Entscheidung 10 ObS 46/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Irmgard W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.November 1995, GZ 8 Rs 80/95-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. März 1995, GZ 35 Cgs 76/94v-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die Klägerin selbst dann die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erfüllt, wenn man ihr Berufsschutz als angelernte Kellnerin zubilligt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl auch SSV-NF 8/21). Die Klägerin ist nach den Feststellungen nämlich unter anderem auf die Tätigkeiten einer Küchenkassierin zu verweisen; diese bringen gegenüber jenen einer (an-)gelernten Kellnerin keinen sozialen Abstieg mit sich. Auf die vorübergehende selbständige Tätigkeit als Gastwirtin (Cafe-Restaurant von 1985 bis 1991) ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht Bedacht zu nehmen, weil es bei der Prüfung der Verweisbarkeit nur auf Versicherungszeiten nach dem ASVG (und nicht etwa auf solche nach dem GSVG) ankommt (zu dieser Frage ausführlich 10 Ob S 11/95, teilw. veröff. ARD 4648/27/95, und 10 Ob S 120/85, teilw. veröff. ARD 4709/25/96).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die Klägerin selbst dann die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erfüllt, wenn man ihr Berufsschutz als angelernte Kellnerin zubilligt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG; vergleiche auch SSV-NF 8/21). Die Klägerin ist nach den Feststellungen nämlich unter anderem auf die Tätigkeiten einer Küchenkassierin zu verweisen; diese bringen gegenüber jenen einer (an-)gelernten Kellnerin keinen sozialen Abstieg mit sich. Auf die vorübergehende selbständige Tätigkeit als Gastwirtin (Cafe-Restaurant von 1985 bis 1991) ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht Bedacht zu nehmen, weil es bei der Prüfung der Verweisbarkeit nur auf Versicherungszeiten nach dem ASVG (und nicht etwa auf solche nach dem GSVG) ankommt (zu dieser Frage ausführlich 10 Ob S 11/95, teilw. veröff. ARD 4648/27/95, und 10 Ob S 120/85, teilw. veröff. ARD 4709/25/96).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00046.96.0220.000
Dokumentnummer
JJT_19960220_OGH0002_010OBS00046_9600000_000