Die Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein gelernter oder angelernter Maler und Anstreicher auf die Tätigkeit eines Möbellackierers oder Möbelanstreichers sowie auf Imprägnierungsarbeiten und die Durchführung von Lackanstrichen in der industriellen Erzeugung von Fenstern und Türen verwiesen werden kann, ist zutreffend und entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 6/88). In einem anderen Zusammenhang wurde ausgesprochen, daß ein Versicherter, der alle Tätigkeiten des Lackierers im Sinne der Ausbildungsvorschriften BGBl. 1987/240 mit Ausnahme der Technik des Tauchens und Flutens, des Imprägnierens und Neutralisierens sowie einfacher Isolierarbeiten verrichtet, einen angelernten Beruf iS des § 255 Abs 2 ASVG ausübt (SSV-NF 5/122). Ein Spritzlackierer, dessen Haupttätigkeit in der Durchführung von Lackierungen mit der Spritzpistole besteht, übt allerdings keinen angelernten Beruf aus (SSV-NF 5/20), doch ging es in diesem Fall darum, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausgeübt habe und nicht, ob er durch Teiltätigkeiten eines erlernten Berufes den Berufsschutz behalte. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen stünde einer Verwendung des Klägers als qualifizierter Lackierer im Rahmen industrieller Spritz- und Tauchlackierungen nichts entgegen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein gelernter oder angelernter Maler und Anstreicher auf die Tätigkeit eines Möbellackierers oder Möbelanstreichers sowie auf Imprägnierungsarbeiten und die Durchführung von Lackanstrichen in der industriellen Erzeugung von Fenstern und Türen verwiesen werden kann, ist zutreffend und entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 6/88). In einem anderen Zusammenhang wurde ausgesprochen, daß ein Versicherter, der alle Tätigkeiten des Lackierers im Sinne der Ausbildungsvorschriften BGBl. 1987/240 mit Ausnahme der Technik des Tauchens und Flutens, des Imprägnierens und Neutralisierens sowie einfacher Isolierarbeiten verrichtet, einen angelernten Beruf iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausübt (SSV-NF 5/122). Ein Spritzlackierer, dessen Haupttätigkeit in der Durchführung von Lackierungen mit der Spritzpistole besteht, übt allerdings keinen angelernten Beruf aus (SSV-NF 5/20), doch ging es in diesem Fall darum, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausgeübt habe und nicht, ob er durch Teiltätigkeiten eines erlernten Berufes den Berufsschutz behalte. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen stünde einer Verwendung des Klägers als qualifizierter Lackierer im Rahmen industrieller Spritz- und Tauchlackierungen nichts entgegen.
Dennoch kommt der Revision im Ergebnis Berechtigung zu. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) bekämpft der Kläger nämlich die vom Erstgericht in bezug auf sein Leistungskalkül und die Anforderungen in den Verweisungstätigkeiten getroffenen Feststellungen. Es sei nicht darauf eingegangen worden, daß auch bei der Tätigkeit des Lackierers ein Heben und Tragen mehrerer Lasten von 15 bis 20 Kilogramm sowie öfteres Vorbeugen nicht umgangen werden könne, der Kläger aber gerade solche Tätigkeiten nicht bewältigen könne. Auch sei nicht berücksichtigt worden, daß für die Ausübung der Lackierertätigkeit Hand- und Fingergeschick unabdingbare Voraussetzungen seien; sowohl nach den Angaben des Klägers als auch nach den ärztlichen Gutachten sei sein Handgriff rechts gegenüber links herabgesetzt. Dabei sei zu beachten, daß er Rechtshänder sei und bei der eingeschränkten Beweglichkeit und Geschicklichkeit gerade der rechten Hand nicht ohne weiteres die an einen Lackierer gestellten Anforderungen bewältigen könne. Die Arbeit des Lackierers werde auch zum überwiegenden Teil im Stehen verrichtet, insofern sei das dem Ersturteil zugrunde gelegte berufskundliche Gutachten nicht schlüssig. An die Tätigkeit eines Lackierers würden Anforderungen gestellt, die der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht erbringen könne. Wenn das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der abschließenden Beurteilung durch das Erstgericht hatte, weil Feststellungen dazu fehlten, daß es keinem Arbeitgeber zuzumuten sei, den Kläger einzustellen, so hätte das Berufungsgericht nicht ohne vorherige Beweisergänzung durch Einvernahme des Klägers und durch ein weiteres Gutachten in der Sache selbst entscheiden dürfen.Dennoch kommt der Revision im Ergebnis Berechtigung zu. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) bekämpft der Kläger nämlich die vom Erstgericht in bezug auf sein Leistungskalkül und die Anforderungen in den Verweisungstätigkeiten getroffenen Feststellungen. Es sei nicht darauf eingegangen worden, daß auch bei der Tätigkeit des Lackierers ein Heben und Tragen mehrerer Lasten von 15 bis 20 Kilogramm sowie öfteres Vorbeugen nicht umgangen werden könne, der Kläger aber gerade solche Tätigkeiten nicht bewältigen könne. Auch sei nicht berücksichtigt worden, daß für die Ausübung der Lackierertätigkeit Hand- und Fingergeschick unabdingbare Voraussetzungen seien; sowohl nach den Angaben des Klägers als auch nach den ärztlichen Gutachten sei sein Handgriff rechts gegenüber links herabgesetzt. Dabei sei zu beachten, daß er Rechtshänder sei und bei der eingeschränkten Beweglichkeit und Geschicklichkeit gerade der rechten Hand nicht ohne weiteres die an einen Lackierer gestellten Anforderungen bewältigen könne. Die Arbeit des Lackierers werde auch zum überwiegenden Teil im Stehen verrichtet, insofern sei das dem Ersturteil zugrunde gelegte berufskundliche Gutachten nicht schlüssig. An die Tätigkeit eines Lackierers würden Anforderungen gestellt, die der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht erbringen könne. Wenn das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der abschließenden Beurteilung durch das Erstgericht hatte, weil Feststellungen dazu fehlten, daß es keinem Arbeitgeber zuzumuten sei, den Kläger einzustellen, so hätte das Berufungsgericht nicht ohne vorherige Beweisergänzung durch Einvernahme des Klägers und durch ein weiteres Gutachten in der Sache selbst entscheiden dürfen.
Wenngleich der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revision im allgemeinen scheitern muß, stand es dem Kläger im vorliegenden Fall offen, die für ihn ungünstigen Feststellungen betreffend sein Leistungskalkül und die Anforderungen im Verweisungsberuf erst in der Revision zu bekämpfen bzw Mängel des zur Gewinnung dieser Feststellungen durchgeführten Verfahrens erst in der Revision geltend zu machen. Als in erster Instanz siegreiche Partei war er nämlich nicht gezwungen, im Verfahren über die Berufung der Beklagten eine Stellungnahme zu dem von der Beklagten angefochtenen Urteil selbst abzugeben, er war insbesondere nicht verpflichtet, seinerseits ausdrücklich die ihm nachteiligen Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen; nach herrschender Lehre und Rechtsprechung konnte er dies in der Revision nachholen, weil sich erst das Berufungsgericht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung auf die ihm nachteiligen Feststellungen stützte. Daran hat auch die Umbenennung der früheren Berufungsmitteilung in Berufungsbeantwortung nichts geändert. Die Bekämpfung setzt allerdings voraus, daß die Feststellung für die rechtliche Beurteilung relevant ist und das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls beitrete. Eine solche Mängel- oder Beweisrüge führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Dies gilt jedenfalls im Rahmen einer Vollrevision in Sozialrechtssachen (SSV-NF 7/31 mwN; zuletzt 10 Ob S 11/94).
Da sich das Berufungsgericht mit Tatsachenfeststellungen, die nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung wesentlich sind und die in der Revision zulässigerweise bekämpft wurden, nicht auseinandergesetzt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung (nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung) an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.