Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Victor Valent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2023, GZ 7 Rs 9/23g-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.römisch eins. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ad I.Ad römisch eins.
[1] Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]; auch RS0043405). Hier ist das Berufungsgericht in die Prüfung der von der Klägerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit eingegangen und hat eine dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftende Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verneint. Insoweit sich die Klägerin gegen diese Entscheidung richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig. [1] Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]; auch RS0043405). Hier ist das Berufungsgericht in die Prüfung der von der Klägerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit eingegangen und hat eine dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftende Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verneint. Insoweit sich die Klägerin gegen diese Entscheidung richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig.
Ad II.Ad römisch zwei.
[2] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [2] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[3] Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit in dritter Instanz auch unter Berufung auf andere Rechtsmittelgründe, vor allem der hier geltend gemachten Nichtigkeit (RS0042981 [T7, T14, T22]; RS0043405 [T3]) und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0042981 [T5]; RS0043405 [T6]), nicht angefochten werden. Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens unterliegt daher nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
[4] Sonstige Argumente, die ihrer Ansicht nach gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts sprechen, führt die Klägerin nicht an. Die außerordentliche Revision ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [4] Sonstige Argumente, die ihrer Ansicht nach gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts sprechen, führt die Klägerin nicht an. Die außerordentliche Revision ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00046.23X.0425.000
Dokumentnummer
JJT_20230425_OGH0002_010OBS00046_23X0000_000