[3] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Den behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge der unterlassenen Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 194 ZPO hat bereits das Berufungsgericht verneint. Dieser kann daher in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0043061). [4] 1. Den behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge der unterlassenen Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß Paragraph 194, ZPO hat bereits das Berufungsgericht verneint. Dieser kann daher in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0043061).
[5] 2.1. Die Frage, welche Bedeutung die Tatsacheninstanzen einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten beigemessen haben, betrifft die in dritter Instanz nicht angreifbare Beweiswürdigung (RS0043291 [T3]; 1 Ob 71/22f ua). Im Anlassfall hat die vom Gericht bestellte Sachverständige zu dem vom Kläger ins Treffen geführten Privatgutachten – wenn auch nicht in seinem Sinn – Stellung genommen, worauf das Berufungsgericht bei Erledigung der Verfahrensrüge zutreffend hingewiesen hat. Ob die darauf aufbauenden Erwägungen des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft sind, ist durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht zu prüfen.
[6] 2.2. In den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich fällt auch, ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist (RS0113643 [T7]; RS0043320 [T12]), ob es die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163; RS0043320 [T21]) oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320; RS0043163 [T16]). Vor allem kann die Frage, ob und inwiefern sich die von den Sachverständigen berücksichtigten Befunde des Psychotherapeuten des Klägers auf deren Gutachten auswirken (hätten müssen), nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
[7] 2.3. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, betrifft ebenfalls die nicht revisible Beweiswürdigung (RS0043125).
[8] 3.1. Wenn der Kläger seiner Rechtsrüge zugrunde legt, er sei – nach dem von ihm vorgelegten Privatgutachten und den Befunden seines Psychotherapeuten – nicht mehr in der Lage, einer (zumutbaren) Erwerbstätigkeit nachzugehen, weicht er von den getroffenen Feststellungen ab.
[9] 3.2. Dass eine Prüfung, ob in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte jährliche Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber zu erwarten sind (vgl RS0084855 [T7]; RS0084898 [T12]), unterblieben ist, trifft nicht zu. Angesichts der Feststellung, dass auch in Zusammenschau der Fachgebiete leidensbedingte Krankenstände des Klägers in Zukunft nicht zu erwarten sind, scheidet der zu diesem Thema behauptete rechtliche Feststellungsmangel aus (vgl RS0053317 [T1]; RS0043320 [T18]). [9] 3.2. Dass eine Prüfung, ob in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte jährliche Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber zu erwarten sind vergleiche RS0084855 [T7]; RS0084898 [T12]), unterblieben ist, trifft nicht zu. Angesichts der Feststellung, dass auch in Zusammenschau der Fachgebiete leidensbedingte Krankenstände des Klägers in Zukunft nicht zu erwarten sind, scheidet der zu diesem Thema behauptete rechtliche Feststellungsmangel aus vergleiche RS0053317 [T1]; RS0043320 [T18]).
[10] 3.3. Die Anfechtung von aufgrund von Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen könnte dann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich sein, wenn dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare (sonstige) Erfahrungssätze vorliegt (vgl RS0043168 [T8, T14]; RS0043404). Dass das hier der Fall ist, zeigt die Revision aber nicht stichhältig auf. [10] 3.3. Die Anfechtung von aufgrund von Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen könnte dann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich sein, wenn dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare (sonstige) Erfahrungssätze vorliegt vergleiche RS0043168 [T8, T14]; RS0043404). Dass das hier der Fall ist, zeigt die Revision aber nicht stichhältig auf.
[11] 4. Offene Fragen der Auslegung von Unionsrecht im Zusammenhang mit § 351 Abs 1 ZPO sind hier nicht zu beantworten (vgl insb Art 51 Abs 1 GRC), sodass kein Anlass besteht, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nachzukommen. [11] 4. Offene Fragen der Auslegung von Unionsrecht im Zusammenhang mit Paragraph 351, Absatz eins, ZPO sind hier nicht zu beantworten vergleiche insb Artikel 51, Absatz eins, GRC), sodass kein Anlass besteht, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nachzukommen.
[12] 5. Da die außerordentliche Revision insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO anspricht, ist sie zurückzuweisen. [12] 5. Da die außerordentliche Revision insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anspricht, ist sie zurückzuweisen.