Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Nach stRsp des erkennenden Senates können in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN uva).Die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Nach stRsp des erkennenden Senates können in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN uva).
Die rechtliche Beurteilung der der angefochtenen Entscheidung nach § 498 Abs 1 ZPO zu Grunde gelegten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der erstgerichtlichen Verhandlung und Beweisführung durch das Berufungsgericht entspricht der stRsp des erkennenden Senates zum angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG. Danach müssen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zwar den in einem Lehrberuf erworbenen an Umfang und Qualität entsprechen, doch sind nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (also in der Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiet(e) eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 5/117 und 122, 6/69 jeweils mwN uva). Dabei gehört die Feststellung der vom Versicherten erworbenen beruflichen Kentnisse und Fähigkeiten zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 4/80 mwN).Die rechtliche Beurteilung der der angefochtenen Entscheidung nach Paragraph 498, Absatz eins, ZPO zu Grunde gelegten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der erstgerichtlichen Verhandlung und Beweisführung durch das Berufungsgericht entspricht der stRsp des erkennenden Senates zum angelernten Beruf iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG. Danach müssen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zwar den in einem Lehrberuf erworbenen an Umfang und Qualität entsprechen, doch sind nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (also in der Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiet(e) eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 5/117 und 122, 6/69 jeweils mwN uva). Dabei gehört die Feststellung der vom Versicherten erworbenen beruflichen Kentnisse und Fähigkeiten zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 4/80 mwN).
Die Rechtsrüge ist im wesentlichen nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie größtenteils nicht von der Entscheidungsgrundlage der Vorinstanzen ausgeht. Danach werden die vom Kläger ab 1973 bei einer Baufirma verrichteten, beispielsweise aufgezählten Tätigkeiten nicht nur üblicherweise im und außerhalb des Fertigteilbaubereiches von gelernten Maurern ausgeübt, sondern reichen auch üblicherweise für die Ausübung des Maurerberufes aus. Es gibt für einen Maurer keine verwandten Berufe, in denen er nicht längerdauernder Kälte und Nässe ausgesetzt ist.
Auf die erstmals in der Revision behauptete, der letztgenannten Feststellung widerstreitende Verweisungsmöglichkeit auf die Tätigkeit eines Verkaufsfachmannes in "Do-it-yourself-Märkten" bzw Baumärkten war auch deshalb nicht näher einzugehen, weil es sich dabei um eine gegen das nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO verstoßende neue tatsächliche Behauptung handelt.Auf die erstmals in der Revision behauptete, der letztgenannten Feststellung widerstreitende Verweisungsmöglichkeit auf die Tätigkeit eines Verkaufsfachmannes in "Do-it-yourself-Märkten" bzw Baumärkten war auch deshalb nicht näher einzugehen, weil es sich dabei um eine gegen das nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendende Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO verstoßende neue tatsächliche Behauptung handelt.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.