Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die von den Tatsacheninstanzen aufgestellten Berechnungen zur Erfassung der Beitragsgrundlage seien nicht nachvollziehbar und daher unvollständig; eine konkrete ziffernmäßige Berechnung fehle. Die pauschale Verweisung auf den Pensionsakt sei unzureichend, da aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich sei, daß das Ergebnis dieser Berechnungen eine eigene Entscheidung des Gerichtes darstelle. Gleiches gelte für die Bemessungsgrundlage.
Diese Revisionsausführungen sind insoweit berechtigt, als sie der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend machen.
Aus der von der unvertretenen Klägerin selbst verfaßten Klage geht gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß sie sich gegen die Höhe der ab 1.11.1987 zuerkannten Invaliditätspension richtet. Aufgabe des Erstgerichtes wäre es gewesen, durch entsprechende Anleitung der Klägerin darauf hinzuwirken, daß sie ihre Einwendungen gegen die Höhe der Pensionsberechnung konkretisiert. Dies ergibt sich insbesondere aus § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, wonach der Vorsitzende unvertretene Parteien über die bei derartigen Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können und sie zur Vornahme der sich anzubietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten hat.Aus der von der unvertretenen Klägerin selbst verfaßten Klage geht gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß sie sich gegen die Höhe der ab 1.11.1987 zuerkannten Invaliditätspension richtet. Aufgabe des Erstgerichtes wäre es gewesen, durch entsprechende Anleitung der Klägerin darauf hinzuwirken, daß sie ihre Einwendungen gegen die Höhe der Pensionsberechnung konkretisiert. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG, wonach der Vorsitzende unvertretene Parteien über die bei derartigen Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können und sie zur Vornahme der sich anzubietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten hat.
Im konkreten Fall unterblieb eine Erörterung der mit der Pensionshöhe zusammenhängenden Fragen offenbar deshalb, weil die Klägerin zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 18.7.1990 nicht erschien. In einem Schreiben vom 3.4.1990 hatte sie darauf hingewiesen, daß sie aus Geldmangel nicht persönlich von Ljubljana anreisen könne und in Wien auch keine Übernachtungsmöglichkeit besitze. Ob die Vorgangsweise des Erstgerichtes, die Verhandlung ohne vorherige Erörterung der Sach- und Rechtsfragen mit der Klägerin zu schließen, einen Verfahrensmangel darstellt, ist hier nicht zu erörtern, weil ein Feststellungsmangel gegeben ist. Das Erstgericht hat seinen Feststellungen lediglich die von der beklagten Partei aufgestellten Berechnungen zugrundegelegt, wobei es von einer Bemessungsgrundlage von 1.892 S ausging. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist allerdings keine Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung, die ihrerseits auf festzustellenden Beitragsgrundlagen beruhen muß. Das Fehlen jeglicher Feststellungen über die hier nach § 238 ASVG maßgeblichen Beitragsgrundlagen wurde aber bereits in der Berufung mit Recht gerügt; dieser Feststellungsmangel wird in der Revision neuerlich geltend gemacht und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sozialrechtssachen an dieses zurückzuverweisen.Im konkreten Fall unterblieb eine Erörterung der mit der Pensionshöhe zusammenhängenden Fragen offenbar deshalb, weil die Klägerin zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 18.7.1990 nicht erschien. In einem Schreiben vom 3.4.1990 hatte sie darauf hingewiesen, daß sie aus Geldmangel nicht persönlich von Ljubljana anreisen könne und in Wien auch keine Übernachtungsmöglichkeit besitze. Ob die Vorgangsweise des Erstgerichtes, die Verhandlung ohne vorherige Erörterung der Sach- und Rechtsfragen mit der Klägerin zu schließen, einen Verfahrensmangel darstellt, ist hier nicht zu erörtern, weil ein Feststellungsmangel gegeben ist. Das Erstgericht hat seinen Feststellungen lediglich die von der beklagten Partei aufgestellten Berechnungen zugrundegelegt, wobei es von einer Bemessungsgrundlage von 1.892 S ausging. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist allerdings keine Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung, die ihrerseits auf festzustellenden Beitragsgrundlagen beruhen muß. Das Fehlen jeglicher Feststellungen über die hier nach Paragraph 238, ASVG maßgeblichen Beitragsgrundlagen wurde aber bereits in der Berufung mit Recht gerügt; dieser Feststellungsmangel wird in der Revision neuerlich geltend gemacht und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sozialrechtssachen an dieses zurückzuverweisen.
Bei der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird die Bestimmung des § 74 Abs 1 ASGG zu berücksichtigen sein: Ist demnach die maßgebende Beitragsgrundlage als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ob die nach dem Inhalt des Pensionsaktes überaus niedrigen Beitragsgrundlagen im vorliegenden Fall strittig sind, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Steht allerdings die maßgebliche Beitragsgrundlage fest und ist nur strittig, wie sich daraus die Bemessungsgrundlage errechnet, liegt kein Fall des § 74 Abs 1 ASGG vor (vgl SSV-NF 3/143 = SZ 62/194).Bei der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu berücksichtigen sein: Ist demnach die maßgebende Beitragsgrundlage als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ob die nach dem Inhalt des Pensionsaktes überaus niedrigen Beitragsgrundlagen im vorliegenden Fall strittig sind, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Steht allerdings die maßgebliche Beitragsgrundlage fest und ist nur strittig, wie sich daraus die Bemessungsgrundlage errechnet, liegt kein Fall des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vor vergleiche SSV-NF 3/143 = SZ 62/194).
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da die Klägerin im Rechtsmittelverfahren keine Kosten verzeichnet hat.