Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Ob das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens annahm, kann dahingestellt bleiben, weil es daraus keine Konsequenzen gezogen hat. Es erachtete die Sache bereits auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen für spruchreif. Ob die Klägerin auf die Tätigkeiten einer Museumsaufseherin, einer Bürobotin oder einer Aktenträgerin verwiesen werden könnte, wurde vom Berufungsgericht nicht untersucht. Es gelangte vielmehr zum Ergebnis, daß die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls und der vorhandenen Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Tätigkeit einer Billeteurin verweisbar sei.
Die Klägerin hält in ihrer Rechtsrüge eine solche Verweisung für nicht zulässig, weil zu einer derartigen Tätigkeit nicht nur das Entwerten der Eintrittskarten, die Platzanweisung und das Verkaufen von Programmheften zählen, ein Billeteur vielmehr auch für die Saalaufsicht und für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich sei. Er sei weiters verpflichtet, älteren und gebrechlichen bzw behinderten Besuchern behilflich zu sein, im Gefahrenfall wie etwa bei Brand Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und Feuerlöschgeräte zu bedienen. Im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung sei ein Billeteur verpflichtet, "gefährliche Gegenstände" wie Flaschen und Getränkedosen nach der Vorstellung zu entfernen und eventuelle Ruhestörer des Saales zu verweisen. Nach der letzten Vorstellung müsse er Schaukästen mit neuen Bildern bestücken. Bei der Abwesenheit des Geschäftsführers müsse er das Kino versperren und sichern, wobei oftmals Rollbalken bzw. Rollgitter betätigt werden müßten. Es mag nun durchaus sein, daß Billeteure namentlich in kleineren Kinos zu derartigen Nebentätigkeiten herangezogen werden (vgl. Berufslexikon Band 2 Ausgewählte Berufe11 133 Stichwort "Eintrittskartenkassier, Billeteur/Eintrittskartenkassiererin, Billeteurin"). Diese von der Revision hervorgehobenen Nebentätigkeiten werden aber nur gelegentlich oder kurzfristig verlangt und sind mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül durchaus in Einklang zu bringen. Die Anforderungen an Billeteure sind im übrigen allgemein bekannt, weil sich die Berufsausübung weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt, weshalb das Fehlen näherer Feststellungen über das Anforderungsprofil in diesem Beruf nicht schadet (vgl. SSV-NF 5/96 mwN).Die Klägerin hält in ihrer Rechtsrüge eine solche Verweisung für nicht zulässig, weil zu einer derartigen Tätigkeit nicht nur das Entwerten der Eintrittskarten, die Platzanweisung und das Verkaufen von Programmheften zählen, ein Billeteur vielmehr auch für die Saalaufsicht und für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich sei. Er sei weiters verpflichtet, älteren und gebrechlichen bzw behinderten Besuchern behilflich zu sein, im Gefahrenfall wie etwa bei Brand Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und Feuerlöschgeräte zu bedienen. Im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung sei ein Billeteur verpflichtet, "gefährliche Gegenstände" wie Flaschen und Getränkedosen nach der Vorstellung zu entfernen und eventuelle Ruhestörer des Saales zu verweisen. Nach der letzten Vorstellung müsse er Schaukästen mit neuen Bildern bestücken. Bei der Abwesenheit des Geschäftsführers müsse er das Kino versperren und sichern, wobei oftmals Rollbalken bzw. Rollgitter betätigt werden müßten. Es mag nun durchaus sein, daß Billeteure namentlich in kleineren Kinos zu derartigen Nebentätigkeiten herangezogen werden vergleiche Berufslexikon Band 2 Ausgewählte Berufe11 133 Stichwort "Eintrittskartenkassier, Billeteur/Eintrittskartenkassiererin, Billeteurin"). Diese von der Revision hervorgehobenen Nebentätigkeiten werden aber nur gelegentlich oder kurzfristig verlangt und sind mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül durchaus in Einklang zu bringen. Die Anforderungen an Billeteure sind im übrigen allgemein bekannt, weil sich die Berufsausübung weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt, weshalb das Fehlen näherer Feststellungen über das Anforderungsprofil in diesem Beruf nicht schadet vergleiche SSV-NF 5/96 mwN).
