Entscheidungsgründe:
Mit undatiertem Bescheid wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29.7.1992 auf Berufsunfähigkeitspension ab, weil er nicht berufsunfähig und am Stichtag, dem 1.8.1992, in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei.
Das Erstgericht wies das auf Leistung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.8.1992 gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:
Der am 1.4.1944 geborene Kläger leidet seit der Antragstellung an einer chronischen Raucherbronchitis, einer geringen (alkoholischen) Fettleber und an einem Zustand nach Alkoholerkrankung mit etwas hypomanischer Verstimmung bei neurotisch-strukturierter Persönlichkeit. Er ist intellektuell gut begabt, Abbauzeichen finden sich nicht; er ist unterweisbar und kann eingeordnet werden. Er kann körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten, geistig auch schwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen leisten und den Arbeitsplatz erreichen. Ausgeschlossen sind Arbeiten in der chemischen Industrie, in der Tabak- und Alkoholindustrie und in der Gastronomie, in staubigem Milieu und unter dauerndem besonderem Zeitdruck. Er kann gewohnte - also bisher ausgeübte - Tätigkeiten weiter ausüben, soweit es sich nicht um Führungspositionen (führende Tätigkeiten) handelt, bei denen Entscheidungen zu treffen sind, die die Existenz eines Unternehmens betreffen. Eine derzeit noch zumutbare Alkoholabstinenz kann das Absinken des Kurzzeitgedächtnisses verhindern.
Der Kläger ist HTL-Absolvent und seit 1.9.1970 als technischer Angestellter bei der S***** AG ***** beschäftigt. Mit 1.1.1967 kam er in die VGr VI. Am 1.3.1977 wurden ihm Gruppenvollmacht und Handlungsvollmacht erteilt. Seit der Einstufung in die VGr VI bezog sich seine Verantwortung auf den Rechnerdienst der Programm- und Systemabwicklung Nr 1 des Unternehmens, den er selbständig leitete. Er war Leiter eines der beiden Rechenzentren eines Großunternehmens und damit Leiter der gesamten EDV in einem Unternehmen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung iS der VGr VI des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie. Der Umfang (richtig: Umsatz) dieses Rechnerdienstes betrug pro Jahr 20,000.000 S, die jährlichen Investitionen rund 6,000.000 S; die Verwaltung der Kunden- und Leihanlagen (Fremdanlagen) betraf einen Anlagewert von 38,000.000 S. Der Kläger war nur einem Vorgesetzten direkt untergeordnet, der seinerseits direkt dem Vorstand unterstellt ist. Ihm selbst waren sechs Mitarbeiter, überwiegend HTL-Ingenieure, unterstellt, für deren Beurteilung er zuständig war. Alle anderen Personalentscheidungen konnten nur im Einvernehmen mit dem Vorstand getroffen werden. Eine fehlerhafte Tätigkeit des Klägers hätte zu einer essentiellen Schädigung der Abteilung BS 1 (Softwareentwicklung) mit 300 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 350,000.000 S führen können. Die Handlungsvollmacht ist für alle Rechts- und Bankgeschäfte an die Zeichnung durch zwei Bevollmächtigte gebunden. Im internen Verkehr sind Einzelfertigungen möglich. So konnte der Kläger allein hinsichtlich des ihm unterstehenden Anlagevermögens Entscheidungen über das Ausscheiden von Vermögenswerten (Abbuchungen etc) treffen. In dem Unternehmen werden Beschäftigte ab der VGr VI als "Oberbeamte" tituliert. Mit dieser Einreihung ist auch eine "Oberbeamtenpension" verbunden. Bei einer Rückreihung in die VGr V würde die dann wirksame "Tarifangestelltenpension" nur ein Zehntel der Oberbeamtenpension betragen. Der Kläger bezieht ein Gehalt von 66.000 S. Die kollektivvertragliche Entlohnung betrüge 55.982 S. Für eine Verweisung kämen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die der VGr V zuzuordnenden Tätigkeiten eines Systemprogrammierers, eines Programmierers, der projektbezogene Gesamtprogramme erstellt, und eines Analytikers in Betracht, der aufgrund seiner besonderen Qualifikation schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereitet. Aufgrund seiner bisherigen umfassenden Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV müßte der Kläger die entsprechenden Kenntnisse für diese Arbeiten besitzen. Es handelt sich dabei nicht um ausgesprochene Führungspositionen und auch nicht um Tätigkeiten, die das Florieren eines Unternehmens direkt entscheidend beeinflussen.Der Kläger ist HTL-Absolvent und seit 1.9.1970 als technischer Angestellter bei der S***** AG ***** beschäftigt. Mit 1.1.1967 kam er in die VGr römisch sechs. Am 1.3.1977 wurden ihm Gruppenvollmacht und Handlungsvollmacht erteilt. Seit der Einstufung in die VGr römisch sechs bezog sich seine Verantwortung auf den Rechnerdienst der Programm- und Systemabwicklung Nr 1 des Unternehmens, den er selbständig leitete. Er war Leiter eines der beiden Rechenzentren eines Großunternehmens und damit Leiter der gesamten EDV in einem Unternehmen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung iS der VGr römisch sechs des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie. Der Umfang (richtig: Umsatz) dieses Rechnerdienstes betrug pro Jahr 20,000.000 S, die jährlichen Investitionen rund 6,000.000 S; die Verwaltung der Kunden- und Leihanlagen (Fremdanlagen) betraf einen Anlagewert von 38,000.000 S. Der Kläger war nur einem Vorgesetzten direkt untergeordnet, der seinerseits direkt dem Vorstand unterstellt ist. Ihm selbst waren sechs Mitarbeiter, überwiegend HTL-Ingenieure, unterstellt, für deren Beurteilung er zuständig war. Alle anderen Personalentscheidungen konnten nur im Einvernehmen mit dem Vorstand getroffen werden. Eine fehlerhafte Tätigkeit des Klägers hätte zu einer essentiellen Schädigung der Abteilung BS 1 (Softwareentwicklung) mit 300 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 350,000.000 S führen können. Die Handlungsvollmacht ist für alle Rechts- und Bankgeschäfte an die Zeichnung durch zwei Bevollmächtigte gebunden. Im internen Verkehr sind Einzelfertigungen möglich. So konnte der Kläger allein hinsichtlich des ihm unterstehenden Anlagevermögens Entscheidungen über das Ausscheiden von Vermögenswerten (Abbuchungen etc) treffen. In dem Unternehmen werden Beschäftigte ab der VGr römisch sechs als "Oberbeamte" tituliert. Mit dieser Einreihung ist auch eine "Oberbeamtenpension" verbunden. Bei einer Rückreihung in die VGr römisch fünf würde die dann wirksame "Tarifangestelltenpension" nur ein Zehntel der Oberbeamtenpension betragen. Der Kläger bezieht ein Gehalt von 66.000 S. Die kollektivvertragliche Entlohnung betrüge 55.982 S. Für eine Verweisung kämen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die der VGr römisch fünf zuzuordnenden Tätigkeiten eines Systemprogrammierers, eines Programmierers, der projektbezogene Gesamtprogramme erstellt, und eines Analytikers in Betracht, der aufgrund seiner besonderen Qualifikation schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereitet. Aufgrund seiner bisherigen umfassenden Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV müßte der Kläger die entsprechenden Kenntnisse für diese Arbeiten besitzen. Es handelt sich dabei nicht um ausgesprochene Führungspositionen und auch nicht um Tätigkeiten, die das Florieren eines Unternehmens direkt entscheidend beeinflussen.
Da die Verweisung auf diese Tätigkeiten nicht mit einem unzumutbaren Abstieg verbunden sei, gelte der Kläger nicht als berufsunfähig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren ab 1.7.1993 dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannte und der Beklagten ab 1.7.1993 eine vorläufige Zahlung von monatlich 10.000 S auftrug. Das auf eine Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1.8.1992 bis 30.6.1993 gerichtete Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß der Kläger die seit 1.3.1977 ausgeübten Tätigkeiten eines leitenden Angestellten der VGr VI nicht mehr ausüben könne. Die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten der VGr V könnte er nicht in einer ausgesprochenen Führungsposition ausführen. Mit einer solchen Verweisung wäre ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden. Die frühere Stellung des Klägers als Abteilungsleiter genieße nämlich in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen als die untergeordneten Verweisungstätigkeiten. Jede Verweisung auf eine Tätigkeit in der zweiten und dritten Führungsebene bedeute grundsätzlich einen unzumutbaren sozialen Abstieg (WBl 1993, 329). Deshalb bestehe das Klagebegehren seit 1.7.1993 dem Grunde nach zu Recht. Das Mehrbegehren für die Zeit vom 1.8.1992 bis 30.6.1993 sei wegen der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum abzuweisen.Das Berufungsgericht ging davon aus, daß der Kläger die seit 1.3.1977 ausgeübten Tätigkeiten eines leitenden Angestellten der VGr römisch sechs nicht mehr ausüben könne. Die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten der VGr römisch fünf könnte er nicht in einer ausgesprochenen Führungsposition ausführen. Mit einer solchen Verweisung wäre ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden. Die frühere Stellung des Klägers als Abteilungsleiter genieße nämlich in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen als die untergeordneten Verweisungstätigkeiten. Jede Verweisung auf eine Tätigkeit in der zweiten und dritten Führungsebene bedeute grundsätzlich einen unzumutbaren sozialen Abstieg (WBl 1993, 329). Deshalb bestehe das Klagebegehren seit 1.7.1993 dem Grunde nach zu Recht. Das Mehrbegehren für die Zeit vom 1.8.1992 bis 30.6.1993 sei wegen der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum abzuweisen.
Gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache; sie beantragt, das Berufungsurteil iS einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung; er beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.