Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, es sei nicht zulässig, eine "Pensionsbezieherin" eines Staates auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eines anderen Staates zu verweisen, dies insbesondere deswegen, weil es für Pensionsbezieher keinen geeigneten allgemeinen Arbeitsmarkt mehr gebe.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, es sei nicht zulässig, eine "Pensionsbezieherin" eines Staates auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eines anderen Staates zu verweisen, dies insbesondere deswegen, weil es für Pensionsbezieher keinen geeigneten allgemeinen Arbeitsmarkt mehr gebe.
Damit lässt die Klägerin aber außer Betracht, dass in der Pensionsversicherung nach den hier anzuwendenden österreichischen Rechtsvorschriften die Verweisbarkeit insofern abstrakt zu beurteilen ist, als es nicht darauf ankommt, ob es einem Versicherten tatsächlich gelingt, in einem in ausreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Verweisungsberuf einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen.
Da die im Bereich der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer anzuwendenden Verordnungen, insbesondere die Verordnung (EWG) des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Nr 1408/71), bloß eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bezwecken, hat die Beurteilung, ob die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt sind, für jeden Staat, in dem eine Leistung in Anspruch genommen wird, gesondert und unabhängig voneinander zu erfolgen. In diesem Sinn ist es geboten, bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung die Verweisbarkeit unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Da die im Bereich der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer anzuwendenden Verordnungen, insbesondere die Verordnung (EWG) des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Nr 1408/71), bloß eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bezwecken, hat die Beurteilung, ob die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt sind, für jeden Staat, in dem eine Leistung in Anspruch genommen wird, gesondert und unabhängig voneinander zu erfolgen. In diesem Sinn ist es geboten, bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung die Verweisbarkeit unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.