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, haben bei der Beurteilung der Verweisbarkeit solche Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr oder fast nicht mehr vorkommen. Steht am Arbeitsmarkt keine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen in den Berufen zur Verfügung, die der Versicherte ausgehend von seinem Leistungskalkül noch ausüben kann, so darf er auf diese Tätigkeiten nicht verwiesen werden. Erreicht die Zahl der Arbeitsplätze in den Verweisungsberufen nicht zumindest hundert Arbeitsstellen in Österreich, kann nicht vom Bestehen eines Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Die Zahl der Arbeitsplätze muß daher zumindest hundert erreichen SSV-NF 6/4 = DRdA 1992, 367 mwN). Die zuletzt genannte Entscheidung ist allerdings in mehrfacher Hinsicht auf Kritik gestoßen (Harrer, Entscheidungsbesprechung DRdA 1992, 368): Bereits von einem Arbeitsmarkt zu sprechen, wenn in ganz Österreich bloß hundert Arbeitsstellen vorhanden seien, sei zu restriktiv; dies würde bedeuten, daß pro Bundesland lediglich 10 bis 15 Arbeitsplätze existieren müßten. Auf ganz Österreich bezogen müßten die vorhandenen Arbeitsplätze die Zahl zweihundert deutlich übersteigen, damit überhaupt eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit feststellbar sei. Warum von einem Arbeitsmarkt erst bei einer Zahl von zweihundert Arbeitsplätzen, nicht aber bei einer solchen von hundert gesprochen werden könnte, ist jedoch nicht einsichtig; auch Harrer gibt hiefür keine nähere Begründung, hält jedoch als Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines Arbeitsmarktes eher die Feststellung geeignet, ob für eine bestimmte Verweisungstätigkeit ein Kollektivvertrag oder eine sonstige Norm der kollektiven Rechtsgestaltung (Satzung, Mindestlohntarif) existiere oder nicht. Damit wäre seiner Ansicht nach sichergestellt, daß eine Tätigkeit eine entsprechende Bedeutung in der Arbeitswelt erlangt und entsprechende Anerkennung gefunden habe. Unabhängig von der "willkürlichen" Annahme einer numerischen Grenze würde dies ein sachliches Kriterium für die Feststellung eines entsprechenden Arbeitsmarktes darstellen.
Dieses Argument versagt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Tätigkeit von Billeteuren in Österreich in mehreren Kollektivverträgen geregelt ist, wie etwa im Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Fremdenverkehr, Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe (Theaterunternehmer) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Technisches Bühnenpersonal: In diesem Kollektivvertrag sind unter dem Oberbegriff "Publikumsdienst" auch Billeteure und Zuschauerraumpersonal erfaßt. Nach der Auffassung Harrers (aaO) müßte also ein ausreichender Arbeitsmarkt für die Tätigkeit der Billeteure bejaht werden, ohne daß geprüft würde, ob der Arbeitsmarkt nicht für Arbeitsplätze verschlossen wäre, bei denen es naheläge, daß sie trotz der Erfassung in kollektiv-rechtlichen Normen nur in ganz geringer Zahl vorkommen (vgl. Niesel im Kasseler Kommentar SozVersR § 1246 RVO 11, Rz 54). Zu den Revisionsausführungen über das Wesen eines Arbeitsmarktes im Sinne von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen hat der Oberste Gerichtshof bereits an einem anderen Ort Stellung genommen (SSV-NF 6/56). In der Revision werden keine neuen Gesichtspunkte beleuchtet.Dieses Argument versagt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Tätigkeit von Billeteuren in Österreich in mehreren Kollektivverträgen geregelt ist, wie etwa im Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Fremdenverkehr, Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe (Theaterunternehmer) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Technisches Bühnenpersonal: In diesem Kollektivvertrag sind unter dem Oberbegriff "Publikumsdienst" auch Billeteure und Zuschauerraumpersonal erfaßt. Nach der Auffassung Harrers (aaO) müßte also ein ausreichender Arbeitsmarkt für die Tätigkeit der Billeteure bejaht werden, ohne daß geprüft würde, ob der Arbeitsmarkt nicht für Arbeitsplätze verschlossen wäre, bei denen es naheläge, daß sie trotz der Erfassung in kollektiv-rechtlichen Normen nur in ganz geringer Zahl vorkommen vergleiche Niesel im Kasseler Kommentar SozVersR Paragraph 1246, RVO 11, Rz 54). Zu den Revisionsausführungen über das Wesen eines Arbeitsmarktes im Sinne von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen hat der Oberste Gerichtshof bereits an einem anderen Ort Stellung genommen (SSV-NF 6/56). In der Revision werden keine neuen Gesichtspunkte beleuchtet.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist es auch zulässig, sie auf Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu verweisen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß bei Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht vom individuellen Wohnsitz des Versicherten auszugehen ist, sondern daß vielmehr von ihm eine Wohnsitzverlegung oder auch ein Wochenpendeln gefordert werden können, es sei denn, daß ihm aus medizinischen Gründen derartiges nicht zumutbar wäre (SSV-NF 1/4, 1/20, 2/105, 3/142, 5/121 ua; ebenso Harrer aaO 369). Daß Arbeitsplätze nicht nur über die Arbeitsmarktverwaltung, sondern auch außerhalb derselben angeboten werden, wie etwa durch Annoncen in Tageszeitungen, rechtfertigt kein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung, wonach die Verweisbarkeit ausgehend von gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt zu prüfen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.