Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin, die im Rekurs keine Rekursgründe bezeichnete, nicht Folge. Es verneinte die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung medizinischer Sachverständigengutachten) und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, eine Tatfrage sei, während die Frage, ob eine eingetretene Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG sei, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sei. Da im Rekurs nicht ausgeführt werde, inwieweit die vom Erstgericht angenommene Verschlechterung im psychischen Bereich wesentlich sein soll, sei eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht erhoben worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei daher einer Überprüfung durch das Rekursgericht entzogen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin, die im Rekurs keine Rekursgründe bezeichnete, nicht Folge. Es verneinte die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung medizinischer Sachverständigengutachten) und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, eine Tatfrage sei, während die Frage, ob eine eingetretene Änderung wesentlich im Sinne des Paragraph 68, ASGG sei, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sei. Da im Rekurs nicht ausgeführt werde, inwieweit die vom Erstgericht angenommene Verschlechterung im psychischen Bereich wesentlich sein soll, sei eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht erhoben worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei daher einer Überprüfung durch das Rekursgericht entzogen.
Der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Klägerin in ihrem Rekurs die Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt und damit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht bekämpft habe; es hat daher die Überprüfung der Rechtsfrage abgelehnt. Seine Entscheidung kann somit nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen (vgl SSV-NF 5/18 mwN; 10 ObS 2409/96d uva; RIS-Justiz RS0043480).Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Klägerin in ihrem Rekurs die Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt und damit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht bekämpft habe; es hat daher die Überprüfung der Rechtsfrage abgelehnt. Seine Entscheidung kann somit nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen vergleiche SSV-NF 5/18 mwN; 10 ObS 2409/96d uva; RIS-Justiz RS0043480).
Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher schon aus diesen Erwägungen keine Folge gegeben werden. Da es sich hiebei um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinn des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Abs 3 Z 1 und 2 dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreirichtersenat entscheiden, zumal auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreirichtersenat entschieden hat.Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher schon aus diesen Erwägungen keine Folge gegeben werden. Da es sich hiebei um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreirichtersenat entscheiden, zumal auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreirichtersenat entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.