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Entscheidung 10 ObS 48/19k×

Entscheidung 10 ObS 48/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS48/19k

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2018, GZ 10 Rs 118/18y-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043603; RS0043605). Unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung infolge Verfahrensmangels“ rügte der Kläger in der Berufung, dass sich das Erstgericht zu Unrecht auf das psychologische Sachverständigengutachten stütze; es hätte ein weiteres Gutachten einzuholen gehabt, um zu einer „richtigen umfassenden Sachverhaltsfeststellung“ zu gelangen. Damit wird jedoch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein primärer Verfahrensmangel geltend gemacht. Dessen Vorliegen hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (RS0042963 [T44, T57, T66]). Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).

Textnummer

E125089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00048.19K.0507.000

Im RIS seit

28.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190507_OGH0002_010OBS00048_19K0000_000