Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen ausschließlich gemeinschaftsrecht- liche Bedenken gegen die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage geltend und vertritt dazu weiterhin die Ansicht, dass die in Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf die von ihm begehrte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, für die eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze gilt, nicht anwendbar sei.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen ausschließlich gemeinschaftsrecht- liche Bedenken gegen die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage geltend und vertritt dazu weiterhin die Ansicht, dass die in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf die von ihm begehrte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, für die eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze gilt, nicht anwendbar sei.
Da die vorliegende Rechtssache somit eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG betrifft, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 7. 2002 das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Da die vorliegende Rechtssache somit eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung der Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG betrifft, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 7. 2002 das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist die Ausnahme in Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit so auszulegen, dass sie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde?"."Ist die Ausnahme in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit so auszulegen, dass sie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde?".
Mit Urteil vom 4. 3. 2004, Rs C 303/02, hat der EuGH auf diese ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage für Recht erkannt:
"Die in Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann.""Die in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann."
Nach Vorliegen dieses Urteiles ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage (§ 253a Abs 1 ASVG), wonach der Versicherte ua erst nach Vollendung des 738. Lebensmonates (= 61 ½ Lebensjahre) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hatte, dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprochen hat. Da der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung unbestritten nicht erfüllt, wurde sein Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.Nach Vorliegen dieses Urteiles ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage (Paragraph 253 a, Absatz eins, ASVG), wonach der Versicherte ua erst nach Vollendung des 738. Lebensmonates (= 61 ½ Lebensjahre) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hatte, dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprochen hat. Da der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung unbestritten nicht erfüllt, wurde sein Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der (insbesondere gemeinschafts-)rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens entspricht es der Billigkeit dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters - ohne 50 %ige Erhöhung - zuzusprechen (vgl 10 ObS 38/03s ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Wegen der (insbesondere gemeinschafts-)rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens entspricht es der Billigkeit dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters - ohne 50 %ige Erhöhung - zuzusprechen vergleiche 10 ObS 38/03s ua).