Die §§ 45 bis 47 ASGG wurden durch Art III Z 6 ZVN 2002, BGBl I 2002/76, aufgehoben. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 liegt, ist auch in Sozialrechtssachen eine Revision nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002). Hat das Berufungsgericht in einer Sozialrechtssache im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden.Die Paragraphen 45 bis 47 ASGG wurden durch Artikel römisch drei, Ziffer 6, ZVN 2002, BGBl römisch eins 2002/76, aufgehoben. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 liegt, ist auch in Sozialrechtssachen eine Revision nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO in der Fassung der ZVN 2002). Hat das Berufungsgericht in einer Sozialrechtssache im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden.
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO werden aber in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt. Eine angebliche Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund bzw der Mangel des Verfahrens erster Instanz schon vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 1/36 uva; RIS-Justiz RS0043061). Das Vorbringen in der Revision, auch die Berufungsverhandlung sei in Abwesenheit des Klägers durchgeführt worden, ist aktenwidrig, da vom Berufungsgericht mangels entsprechenden Parteienantrags eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde.Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden aber in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt. Eine angebliche Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund bzw der Mangel des Verfahrens erster Instanz schon vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 1/36 uva; RIS-Justiz RS0043061). Das Vorbringen in der Revision, auch die Berufungsverhandlung sei in Abwesenheit des Klägers durchgeführt worden, ist aktenwidrig, da vom Berufungsgericht mangels entsprechenden Parteienantrags eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.