Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 67 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 vorbehaltlich des § 68 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in Abs 1 Z 2 genannten Fristen erlassen hat.Gemäß Paragraph 67, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, vorbehaltlich des Paragraph 68, vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fristen erlassen hat.
Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus. Die Entscheidung des Versicherungsträgers muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (vgl. Kuderna ASGG 368). Nun hat aber der Kläger einen Antrag auf Zuerkennung einer (zweiten) Alterspension, also einen Leistungsanspruch gestellt, nur über diesen Antrag hat die beklagte Partei entschieden. Mit der vorliegenden Klage ficht aber der Kläger den erflossenen Bescheid nicht etwa auch nur in einem Teil an, sondern begehrt ein Aliud, nämlich die Feststellung, daß ihm zu einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) ein Anspruch auf Zuerkennung einer weiteren Alterspension zustehe, er also ein Anwartschaftsrecht habe, wobei er schon in der Berufung erklärte, daß er eine Verbesserung des Klagebegehrens in Richtung eines Leistungsbegehrens nicht vorgenommen hätte.Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus. Die Entscheidung des Versicherungsträgers muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein vergleiche Kuderna ASGG 368). Nun hat aber der Kläger einen Antrag auf Zuerkennung einer (zweiten) Alterspension, also einen Leistungsanspruch gestellt, nur über diesen Antrag hat die beklagte Partei entschieden. Mit der vorliegenden Klage ficht aber der Kläger den erflossenen Bescheid nicht etwa auch nur in einem Teil an, sondern begehrt ein Aliud, nämlich die Feststellung, daß ihm zu einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) ein Anspruch auf Zuerkennung einer weiteren Alterspension zustehe, er also ein Anwartschaftsrecht habe, wobei er schon in der Berufung erklärte, daß er eine Verbesserung des Klagebegehrens in Richtung eines Leistungsbegehrens nicht vorgenommen hätte.
Auch wenn durch § 65 Abs 2 ASGG anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage auch eine Feststellung Gegenstand eines Leistungsstreitverfahrens sein kann, so setzt eine Feststellungsklage jedenfalls einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren abgesprochen hat. Da dies hier nicht zutrifft, war dem Revisionsrekurs schon deshalb keine Folge zu geben.Auch wenn durch Paragraph 65, Absatz 2, ASGG anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage auch eine Feststellung Gegenstand eines Leistungsstreitverfahrens sein kann, so setzt eine Feststellungsklage jedenfalls einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren abgesprochen hat. Da dies hier nicht zutrifft, war dem Revisionsrekurs schon deshalb keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. (SSV-NF 1/66)Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. (SSV-NF 1/66)