Abs 2b der VO 1408/71 handle, welche daher nicht exportiert werden müsse.Die Rekurswerberin macht in ihrem Rechtsmittel weiterhin geltend, dass es sich beim Salzburger Pflegegeld um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Artikel 4, Absatz 2 b, der VO 1408/71 handle, welche daher nicht exportiert werden müsse.
Da die vorliegende Rechtssache verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 5. 2003 das Rechtsmittelverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.Da die vorliegende Rechtssache verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 5. 2003 das Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Mit Urteil vom 21. 2. 2006, Rs C-286/03 hat der EuGH auf die beiden ersten vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
„1. Ein Pflegegeld wie das nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehene stellt keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 a der Verordnung dar.
2. Der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in Deutschland wohnt, kann vom zuständigen Träger seines Beschäftigungsortes die Zahlung eines Pflegegeldes wie des nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehenen als einer Geldleistung bei Krankheit gemäß Artikel 19 der Verordnung 1408/71 verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.“
Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem SPGG vom Vorliegen des Hauptwohnsitzes im Land Salzburg abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Aufgrund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese in § 3 Abs 1 Z 2 SPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich.Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem SPGG vom Vorliegen des Hauptwohnsitzes im Land Salzburg abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Aufgrund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, SPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren ausschließlich deshalb abgewiesen, weil die Klägerin ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Salzburg hat. Da dieser Abweisungsgrund nicht tragend ist, das Vorliegen der anderen gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung bisher aber nicht geprüft wurde und das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen auch nicht außer Streit gestellt wurde, erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufhebung des Ersturteiles und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung als notwendig.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich von der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren vor dem EuGH verzeichneten Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat als Versicherungsträger (Pflegegeldträger) die Kosten ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang jedenfalls selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).Der Kostenvorbehalt hinsichtlich von der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren vor dem EuGH verzeichneten Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat als Versicherungsträger (Pflegegeldträger) die Kosten ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang jedenfalls selbst zu tragen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).