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Entscheidung 10 ObS 47/05t×

Entscheidung 10 ObS 47/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS47/05t

Entscheidungsdatum

23.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Musli A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Maria Zehetbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2005, GZ 8 Rs 191/04y-52, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Paragraphen 45 bis 47 ASGG wurden durch Artikel römisch drei, Ziffer 6, ZVN 2002, BGBl römisch eins 2002/76, aufgehoben. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 liegt, ist auch in Sozialrechtssachen eine Revision nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO in der Fassung der ZVN 2002). Hat das Berufungsgericht in einer Sozialrechtssache im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden.

Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden aber in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt. Eine angebliche Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund bzw der Mangel des Verfahrens erster Instanz schon vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 1/36 uva; RIS-Justiz RS0043061). Das Vorbringen in der Revision, auch die Berufungsverhandlung sei in Abwesenheit des Klägers durchgeführt worden, ist aktenwidrig, da vom Berufungsgericht mangels entsprechenden Parteienantrags eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E77548 10ObS47.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00047.05T.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20050523_OGH0002_010OBS00047_05T0000_000