Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. 9. 2008 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt,
1. § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) als verfassungswidrig aufzuheben und1. Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz KBGG in der Stammfassung (BGBl römisch eins 2001/103) als verfassungswidrig aufzuheben und
2. auszusprechen, dass
a) § 8 KBGG in der Stammfassung,a) Paragraph 8, KBGG in der Stammfassung,
in eventu § 8 Abs 1 KBGG in der Stammfassung,in eventu Paragraph 8, Absatz eins, KBGG in der Stammfassung,
b) in § 12 Abs 1 KBGG in der Stammfassung die Wortfolge „ , sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7.200 EUR (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 EUR" undb) in Paragraph 12, Absatz eins, KBGG in der Stammfassung die Wortfolge „ , sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) nicht mehr als 7.200 EUR (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 EUR" und
c) § 12 Abs 2 KBGG in der Stammfassung verfassungswidrig waren. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. 2. 2009, G 141/08-6, den Antrag abgewiesen, weil er die angefochtenen Bestimmungen für verfassungsmäßig erachtete.c) Paragraph 12, Absatz 2, KBGG in der Stammfassung verfassungswidrig waren. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. 2. 2009, G 141/08-6, den Antrag abgewiesen, weil er die angefochtenen Bestimmungen für verfassungsmäßig erachtete.
Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht der Hinweis auf deren Richtigkeit aus (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Auffassung der Revisionswerberin, § 8 KBGG sei so auszulegen, dass das fiktiv ermittelte Einkommen jedenfalls mit dem tatsächlichen Einkommen begrenzt sei und eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann entstehen könne, wenn das tatsächliche Einkommen falls dieses niedriger als das fiktiv ermittelte sei, ebenfalls über der Zuverdienstgrenze liege, widerspricht offenkundig der Gesetzeslage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 2 lit b ASGG. Aktuelle Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin, die ausnahmsweise einen Kostenersatz nach Billigkeit zuließen, sind weder bescheinigt noch aus dem Akt ersichtlich.Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht der Hinweis auf deren Richtigkeit aus (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Auffassung der Revisionswerberin, Paragraph 8, KBGG sei so auszulegen, dass das fiktiv ermittelte Einkommen jedenfalls mit dem tatsächlichen Einkommen begrenzt sei und eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann entstehen könne, wenn das tatsächliche Einkommen falls dieses niedriger als das fiktiv ermittelte sei, ebenfalls über der Zuverdienstgrenze liege, widerspricht offenkundig der Gesetzeslage. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz 2, Litera b, ASGG. Aktuelle Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin, die ausnahmsweise einen Kostenersatz nach Billigkeit zuließen, sind weder bescheinigt noch aus dem Akt ersichtlich.